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AfD gesichert rechtsextrem – Was bedeutet das für Beamte?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat am 02.05.2025 die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft.

Den Beamtinnen und Beamte die Mitglied in der AfD sind, stehen beamtenrechtlich spannende Zeiten bevor.

Denn durch ihre Mitgliedschaft und ihre Tätigkeit in der Partei dürfte sich für Dienstherrn die Frage nach der Verfassungstreue der betroffenen Beamtinnen und Beamten stellen.

I. Beamte und rechtsextremistische Bestrebung – Grundsatz der Verfassungstreue

Die Pflicht zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG).

Dieser Grundsatz wird in weiteren Vorschriften für Beamtinnen und Beamte konkretisiert.

Der Beitrag orientiert sich in der Darstellung an den Vorschriften des Bundes.

Entsprechende Regelungen der Länder befinden sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den jeweiligen Landesvorschriften

Als Beamtin und Beamter darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetzes (BBG).

Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten – d.h. innerdienstlich und außerdienstlich – zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG.

Darüber hinaus haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben, § 60 Abs. 2 BBG.

II. Beamte und rechtsextremistische Bestrebung – Disziplinarverfahren

Ob eine Beamtin oder ein Beamter als Mitglied in einer der Parteien oder Organisationen, die durch den Verfassungsschutz entweder als Prüf- bzw. Verdachtsfall oder als verfassungsfeindliches Beobachtungsobjekt eingestuft wird, gegen ihre oder seine politische Treuepflicht verstoßen hat, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu prüfen und ggfs. festzustellen.

Je nach schwere des festgestellten Dienstvergehens kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht.

Dabei handelt es sich um Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und schließlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Bei Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe verweise ich auf die Anmerkungen am Ende des Beitrags.

Bei der politischen Betätigung von Beamtinnen und Beamten ist im Hinblick auf mögliche beamtenrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen eine Gesamtschau der Verhaltensweisen (Gesamtschau der Pflichtverletzungen) vorzunehmen.

Im Wege der Abwägung, welche Disziplinarmaßnahme angezeigt ist, spielt auch das Persönlichkeitsbild des Betroffenen sowie der herbeigeführt Vertrauensverlust eine Rolle.

Im Einzelnen dürfte wie folgt zu unterscheiden sein (vgl. hierzu Bericht des BMI zu TOP 13 der 212. IMK vom 17. bis 19. Juni 2020 in Erfurt zum Thema „Disziplinarrechtliche Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen“ Seite 8 ff.):

  • „Die Mitgliedschaft in Parteien oder Organisationen, die durch das BfV als „Prüffall“ oder „Verdachtsfall“ eingestuft werden, führt für sich betrachtet zu keinen beamtenrechtlichen Konsequenzen. In diesem Stadium sind die entsprechenden Parteien oder Organisationen nicht als eindeutig verfassungsfeindliches Beobachtungsobjekt durch das BfV identifiziert. Um den Verdacht einer Treuepflichtverletzung und damit eines Dienstvergehens zu rechtfertigen, müssen zu der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit weitere Handlungen hinzukommen.“

  • Beamtenrechtliche Konsequenzen können sich ergeben, wenn eine Beamtin oder ein Beamter Mitglied einer Partei ist oder einer Organisation angehört, die durch das BfV als verfassungsfeindliches Beobachtungsobjekt identifiziert wurde. Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten in einer solchen Partei oder Organisation indiziert Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Wird eine Mitgliedschaft in einer dieser Parteien oder Organisationen bekannt, liegen tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, jedenfalls dann vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einer solchen Partei oder Organisation aktiv betätigt. Die oder der Dienstvorgesetzte ist in diesen Fällen verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau von Pflichtverletzungen und des sich aus ihnen ergebenden Persönlichkeitsbilds einer Beamtin oder eines Beamten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, können als Ergebnis eines durchzuführenden Disziplinarverfahrens disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst verhängt werden.“

  • „Die Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionsämtern oder von Wahlkandidaturen für Parteien oder Organisationen, die durch das BfV als verfassungsfeindliches Beobachtungsobjekt identifiziert wurde, sind als über die bloße Mitgliedschaft hinausgehende Aktivitäten zu bewerten, welche die Annahme eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht rechtfertigen. Übt eine Beamtin oder ein Beamter in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei oder Organisation herausgehobene Funktionsämter aus oder nimmt sie oder er Wahlkandidaturen für diese wahr, zielen die Aktivitäten darauf ab, den Bestand der verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation zu sichern. Sie oder er identifiziert sich durch solche Aktivitäten mit einer Zielsetzung, die mit der Verfassung unvereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt das auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte selbst in der Partei verfassungskonforme Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986, – 1 D 103/84, zur NPD).

Bei den hier zitierten Punkten kann es sich nur um eine grobe Einordnung handeln.

An ihnen können sich Disziplinarvorgesetzte und Ermittlungsführer orientieren.

III. Beamte und rechtsextremistische Bestrebung – Beamte auf Widerruf

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können im Disziplinarverfahren nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 BDG).

Danach kann der Dienstherr als Disziplinarmaßnahme keine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchführen.

Für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gilt darüber hinaus, dass sie aus dem Dienst entlassen werden können, wenn ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, vorliegt.

Weitere Informationen zur Entlassung von Beamtinnen und Beamten finden Sie in einem separaten Artikel.

Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können unabhängig von einem Disziplinarverfahren jederzeit entlassen werden, § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG.

Sofern gegen einen Beamten auf Widerruf kein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und auch keine Entlassung erfolgt, müsste er als Mitglied in einer rechtsextremistischen Bestrebung damit rechnen, dass ihm auf Grund der Umstände die charakterliche Eignung für die Berufung in eine Beamtenverhältnis auf Probe abgesprochen wird.

IV. Beamte und rechtsextremistische Bestrebung – Beamte auf Probe

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind (§ 6 Absatz 3 Nr. 1 BBG) entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

Im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich, § 34 Abs. 3 Satz 1 BBG. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) sind entsprechend anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass zur Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen sind.

Für Landesbeamtinnen und -beamte gilt die entsprechende Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. In Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz ist auch hier eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die den §§ 21 bis 29 BDG entsprechenden Regelungen in den Landesdisziplinargesetzen sind hier ebenfalls anzuwenden. Für das Land Hamburg ordnet das z.B. § 31 Abs. 3 HmbBG an.

Sofern gegen einen Beamten auf Probe kein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und auch keine Entlassung erfolgt, müsste er als Mitglied in einer rechtsextremistischen Bestrebung damit rechnen, dass ihm auf Grund der Umstände die charakterliche Eignung für die Berufung in eine Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen wird.

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