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Dienstunfall – Infektion mit Corona-Virus

26. September 2025

Zahlreiche Beamtinnen und Beamte haben sich während der Corona-Pandemie mit Varianten des Corona-Virus infiziert.

Zum Teil geschieht das auch heute noch.

Da die Folgen von Covid-Infektionen nicht immer absehbar waren, war es daher sinnvoll, eine Infektion auch als Dienstunfall anzuzeigen.

Doch die Anerkennung von Dienstunfällen in diesen Fällen kann sehr schwierig sein.

Das zeigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2025, Az.: 2 A 10.24, mit dem wir uns in diesem Beitrag beschäftigen möchten.

I. Was ist ein Dienstunfall?

Was ein Dienstunfall ist, ist für Bundesbeamte grundlegend in § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.

Entsprechende Regelungen finden sich in den Landesgesetzen zur Beamtenversorgung.

Ein Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Zum Dienst gehören auch

  1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
  3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Die einzelnen Begriffe dieser Definition werden in den weiteren Absätzen der Norm weiter konkretisiert.

II. Was für ein Sachverhalt wurde im Verfahren als Dienstunfall angezeigt?

In diesem Fall traten bei einem Beamten während einer Auslandsdienstreise coronatypische Erkrankungssymptome auf.

Die im Anschluss durchgeführten Tests ergaben eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Die konkrete Infektion führte der Beamte auf eine vor Antritt der Dienstreise durchgeführte Videokonferenz zurück.

Die hatte im Dienstzimmer seines Vorgesetzten stattgefunden.

Dabei hatte niemand eine FFP2-Maske getragen.

Der Vorgesetzte wurde im Anschluss ebenfalls positiv getestet.

III. Warum wurde der Dienstunfall nicht anerkannt?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren einen Dienstunfall abgelehnt.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Infektion des Beamten nicht nach Ort und Zeit mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen würde.

Für die zeitliche Bestimmbarkeit genüge es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt.

Der Beamte habe nicht behauptet, sich vollständig in „Isolation“ befunden zu haben, sondern er hatte unter anderem öffentliche Verkehrsmittel „weitgehend“ gemieden.

Kämen andere, im privaten Bereich wurzelnde Geschehensabläufe ebenfalls als Ursache in Betracht, fehle es an dem Merkmal „in Ausübung des Dienstes“.

Das habe regelmäßig die Konsequenz, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit nicht mit der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt.

Dieser Schwierigkeit habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 31 Abs. 3 BeamtVG Rechnung getragen.

Infektionskrankheiten können danach als Dienstunfall anerkannt werden, wenn sie in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (der geltenden Fassung) aufgeführt sind.

Diese Vorschrift solle nicht die Folgen jeglicher Krankheiten abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuziehe, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt sei.

Hier diskutierte das Gericht das Vorliegen der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV.

Im Ergebnis verneinten die Richter die Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV.

Mit der hier in Rede stehenden Teilnahme an einer Videokonferenz im Beisein eines anderen, später positiv getesteten Person, sei keine abstrakte Gefahrenlage verbunden, die einer solchen bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium entspricht.

Die Teilnahme an der Besprechung sei nicht besonders „gefahrgeneigt“ gewesen, da der Beamte nach Auffassung der Richter in Ausübung seiner Tätigkeit einfachste Verhaltensregeln im Umgang mit dem Virus nicht beachtet habe.

Aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung, hätte sich das dem Beamten aufdrängen müssen.

IV. Wie stelle ich eine Dienstunfallanzeige?

Die Dienstherrn stellen ihren Beamtinnen und Beamten hierfür regelmäßig Formblätter zur Verfügung.

Wenn der Dienstvorgesetzte nach einem Dienstunfall den Betroffenen nicht direkt auffordert eine Unfallanzeige zu stellen, sollte der Beamte selbst aktiv werden.

VI. Gelten für eine Dienstunfallanzeige Fristen?

Beamtinnen und Beamte, die einen Dienstunfall hatten, müssen Fristen beachten.

Welche Friste das sind, erfahren Sie in meinem Beitrag „Dienstunfall – Welche Fristen sind zu beachten?“.

Dort finden Sie auch weitere Hinweise zum Thema Dienstunfall.

VII. Mein Dienstunfall wird nicht anerkannt – was kann ich tun?

Wird ein Dienstunfall nicht anerkannt, haben Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit dagegen mit Widerspruch und/oder Klage vorzugehen

Dabei sind die Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

Ob eine Rechtsbehelfsfrist läuft, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die im Ablehnungsbescheid enthalten ist.

Wird ein Dienstunfall nicht anerkannt, lohnt es sich in vielen Fällen mit einem Rechtsanwalt für Beamte zu sprechen.

In einem Erstberatungsgespräch können dann offene Fragen besprochen und das weitere Vorgehen geplant werden.

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