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Disziplinarrecht – 5 Verhaltenstipps für Beamte

9. August 2024

Beamtinnen und Beamte gegen die ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sind verständlicherweise häufig sehr nervös.

Nicht selten haben sie schlicht Angst und ein Disziplinarverfahren wird häufig als Bedrohung des eigenen Rufs und der eigenen (wirtschaftlichen) Existenz wahrgenommen.

Das hat mehrere Gründe.

Niemand wird gerne mit eigenem Fehlverhalten konfrontiert und schon gar nicht in einem förmlichen Disziplinarverfahren.

Dazu kommt, dass Ermittlungsverfahren im Disziplinarrecht gerade bei geringen Dienstvergehen, subjektiv gesehen, den Vorwurf unverhältnismäßig stark gewichten.

Häufig wird mir berichtet, dass der Vorwurf eines Dienstvergehens eine Situation unnötig aufbauscht und der Dienstvorgesetzte die Situation auch in einem persönlichen Gespräch hätte klären können.

Stattdessen werden möglicherweise im Ermittlungsverfahren die Kolleginnen und Kollegen zum Betroffenen befragt, um ein Persönlichkeitsbild zu erstellen, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden soll. Das fühlt sich für viele Betroffene auch peinlich an.

Disziplinarmaßnahmen, ab der Geldbuße aufwärts bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, treffen Beamtinnen und Beamten zudem finanziell sehr hart und lösen Geldsorgen bei den Betroffenen aus.

Das große Unbehagen und das Bedürfnis die Situation so schnell wie möglich durch Kooperation mit dem Dienstherrn in den Griff zu bekommen, führt Beamtinnen und Beamte häufig dazu, dass sie sich vor dem Dienstherrn, den Dienstvorgesetzten und den Ermittlungsführern, nicht selten auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen um Kopf und Kragen reden und die Situation erheblich verschlimmern.

In diesem Beitrag erhalten Sie 5 Tipps, wie Sie sich in einem Disziplinarverfahren als Beamtin oder Beamter verhalten können und selbst dazu beitragen, dass das Verfahren für Sie bestmöglich ausgeht.

I. Disziplinarrecht – #1 Tipp – Schweigen!

„Denkt daran, liebe Brüder und Schwestern: Jeder soll stets bereit sein zu hören, aber sich Zeit lassen, bevor er redet, und noch mehr, bevor er zornig wird.“

Jakobus 1, 19

Mein erster Tipp für Sie: Schweigen Sie!

Solange der Vorwurf eines Dienstvergehens nicht klar und nachvollziehbar ermittelt wurde und Sie sich als Beamtin oder Beamter nicht anwaltlich beraten haben lassen, sprechen Sie nicht über den Ihnen zur Last gelegten Vorwurf.

Und zwar mit niemanden, außer mit einer Anwältin oder einem Anwalt der sich im Disziplinarrecht auskennt.

Zunächst nicht mit dem Dienstvorgesetzten und dem von ihm bestellten Ermittlungsführer.

Aber auch nicht mit Kolleginnen und Kollegen. Diese können in einem Disziplinarverfahren als Zeugen vernommen werden und darüber berichten, was Sie ihnen erzählt haben.

Das ändert sich auch nicht dadurch, dass Sie sich darauf verständigt haben, dass Sie mit den Kolleginnen und Kollegen „im Vertrauen“ gesprochen haben.

Ob Sie mit Angehörigen darüber sprechen können (oder sollten), sollten Sie im Zweifel mit einem Anwalt besprechen. Auch dieser Personenkreis kann unter Umständen (die sie vielleicht nicht vorhersehen können) als Zeugen vernommen werden. Hier steht den Personen ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

II. Disziplinarrecht – #2 Tipp – Keine Gespräche mit Zeugen

„Gut kombiniert, Watson!“

Sherlock Holmes

Mein zweiter Tipp für Sie: Sprechen Sie nicht mit Zeugen!

Das heißt, dass Sie nicht mit Zeugen des Geschehens sprechen.

Das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, mit denen Sie gut befreundet sind und die Ihnen gegenüber loyal sind. Nochmal, auch mit denen sprechen Sie nicht.

Warum nicht?

Wenn Sie mit Zeugen sprechen, kann es sein, dass die mit einem Disziplinarvorgesetzten oder Ermittlungsführer sprechen.

Erfahren die davon, dass Sie Zeugen auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens angesprochen haben, kann das Ihre vorläufige Dienstenthebung zur Folge haben.

Eine vorläufige Dienstenthebung ist zulässig, wenn das Handeln des Beamten die Ermittlungen im Disziplinarverfahren oder den Dienstbetrieb gefährden.

Wenn Sie bei Gesprächen in unlauterer Weise auf Zeugen einwirken oder nur den Eindruck vermitteln das so zu tun, kann es sein, dass einen Haftgrund wegen Verdunkelungsgefahr schaffen. Ob das der Fall ist, hängt auf jeden Fall auch von den gegen Sie erhobenen Vorwürfen ab.

Sie können durch Ihr Verhalten während der Ermittlungen den Ausgang des Disziplinarverfahrens beeinflussen.

Verhalten Sie sich im Ermittlungsverfahren falsch, kann es sein, dass Ihnen weitere Dienstvergehen vorgeworfen werden und das Disziplinarverfahren auf neue Vorwürfe erweitert wird.

Wenn Sie der Meinung sind, dass mit einer Zeugin oder einem Zeugen gesprochen werden soll, dann teilen Sie das bitte Ihrem Rechtsanwalt mit.

Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Zeugen Sie entlasten können.

Ihr Rechtsanwalt kann dann entweder mit der Zeugin und dem Zeugen sprechen oder im Disziplinarverfahren die Vernehmung beantragen.

Achtung: Wenn es sich bei Zeugen um Beamtinnen oder Beamte handelt, kann es sein, dass diese für ein Gespräch oder Aussage eine sog. Aussagegenehmigung benötigen.

III. Disziplinarrecht – #3 Tipp – Umgang mit Beweismitteln

„was zu beweisen wäre“

Euklid

Mein dritte Tipp: Gehen Sie mit Beweismitteln richtig um!

Wenn gegen Sie als Beamtin oder Beamter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, kann das enormen Druck auf Sie ausüben.

Das kann Betroffene dazu verleiten z.B. Unterlagen, die sie belasten zu vernichten, zu verändern oder zurückzuhalten.

Ganz klar: Das sollten Sie lassen!

Warum?

Wenn Sie das tun, gehen Sie das Risiko einer vorläufigen Dienstenthebung ein. Den mit diesem Handeln gefährden Sie möglicherweise den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen selbst.

Auch hier können Sie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen.

IV. Disziplinarrecht – #4 Tipp – Keine Nutzung dienstlicher Mittel zu Verteidigungszwecken

„E.T. nach Hause telefonieren“

E.T.

Mein vierter Tipp: Nutzen Sie keine dienstlichen Mittel zu Verteidigung, die ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen wurden!

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter erfahren, dass Sie einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind, kann es sein, dass Sie mit Zeugen, anderen Beteiligten oder ihrem Anwalt mit dem Diensttelefon oder mit dem Dienstwagen zu einem relevanten Ort fahren möchten oder andere Menschen (z.B. Ihrem Anwalt) wegen Ihres Verfahrens per Dienst-E-Mail anschreiben möchten.

Das kann im Zweifel eine ganz schlechte Idee sein.

Sind Ihnen diese dienstlichen Mittel ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen worden, kann das ganz schnell einen Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und einen Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung darstellen.

Dann folgt neben dem zugrundeliegenden Vorwurf im Disziplinarverfahren die Erweiterung der Ermittlungen auf neue Vorwürfe.

Das sollten Sie klar vermeiden.

Mit einer Anwältin oder einem Anwalt sollten Sie ohnehin nur über eine private E-Mail-Adresse kommunizieren. So verhindern Sie, dass Ihr Dienstherr gegebenenfalls beim Auswerten Ihres dienstlichen E-Mail-Accounts nicht Äußerungen von Ihnen liest, die Sie belasten könnten.

Auch bei Telefonaten mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt sollten Sie Ihr privates (Mobilfunk-)Telefon nutzen.

V. Disziplinarrecht – #5 Tipp – Lassen Sie sich durch einen Anwalt vertreten!

„Entweder wir finden einen Weg, oder wir machen einen.“

Hannibal Barkas

Eine belastende Situation wie ein Ermittlungsverfahren im Disziplinarrecht müssen Sie als Beamtin oder Beamter nicht alleine durchstehen.

Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie unbedingt mit einer Anwältin oder einer Anwalt, die oder der sich auf das Beamtenrecht spezialisiert hat, besprechen.

Ich empfehle Ihnen in einem ersten Schritt bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der Experte im Beamtenrecht ist, ein Erstberatungsgespräch zu vereinbaren.

Dann können Sie in Ruhe Ihre Situation und das weitere Vorgehen besprechen.

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