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Nebentätigkeit bei Krankheit

31. Oktober 2025

Bei einer (lang andauernden) krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit wird die Genehmigung einer entgeltlichen Tätigkeit häufig versagt.

Zur Begründung führen die Dienstherrn an, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt, weil diese dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet.

Das ist insbesondere in den Fällen ein Problem, wenn die Nebentätigkeit im Genesungsprozess für die Beamtin oder den Beamten eine stabilisierende Wirkung hat.

Als ein Beispiel kann hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss vom 29.05.2019, Az. 5 L 120.19, angeführt werden.

I. Nebentätigkeit bei Krankheit – Yogalehrerin

In dem Verfahren ging es um eine Beamtin auf Lebenszeit, die seit 2018 dienstunfähig erkrankt war.

Seit 2014 übte sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Yogalehrerin aus.

Die Genehmigung der Nebentätigkeit war bis 2019 befristet.

Mit der Nebentätigkeit erzielte die Beamten jährliche Einkünfte von rund 10.000 EUR.

Vor Ablauf der Genehmigung beantragte sie die weitere Genehmigung über das Jahr 2019 hinaus.

Diesem Antrag entsprach der Dienstherr nicht und kündigte die Versagung der Genehmigung an.

Da der Dienstherr die Genehmigung nicht aktiv versagte und die aktuelle Genehmigung bald auslief, erhob die Beamtin eine Untätigkeitsklage und strengte das hier besprochene Eilverfahren an.

Mit dem Eilantrag verfolgte sie das Ziel, den Dienstherrn vorläufig zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung von Yogakursen in einem Umfang von wöchentlich 5 Stunden als Nebentätigkeit zu genehmigen.

Der Eilantrag hatte im Ergebnis keinen Erfolg und wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

II. Was ist die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung einer Rechtsgrundlage?

Das Verwaltungsgericht prüfte in dem Eilverfahren, ob die Nebentätigkeit zu genehmigen oder zu versagen war.

Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 BBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind, vgl. § 99 Abs. 1 BBG.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn einer der Fälle vorliegt, die in § 99 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-6 BBG aufgeführt sind.

In diesem Fall sah das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Versagungsgrund aus § 99 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BBG als erfüllt an.

Danach ist die Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Hier ist die Regelung für Bundesamte aus dem gerichtlichen Beschluss wiedergegeben.

Für Landesbeamte gelten in den jeweils anzuwendenden Landesbeamtengesetzen (zum Teil) gleichlautende Vorschriften.

III. Wann ist eine Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich?

Wann eine Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nach § 99 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BBG abträglich ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Die Gerichte gehen bei der Prüfung der Fälle regelmäßig davon aus, dass Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Erkrankung außerstande sind, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehen, regelmäßig ein Verhalten zeigen, dass auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen.

Der Dienstherr würde Beamtinnen und Beamte auch bei Dienstunfähigkeit alimentieren und so sicherstellen, dass sich eine Beamtin oder ein Beamter schonen kann, um ihre oder seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Wenn eine Beamtin oder ein Beamter ohne zwingende Notwendigkeit einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt sie oder er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass sie zur Dienstleistung außerstande ist, dass sie also ihre Dienstbezüge erhält, ohne zugleich ihre Arbeitskraft ihren Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.

IV. Wann besteht eine zwingende Notwendigkeit einer privaten Nebentätigkeit?

Ob eine private Nebentätigkeit zwingend notwendig ist, ist in einem Eilverfahren durch die Beamten oder den Beamten darzulegen.

Wie das im konkreten Einzelfall ausgestaltet ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

In diesem Verfahren hat die Antragstellerin die Nebentätigkeit im Detail beschrieben und sich darauf berufen, dass die Zahl der Kursteilnehmer sehr klein sei und für die Teilnehmer keine Verbindung zu ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. zu ihrer gegenwärtigen Dienstunfähigkeit erkennbar sei.

Zudem berief sie sich auf die Erklärung einer psychologischen Psychotherapeutin, nach der die Nebentätigkeit als Yogalehrerinnen der Erholung während des Zeitraums der Krankschreibung nicht schade.

Vielmehr bestärke die Antragstellerin diese Tätigkeit positiv, indem sie ihr helfe, ihre körperliche Anspannung zu reduzieren sowie sich positive Erlebnisse und sozialen Rückhalt zu verschaffen.

Nicht nur das Yoga allein in der Gruppe sei wertvoll, sondern gerade auch die Tätigkeit als Anleiterin.

Diese Tätigkeit gebe der Antragstellerin Wertschätzung und sozialer Anerkennung, welche für die weitere gesundheitliche Stabilisierung ausgesprochen hilfreich sei.

Eine Ärztin erklärte zudem, dass die Nebentätigkeit als Yogalehrerinnen dem Genesungsprozess nicht schade.

Yoga zu unterrichten sei vielmehr insbesondere in dieser kranken Zeit sehr gut geeignet, um zu gesunden.

Die Antragstellerin erfahre durch Ihren Yogaunterricht unter anderem eine positive Bestärkung, die sie wesentlich darin unterstützte, sich psychisch und körperlich schneller zu stabilisieren, als es ohne Ihren Yogaunterricht möglich wäre.

Aus medizinischer Sicht sei es deshalb sogar geboten, dass die Antragstellerin auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit Yogaunterricht.

Nach den Ausführungen im Beschluss, reichten die Ausführungen der psychologischen Psychotherapeuten und der Ärztin nicht aus, um darzulegen, dass eine zwingende Notwendigkeit einer privaten Nebentätigkeit bestehen würde.

Das Gericht hielt die Stellungnahmen für unsubstantiiert und nicht geeignet die medizinische Erforderlichkeit des Yogaunterricht darzulegen.

Daraus kann geschlossen werden, dass die Darlegungen von Antragstellern sehr konkret sein müssen.

Das Gericht gibt Hinweise, wann das der Fall sein könnte.

Die Stellungnahmen müssten enthalten, ob und gegebenenfalls seit wann die Antragsteller sich bei den Ärzten jeweils in Behandlung befindet.

Auch müssten die Stellungnahme die Bezeichnung bzw. die Diagnose einer Erkrankung konkret benennen.

Es reicht nicht aus, wenn die ärztlichen Darstellungen die Förderlichkeit der Nebentätigkeit für den Genesungsprozess lediglich behaupten, aber nicht über allgemeine Erwägungen hinaus individuell nachvollziehbar (aus medizinischer Sicht) abgeleitet werden.

Aus Sicht des Gerichts wäre in diesem Falle zumindest die fundierte Stellungnahme eines Facharztes der für die Erkrankung der Antragstellerin zuständigen Fachrichtung erforderlich gewesen.

Ein solches Gutachten lag offensichtlich nicht vor.

V. Was kann ich bei der Versagung einer Nebentätigkeit tun?

Beamtinnen und Beamten, denen eine Nebentätigkeit untersagt wird, können gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch und/oder Klage erheben.

Je nach der Situation im Einzelfall kann es sinnvoll sein, ein Eilverfahren wie in diesem Fall anzustreben.

Beamtinnen und Beamte, die eine anzeige- oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausüben, ohne dass eine Anzeige oder Genehmigung erfolgte, laufen Gefahr ein Dienstvergehen zu begehen.

Das kann ein Disziplinarverfahren zur Folge haben.

Je nach der Schwere des einzelnen Dienstvergehens, kann von einem Verweis bis hin zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis viel möglich sein.

Betroffene Beamtinnen und Beamte sollten sich in diesen Fällen über das geltende Recht zu informieren und bei Bedarf sich anwaltlich beraten lassen.

Als Anwalt für Beamte berate und vertrete ich betroffene Beamtinnen und Beamte bei Fragen rund um die Nebentätigkeit.

In einem Erstberatungsgespräch können wir den konkreten Sachverhalt besprechen und das weitere Vorgehen sinnvoll planen.

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