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Prüfpflicht bei Besoldungsmitteilungen

28. März 2025

Beamtinnen und Beamte sind aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dem Dienstherrn Überzahlungen anzuzeigen.

Diese Prüfpflicht wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 05.12.2024, Az.: 2 C 3.24, noch einmal betont.

I. Gilt eine Prüfpflicht von Besoldungsmitteilungen für Beamte?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weist in seinem Urteil darauf hin, dass das Beamtenverhältnis ein verfassungsrechtlich verankertes und wechselseitig bindendes besonderes Dienst- und Treueverhältnis ist.

Daraus würde sich die Dienstpflicht von Beamtinnen und Beamten ergeben, Besoldungsmitteilungen zu überprüfen und Überzahlungen gegenüber dem Dienstherrn anzuzeigen.

Die Prüfpflicht würde sich auf wesentliche Änderungen der Verhältnisse erstrecken.

Damit meint das Gericht ausdrücklich wesentliche Änderungen der dienstlichen Verhältnisse, wie z.B. den Beschäftigungsumfang.

Das Gericht sieht auch die persönlichen Verhältnisse, wie z.B. den Personenstand, von der Prüfpflicht als erfasst an.

Auch wenn das Gericht dienstliche und persönliche Verhältnisse anspricht und einzelne Beispiele bringt, sollte dieser Hinweis des Gerichts von Beamtinnen und Beamtinnen so verstanden werden, dass ein umfassende Prüfpflicht besteht.

Aus der Praxis weiß ich, dass das für Beamtinnen und Beamte keine gute Nachricht ist.

Die Besoldungsmitteilungen sind kompliziert und in vielen Teilen nicht nachvollziehbar geschrieben.

Die Besoldungsstellen der Dienstherrn sind aber schon jetzt personell zu dünn besetzt und die zahlreichen Nachfragen werden in der Praxis kaum bewältigt.

II. Was gilt, wenn keine Besoldungsmitteilung vorhanden ist?

Die Überforderung der Dienstherrn mit ihrer Personalverwaltung und bei der Auszahlung der Besoldung ist groß.

Es kommt nicht nur viel zu häufig zu Überzahlungen sondern auch zu Unterzahlungen.

Besonders unübersichtlich wird die Situation, wenn der Dienstherr keine Besoldungsmitteilungen ausstellt und den Beamtinnen und Beamten lediglich ihre Kontoauszüge zu Verfügung stehen.

Das BVerwG weist in seinem Urteil darauf hin, dass sich eine Beamtin oder ein Beamter beim Dienstherrn nach dem Verbleib seiner Besoldungsmitteilung erkundigen muss, wenn diese trotz besoldungsrelevanter Änderungen in den dienstlichen oder persönlichen Verhältnissen ausbleiben.

Nur so könnten Beamtinnen und Beamte ihrer anlassbezogenen Überprüfungspflicht genügen.

III. Was gilt, wenn die Höhe der Besoldung offenkundig fehlerhaft ist?

Haben sich die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse von Beamtinnen und Beamten nicht verändert, könnte man meinen, dass keine Prüfpflicht der Besoldung besteht.

Das stimmt aber so pauschal nicht.

Das BVerwG weist in seinem Urteil darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte auch dann Erkundigungspflichten und Anzeigepflichten haben, wenn die Höhe der ausgezahltem Besoldung offenkundig fehlerhaft ist.

Wann eine ausgezahlte Besoldung offenkundig fehlerhaft ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass von einer Offenkundigkeit in der Regel auszugehen ist, wenn eine Abweichung von mindestens 20% über dem zu beanspruchenden Besoldungsniveau vorliegt.

Beamtinnen und Beamten ist daher aus Eigenfürsorge zu empfehlen keine Hemmungen zu entwickeln, sich mit ihrer Besoldung auseinanderzusetzen.

Das bedeutet nicht, dass Beamte sich am Ende zu Besoldungsspezialisten entwickeln müssen.

Die Grundzüge sollten sie aber schon kennen.

Beamte sollten ihr Grundgehalt kennen.

Sie sollten sich bewusst machen, wie hoch die Zuschläge und Zulagen ausfallen, die ihnen zustehen.

So ergibt sich meist bereits eine Summe, die als Vergleichsmaßstab bei Besoldungszahlungen herangezogen werden kann.

Weicht die Besoldung von diesem Vergleichsmaßstab ab, sollten die Betroffenen ihre Besoldungsmitteilung prüfen und wenn keine vorliegt, diese anfordern.

Beamtinnen und Beamte die einen ersten Einstieg in das Thema Besoldung suchen, finden ihn im Beitrag „Was verdienen Beamtinnen und Beamte?“.

IV. Bei Pflichtverletzung droht Disziplinarverfahren!

Das BVerwG musste sich in seiner Entscheidung nicht mit einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge beschäftigen.

Vielmehr ging es um die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall rechtmäßig erlassen worden war oder nicht.

Mit den disziplinarrechtlichen Details werden wir uns in einem gesonderten Beitrag beschäftigen.

Für Beamtinnen und Beamte ist an dieser Stelle von Bedeutung zu wissen, dass ihnen im Falle einer Überzahlung von Bezügen auch ein Disziplinarverfahren drohen kann.

Ist das der Fall, sollten Betroffene unsere 5-Verhaltenstipps im Disziplinarverfahren beachten.

V. Überzahlung: Rückforderung von Bezügen droht!

Aus der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des BVerwG ergibt sich das, was ich beim Lesen der Leitsätze eigentlich als Gegenstand der Entscheidung erwartet habe.

Nämlich die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen.

Die in dem Verfahren betroffene Beamtin hatte in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 16.338,90 EUR zuviel Sold gezahlt bekommen.

Der Dienstherr stellte die Überzahlung daraufhin ein und erließ einen Rückforderungsbescheid.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass aus Billigkeitsgründen ca. ein Drittel der überzahlten Bezüge erlassen wurde.

Welche Billigkeitsgründe vorlagen wird in dem Urteil nicht erwähnt.

Ich kann daher nur vermuten, dass der Dienstherr hier ein eigenes Mitverschulden anerkannt hat, da er grundsätzlich für die richtige Auszahlung von Bezügen zuständig ist.

So sehr ich mich als Beamtenrechtler freue, wenn es zu einem Erlass kommt der meine Mandanten entlastet, bleibt es immer bei einem erheblichen Teil der zurückzuzahlen ist.

In diesem Fall musste die Beamtin noch 10.892,60 EUR zurückzahlen.

Das ist für die betroffene Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 immer noch ein sehr hoher Betrag gewesen.

Der Rückforderungsbetrag wurde glücklicherweise anteilig von den laufenden Dienstbezügen der betroffenen Beamtin einbehalten.

Weitere Informationen zum Thema Rückforderung finden Sie im Beitrag „Rückforderung von Bezügen“.

VI. Was können Beamte bei Problemen tun?

Beamtinnen und Beamte sollten sich mit ihren Bezügemitteilungen auseinandersetzen.

Wenn sie etwas in der Bezügemitteilung nicht verstehen, können sie beim Dienstherrn nachfragen.

Entdecken Betroffene eine Überzahlung von Bezügen, sollte die Überzahlung lieber früh als spät gemeldet werden, da sonst hohe Rückforderungen wie in diesem Fall drohen.

Wird vom Dienstherrn eine Rückforderung von Bezügen geltend gemacht, ist das ein Moment in dem Beamtinnen und Beamte mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht sprechen sollten, der sich auf die Materie des Beamtenrechts spezialisiert hat.

Das gilt erst Recht für den Fall, dass ein Disziplinarverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet wird.

In einem ersten Schritt sollten Beamtinnen und Beamte mit einem Anwalt für Beamte ein Erstberatungsgespräch vereinbaren.

Dann kann die Sach- und Rechtslage besprochen und das weitere Vorgehen erörtert werden.

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