Regelmäßig erhalte ich Anfragen von Beamtinnen und Beamten die von ihrem Dienstherrn ein Anhörungsschreiben zur Rückforderung von Bezügen oder einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, mit dem sie nicht einverstanden sind.
Die Summen um die es geht, sind dabei sehr unterschiedlich. Die Rückforderung einer zu viel gezahlten Zulage summiert sich vielleicht auf 2.000,- EUR. Bei über Jahre zu viel gezahlten Familienzuschlägen kann sich die geltend gemachte Rückforderung dann schon mal auf 35.000,- EUR beziehen. Treffen gesetzliche Renten auf die Beamtenversorgung und führt eine fehlerhafte Anrechnung über mehrere Jahre zu einer (vermeintlichen) Überzahlung des Beamten können die Beträge auch schon mal bei über 100.000,- EUR liegen.
Unabhängig von geringen oder hohen Beträgen wird häufig Geld zurückgefordert, dass die oder der Betroffene nicht mal so nebenbei zurückzahlen kann.
Hinzu kommt, dass die Situation emotional stark aufgeladen ist. Die Schreiben der Dienstherrn arbeiten nämlich mit Begriffen wie „ungerechtfertigte Bereicherung“ oder „grober Fahrlässigkeit“. Das wird von den betroffenen Beamtinnen und Beamten als unerhörter Vorwurf empfunden.
Schnell fühlen sich die Betroffenen in diesen Fällen von ihrem Dienstherrn gegängelt und ungerecht behandelt. Das liegt auch häufig daran, dass es den Beamtinnen und Beamten nicht bewusst war, dass ihnen zu viel gezahlt wurde.
Für Sie als Beamtin oder Beamter ist es daher wichtig zu wissen, dass zu viel gezahlte Bezüge zurückgefordert werden können und wie Sie mit dieser Situation umgehen können.
Ruhig und sachlich bleiben
So emotional belastend die Situation zu Anfang auch sein mag – es ist wichtig ruhig und sachlich mit der Situation umzugehen. Die Dienstherren verwenden in ihren Schreiben nämlich Rechtsbegriffe aus den der geltend gemachten Rückforderung zugrunde liegenden Gesetzen. Meistens handelt es sich bei den Schreiben um zusammengesetzte Textbausteine, die nicht weiter oder wenn nur verkürzt auf den Sachverhalt eingehen.
Was ist zu tun, wenn Bezüge zurückgefordert werden?
Fordert der Dienstherr von Ihnen Bezüge, Versorgungsbezüge oder sonstige Leistungen zurück, sind Sie nicht schutzlos gestellt.
Im Anhörungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren lässt sich prüfen, ob tatsächlich eine Vermögensverschiebung vorliegt, die ohne sachlichen Grund erfolgt ist.
Eine anwaltliche Vertretung halte ich in diesen Fällen regelmäßig für sinnvoll.
Ob und wieweit eine anwaltliche Vertretung in Ihrem konkreten Einzelfall sinnvoll ist, können Sie mit einem Spezialisten im Beamtenrecht im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs erörtern.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Rückforderung von Bezügen für aktive Beamtinnen und Beamte finden sich in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder.
Bundesbeamte
Bei Beamtinnen und Beamten des Bundes wird die Rückforderung von Bezügen in der Regel auf § 12 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB (Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) gestützt.
§ 12 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), Rückforderung von Bezügen
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge (…) rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) (…)
(4) (…)
§ 12 BBesG, Stand Dezember 2023
Andere Geldleistungen als Bezüge wie z.B. Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Nutzungen und Sachbezüge können nach § 84a Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB (Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) zurückgefordert werden.
§ 84a Bundesbeamtengesetz, Rückforderung zuviel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 84a BBG, Stand Dezember 2023
Bei Beamten auf Widerruf (Anwärter im öffentlichen Dienst) können aufgrund spezieller Verträge oder Auflagen Anwärterbezüge zurückgefordert werden. Bei Bundesbeamtinnen und -beamten sind das die § 59 BBesG und § 63 BBesG.
§ 59 Bundesbesoldungsgesetz, Anwärterbezüge
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) (…)
(4) (…)
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 59 BBesG, Stand Dezember 2023
§ 63 Bundesbesoldungsgesetz, Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. (…)
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
- nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
- unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.
§ 63 BBesG, Stand Dezember 2023
Versorgungsempfänger des Bundes
Versorgungsempfänger des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten Versorgungsbezüge die nach § 52 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB (Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) zurückgefordert werden können.
§ 52 Beamtenversorgungsgesetz, Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
§ 52 BeamtVG, Stand Dezember 2023
Verwaltungsvorschriften
Zu den einzelnen Gesetzen kann es Verwaltungsvorschriften geben. Diese sind bei der Anwendung und Auslegung der Gesetze zu berücksichtigen.
Landesbeamte
Bei den Beamtinnen und Beamten der Länder gibt es entsprechende Vorschriften in den jeweils geltenden Beamtengesetzen, Besoldungs- und Versorgungsgesetzen.