In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Beamtenverhältnis beendet wird. Wie das geht, fragen sich nicht nur Beamtinnen und Beamte in einem Disziplinarverfahren denen die Entlassung droht, sondern nicht selten auch die Beamtinnen und Beamten, die Beamte auf Lebenszeit sind.
Kein Scherz: Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet nicht (nur) mit dem Tod eines Beamten.
Also hier jetzt – einmal in Ruhe zusammengefasst – die einzelnen Arten, nach denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann.
Arten der Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet, wenn einer der im Bundesbeamtengesetz (BBG) oder im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelten Fälle vorliegt. Das BBG gilt dabei für Bundesbeamtinnen und -beamte. Das BeamtStG für Landesbeamtinnen und – beamte.
Ein Beamtenverhältnis darf nur auf einer gesetzlichen Grundlage beendet werden (sog. Wesentlichkeitstheorie, hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)).
Dieser Grundsatz schützt den Beamten gegen Willkür und sichert seine unabhängige Amtsführung ab.
Die einzige Art der Beendigung des Beamtenverhältnisses die im BBG und BeamtStG nicht geregelt ist (und m.E. auch nicht muss), ist der Tod des Beamten.
Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis nach § 30 BBG und § 21 BeamtStG durch
- Entlassung (kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag)
- Verlust der Beamtenrechte
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz bzw. den Disziplinargesetzen der Länder oder
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Zu den einzelnen Bereichen finden Sie jeweils separate Artikel auf beamtenwelt.de unter den eingepflegten internen Links.
Ich bin mit der Beendigung meines Beamtenverhältnisses nicht einverstanden. Was muss ich tun?
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden oder Ihre Entlassung unmittelbar bevorsteht, können Sie sich dagegen wehren.
Je nach Verfahrensstand können Sie sich im Rahmen einer Anhörung, eines Widerspruchsverfahren, eines Klageverfahren oder eines gerichtlichen Verfahrens zum vorläufigen Rechtsschutz zur Wehr setzen.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wird Sie als Beamtin oder Beamter nicht aus heiterem Himmel treffen. In der Regel werden Sie als Beamtin oder Beamter im Vorfeld von ihrem Dienstherrn in Kenntnis gesetzt, dass Ihre Entlassung geprüft wird. Sie erhalten dann üblicherweise die Gelegenheit zur Anhörung. Die Anhörung ist in der Regel der früheste Zeitpunkt sich zu wehren und damit auch der beste Zeitpunkt dafür, die Entlassung zu verhindern.
Findet nach der Anhörung die Entlassung dennoch statt, können Sie als Beamtin oder Beamter hiergegen Widerspruch erheben. Folgt der Dienstherr den Einwendungen gegen die Entlassung im Widerspruchsverfahren nicht, wird er einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen.
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie dann Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Parallel zu den einzelnen Verfahrensständen im sog. Hauptverfahren (Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren), gibt es in Abhängigkeit zur jeweiligen Fallkonstellation die Möglichkeit über ein gerichtliches Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz nachzudenken.
Ob und wie Sie sich als Beamtin oder Beamter am besten gegen die Entlassung wehren können, sollten Sie mit einem Spezialisten für Beamtenrecht besprechen. Woran Sie einen Spezialisten im Beamtenrecht erkennen können, erkläre ich Ihnen in einem separaten Beitrag.