Wenn Sie Beamtin oder Beamter werden wollen oder schon sind, sollten Sie sich mit Auswahlverfahren im öffentlich Dienst auskennen. Sie werden nämlich in ganz unterschiedlichen Situationen ihres Berufslebens mit Auswahlverfahren zu tun haben. Wenn Sie in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden sind, dürfen Sie nicht meinen, dass alles gut ist. Es kann sein, dass ein Mitbewerber Ihre Auswahl gezielt angreift. Es lohnt sich also, sich mit dieser kurzen Übersicht, in einem ersten Schritt zu informieren.
Welche Auswahlverfahren gibt es?
Es gibt ganz viele verschiedene Varianten von Auswahlverfahren. Sie hier abschließend aufzulisten dürfte nicht sinnvoll, wenn nicht sogar unmöglich sein.
Das Auswahlverfahren, dass alle Beamtinnen und Beamten gleichermaßen erleben, ist das Auswahlverfahren bei ihrer Einstellung.
Nach der Einstellung kann es dann sein, dass Sie als Beamtin oder Beamter befördert oder für einen Aufstieg ausgewählt werden möchten. Vielleicht wollen Sie auch einen Dienstposten übertragen bekommen. Auch dann durchlaufen Sie ein Auswahlverfahren.
Was wird in Auswahlverfahren geprüft?
Die Entscheidung über eine Einstellung, die Übertragung eines Dienstpostens, eine Beförderung oder die Zulassung zu einem Aufstieg wird nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen (Art. 33 Abs. 2 GG).
Dieser Rahmen wird für Bundesbeamtinnen und -beamte durch das Bundesbeamtengesetz weiter geregelt:
„Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.“
Bundesbeamtengesetz (BBG), § 9 Auswahlkriterien, Stand: 27.12.2023
Für die Landesbeamtinnen und -beamte gibt es eine ähnliche Regelung im Beamtenstatusgesetz:
„Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.“
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 9 Kriterien der Ernennung, stand 27.12.2023
Diese rechtlichen Regelungen für Auswahlverfahren sind hier nicht abschließend dargestellt. Es gibt weitere Regelungen, die mitunter zu berücksichtigen sein können. Sie allesamt hier darzustellen, würden diesen Blog-Beitrag unübersichtlich werden lassen. Ich gehe gegebenenfalls in weiteren Artikeln auf sie ein.
Der Rechtsbegriff der Eignung ist in der Praxis sehr wichtig in Auswahlverfahren. Er führt sehr häufig zu Problemen. Der Begriff der Eignung umfasst die
- körperliche (gesundheitliche),
- geistige und
- charakterliche Eignung.
Im Rahmen der gesundheitlichen Eignung ist es der Regelfall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sich einer amtsärztlichen Untersuchung stellen muss. Es kann auch sein, dass von den Bewerbern ein Sporttest abverlangt wird. Das ist vor allem im Polizeivollzugsdienst üblich.
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die vorgeschriebene Befähigung besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) BBG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind (§ 2 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung, BLV). Die Gesetze des Bundes und der Länder haben in ihren Beamtengesetzen geregelt, welche
- Bildungsvoraussetzungen (z.B. Hauptschulabschluss, Hochschulzugangsberechtigung) und
- sonstige Voraussetzungen (z.B. Vorbereitungsdienst, Berufsausbildung, Hochschulabschluss)
eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Einstellung für welches Einstiegsamt einer konkreten Laufbahngruppe benötigt. Die Befähigung spielt nicht nur eine wichtige Rolle bei der Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern kann auch bei einem Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe oder einem Fachrichtungswechsel von erheblicher Bedeutung sein.
Mit dem Begriff der fachlichen Leistung wird das Prinzip der Bestenauslese angesprochen. Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen (§ 2 Abs. 4 BLV). In diesem Bereich sind die Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen von sehr großer Bedeutung. Gerade bei Beförderungsauswahlverfahren sind die Beurteilungen für Beamtinnen und Beamte einer der häufigsten Gründe dafür, nicht in die engere Auswahl zu gelangen. In diesem Bereich kann es auch zu Assessement-Center kommen, an dem die Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen sollen/müssen.
Was sollte ich im Auswahlverfahren beachten?
Wer als Bewerberin oder Bewerber an einem Auswahlverfahren teilnimmt, sollte sich bewusst machen, dass sein Verhalten und sein Leben vor dem Auswahlverfahren und im Auswahlverfahren relevant ist.
Und danach wird im Auswahlverfahren auch gefragt. Z.B. wird häufig nach bestehenden Vorerkrankungen, nach Vorstrafen, nach früheren, bereits abgeschlossenen oder nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Bewerberinnen und Bewerber stehen dann nicht selten unter großem Druck sich in einem guten Licht präsentieren zu wollen. Sie ahnen, dass eine Vorerkrankung oder eine Vorstrafe oder ein früherer Beruf im Auswahlverfahren problematisch sein könnten.
Wer aber im Auswahlverfahren zulässige Fragen falsch oder ausweichend beantwortet riskiert einiges.
Zum einen kann die Bewerberin oder der Bewerber die Wahrheitspflicht und/oder Mitwirkungspflicht im Auswahlverfahren verletzen. Ist das geschehen kann es sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen tragfähigen Grund dafür geliefert hat, dass ihr/ihm im Auswahlverfahren die charakterliche Eignung abgesprochen wird. Das kann eine Ablehnung im Auswahlverfahren selbst dann tragen, wenn die wahrheitsgemäße Antwort nicht zu einer Ablehnung hätte führen dürfen. Sollten die Bewerbung aufgrund einer solchen Situation abgelehnt werden, empfehle ich nicht gleich aufzugeben, sondern zu prüfen, ob gegen die Ablehnung sinnvoll vorgegangen werden kann.
Insbesondere falsche Antworten auf zulässige Fragen im Auswahlverfahren tragen das große Risiko in sich, dass der Verdacht einer arglistigen Täuschung oder sogar der Verdacht eines (versuchten) Betrugs entsteht. Dann kann neben der Ablehnung der Bewerbung ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ein weiteres Problem werden.
Wer z.B. aufgrund einer Täuschungshandlung verbeamtet wurde, sollte sich nicht zu früh freuen. In diesem Fall droht die Rücknahme der Ernennung und die Rückzahlung der Bruttobezüge. Nach aktuellem Stand (2023) soll dann eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Der finanzielle Schaden dürfte dann dennoch enorm sein. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung von Täuschungshandlungen im Auswahlverfahren, ist die damit einhergehende seelische Belastung in der Regel (mit der Zeit) immer stärker.
Ihre Bewerbung wurde abgelehnt? – schnelles Handeln ist gefragt!
Wurde Ihre Bewerbung abgelehnt, sind Sie der Entscheidung nicht schutzlos ausgeliefert.
Abgelehnte Bewerberinne und Bewerber haben die Möglichkeit, ein Auswahlverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hierbei spielt die Akteneinsicht eine wichtige Rolle.
Ich empfehle dies mit anwaltlicher Vertretung zu tun. Dienstvorgesetzte, Personalabteilungen oder sonstige Entscheider sind sehr gut darin, abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber mit nicht tragfähigen oder nicht überprüfbaren Erläuterungen abzuspeisen. Dabei wird nicht selten die Akteneinsicht nicht oder nicht vollständig oder gar falsch gewährt. Bewerbende haben dann kaum die Möglichkeit sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen und ihr weiteres Vorgehen zu prüfen.
Von der Ablehnung erfahren Sie durch eine Negativmitteilung (Absage).
Gegen die Absage ist in der Regel Widerspruch, manchmal auch Klage, zu erheben.
Meistens ist innerhalb von 14 Tagen ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Ob diese durch die Rechtsprechung entwickelte und gesetzlich nicht geregelte Frist läuft, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Hier muss die Angelegenheit mitunter sehr schnell betrieben werden.
Ich empfehle Ihnen sich in dem Fall, dass Sie ein Auswahlverfahren angreifen, anwaltlich vertreten lassen. Sie rechtlichen Regelungen und die sich fortlaufend entwickelnde Rechtsprechung in diesem Gebiet ist für Laien kaum, eher gar nicht, zu überblicken. Sprechen Sie mich daher bei Bedarf gerne an.