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Beamte auf Probe – Bewährung und Entlassung

6. September 2024

Beamte auf Probe müssen sich stets bewusst sein, dass eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht selbstverständlich ist.

Aus ganz unterschiedlichen Gründen kann es stattdessen passieren, dass die Beamtin oder der Beamte auf Probe aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden kann.

Eine Übersicht zu den Entlassungsgründen finden Sie in dem Beitrag „Entlassung von Beamtinnen und Beamten“.

Neben der Entlassung von Beamten auf Probe wegen Dienstvergehen oder Dienstunfähigkeit ist der häufigste Grund für die Entlassung die fehlende Bewährung.

I. Beamte auf Probe – Nichtbewährung

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit bewährt hat.

Entscheidend ist hierfür die Bewährung hinsichtlich der in § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2022, 2 B 41/21, juris Rn. 10).

Ist ein Widerspruch gegen die Entlassung erhoben worden und wurde zugleich ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet, ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

II. Beamter auf Probe – Beurteilung der Bewährung

Grundlage für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist jedoch unabhängig hiervon allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit.

Es können nur derartige Umstände bzw. Vorkommnisse bei der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die während der Probezeit bekannt geworden sind, oder solche, die zwar nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten selbst zulassen.

Während dieser Zeit muss der Beamte seine allseitige Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung und die fachliche Eignung zählen, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachweisen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.7.2022, 5 Bs 87/22, Rn. 12).

III. Beamter auf Probe – Was passiert bei fehlender Bewährung?

Hat der Dienstherr die fehlende Bewährung festgestellt hat, hat er grundsätzlich mehrere Möglichkeiten.

Der Dienstherr kann überlegen, ob die Probezeit verlängert werden soll, um die weitere Entwicklung der Beamtin oder des Beamten auf Probe abzuwarten und in die Wertung mit einfließen lassen zu können.

Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn.

Hat sich die Beamtin oder der Beamte auf Probe nicht bewährt und kann die Probezeit nicht mehr verlängert werden, ist sie oder er zwingend gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG zu entlassen.

Das gilt auch für den Fall, wenn die Nichtbewährung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich feststeht (vgl. hierzu BVerwG in st. Rspr., vgl. u. a. Urt. v. 19.3.1998, 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263, juris Rn. 35; Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23).

IV. Beamter auf Probe – Wann muss über die Bewährung entschieden werden?

Der Dienstherr ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Beamtin oder des Beamten auf Probe und der daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen.

Trifft der Dienstherr in der gebotenen Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung der Beamtin oder des Beamten auf Probe und damit keine Entscheidung über ihre oder dessen Entlassung und ordnet er auch nicht, um eine Entscheidung zu verschieben, die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit an, so steht das – grundsätzlich – der positiven Feststellung der Bewährung gleich.

V. Beamter auf Probe – Was passiert bei einer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung?

Bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung darf die Beamtin oder der Beamte auf Probe von ihrer oder seiner Bewährung ausgehen und kann darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.

Beruft sich der Dienstherr längere Zeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit auf die Nichteignung des Beamten, so kann sein Verhalten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten sein, so dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg auf die angebliche Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit berufen kann.

Sie können sich vorstellen, dass über diesen Punkt sehr häufig im Detail mit Dienstherrn und Gerichten zu streiten ist.

Denn so klar auch die Vorgaben der Gerichte hier zu sein scheinen, hängt es immer vom konkreten Einzelfall und seiner Wertung ab, ob eine unangemessen lange Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung vorliegt.

VI. Beamte auf Probe – Was tun bei Problemen?

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter auf Probe von eine Entlassung wegen fehlender Bewährung betroffen sind, sollten Sie sich anwaltlich durch einen Anwalt für Beamtenrecht beraten lassen.

Hierzu können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen und einen Erstberatungstermin vereinbaren.

In einem Erstberatungsgespräch können wir gemeinsam Ihre Situation besprechen und überlegen, wie bei der für Sie geltenden Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung Ihrer Ziele weiter vorgegangen werden soll.

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