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Beamter auf Probe in Hamburg – Höchstaltersgrenze

6. Dezember 2024

Wer sich im Bundesland Hamburg verbeamten lassen möchte, muss die Höchstaltersgrenzen beachten.

Warum wird diese Frage in den letzten Jahren immer häufiger relevant?

Der Fachkräftemangel macht auch vor dem Öffentlichen Dienst keinen halt.

Das führt dazu, dass immer mehr Beschäftigte im Öffentlichen Dienst als sogenannte Quereinsteiger oder Seiteneinsteiger beginnen und erst nach einer Tätigkeit auf dem freien Markt zum Staat wechseln.

Diese Gruppe von Menschen ist ein Merkmal gemein:

Sie sind in der Regel älter sind als Berufseinsteiger.

Wer dann zu einem als Angestellter im Öffentlichen Dienst arbeitet, lernt schnell die Vorzüge des Beamtentums kennen.

Der größte Vorteil von Beamten im Vergleich zu Angestellten ist die deutlich höhere Vergütung der gleichwertigen Arbeit.

Deswegen wünschen sich ältere Bewerberinnen und Bewerber dann auch schnell eine Verbeamtung.

Und das ist der Grund, warum gerade ältere Bewerberinnen und Bewerber in Hamburg für eine Verbeamtung die Regeln für die Höchstaltersgrenze kennen sollten.

In diesem Beitrag erfahren Sie welcher Grundsatz bei der Verbeamtung auf Probe gilt und erhalten einen Überblick darüber, welche Ausnahmen es gibt.

I. Beamter auf Probe – Höchstaltersgrenze in Hamburg

Wenn Sie sich als Beamtin oder Beamter bei der Stadt Hamburg bewerben, bewerben Sie sich in der Regel auf ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Eine Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt erst im Anschluss an die Probezeit, wenn Sie sich bewährt haben.

Sofern Sie als Bewerberin oder als Bewerber die Laufbahnvoraussetzungen für das angestrebte Amt besitzen, kommt es zur Prüfung der Höchstaltersgrenze durch den Dienstherrn.

In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG dürfen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 5 Hamburgische Laufbahnverordnung (HmbLVO).

Das gilt vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich nach § 9 HmbLVO und den Ausnahmemöglichkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbLVO.

II. Beamter auf Probe in Hamburg – Nachteilsausgleich

Von der Höchstaltersgrenze kann im Wege des sogenannten Nachteilsausgleich bei Beamten auf Probe in Hamburg abgewichen werden.

Wann ein Nachteilsausgleich möglich ist regelt § 9 HmbLVO in den Absätzen 3, 4 und 5.

II.1. Nachteilsausgleich – Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren

§ 9 Abs. 3 HmbLVO regelt den Nachteilsausgleich für Bewerberinnen und Bewerber auf ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren.

Dabei ist zu beachten, dass die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren nicht pauschal zu einem Nachteilsausgleich führt.

Es muss durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren zu einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbBG gekommen sein.

Wann das genau der Fall ist, lässt sich nicht pauschal sagen und kann im Einzelfall streitig sein.

Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ist dem Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, je Kind (!) ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen.

Bitte freuen Sie sich aber nicht zu früh über einen Ausgleichszeitraum.

Dieser ist gegebenenfalls wieder zu kürzen.

Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden.

Stehen diese Zeiten im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen oder sind sie zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer vorgesehen, sind sie nicht zu kürzen.

Das Zusammenwirken von Zeiten, die hier zunächst nach § 9 Abs. 3 HmbLVO zu kürzen sind, aber nach einer anderen Regeln berücksichtigt werden können, ist in der Praxis zunächst schwer nachzuvollziehen.

Betroffenen empfehle ich, die Rechtsgrundlagen in Ruhe zu lesen und sich mit Ihnen auseinanderzusetzen.

II.2. Nachteilsausgleich – Pflege von Angehörigen

§ 9 Abs. 3 HmbLVO regelt auch den Nachteilsausgleich für Bewerberinnen und Bewerber auf ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Pflege eines Angehörigen.

Diesen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein Ausgleichszeitraum anzurechnen.

Voraussetzung ist, dass sich der berufliche Werdegang der Bewerberin oder der Bewerber verzögert hat und sie von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, weil sie mit Zeiten der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen verbracht haben.

Je Pflegefall (!) ist ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen.

Der Ausgleichszeitraum ist gegebenenfalls wieder zu kürzen.

Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden.

Stehen diese Zeiten im Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder sind sie zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer vorgesehen, sind sie nicht zu kürzen.

Das Zusammenwirken von Zeiten, die hier zunächst nach § 9 Abs. 3 HmbLVO zu kürzen sind, aber nach einer anderen Regeln berücksichtigt werden können, ist in der Praxis zunächst schwer nachzuvollziehen.

Betroffenen empfehle ich, die Rechtsgrundlagen in Ruhe zu lesen und sich mit Ihnen auseinanderzusetzen.

II.3. Nachteilsausgleich – Soldaten

Ein Nachteilsausgleich für Soldatinnen und Soldaten wird in § 9 Abs. 4 HmbLVO geregelt.

Die für das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3055), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2785), in der jeweils geltenden Fassung.

Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Soldatenversorgungsgesetzes für Eingliederungsmaßnahmen vorliegen.

II.4. Nachteilsausgleich – Schwerbehinderte

Bewerberinnen und Bewerber die eine Schwerbehinderung haben, erhalten nach § 9 Abs. 5 HmbLVO einen Nachteilsausgleich.

Menschen mit Behinderung dürfen danach bei der Einstellung nicht benachteiligt werden.

Einer für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren hinzuzurechnen.

Sofern bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt, sollten Sie sich unbedingt den § 9 Abs. 5 HmbLVO durchlesen.

Die Vorschrift regelt weitere Erleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung, die sich als Beamtin oder Beamter auf Probe bewerben.

III. Beamter auf Probe in Hamburg – Ausnahmen der obersten Dienstbehörde

Losgelöst von den bereits beschriebenen Nachteilsausgleichen, kann die oberste Dienstbehörde weitere Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HmbLVO zulassen.

Die oberste Dienstbehörde kann danach im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für das Beamtenverhältnis auf Probe zulassen.

Die Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbLVO sind in Fällen oder für Gruppen von Fällen möglich, in denen

  1. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht,
  2. sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,
  3. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,
  4. die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf Einstellung noch nicht überschritten war oder die Mindestaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt erreicht sein wird.

In der Praxis wird diese Vorschrift in Hamburg eher zurückhaltend angewandt und der Anwendungsspielraum eng ausgelegt.

Bei der Prüfung der Ausnahmemöglichkeit berücksichtigt die Stadt Hamburg das Verhältnis zwischen der voraussichtlichen abzuleistenden Dienstzeit und den später anfallenden Versorgungskosten (vgl. § 25 Nr. 4 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)).

Ein angemessenes Verhältnis liegt nach Auffassung der Stadt Hamburg in der Regel nur bei einer geringfügigen Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor.

Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis auf Probe legen den Wortlaut hingegen weit und zu ihren Gunsten aus.

Dadurch treffen die ablehnenden Entscheidungen der Stadt Hamburg bei den betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern häufig auf großes Unverständnis.

Nicht selten schildern mir die Betroffenen, dass sie sich als Mensch und auch als Beschäftigter in ihrer Tätigkeit geringschätzt fühlen.

Das ganze wird durch die Ablehnungsbescheide verstärkt, die mit Textbausteinen arbeiten, ohne richtig auf die individuelle Situation der abgelehnten Bewerber einzugehen.

IV. Höchstaltersgrenze in anderen Bundesländern

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sich beim Bund oder in einem anderen Bundesland als Hamburg bewerben, gibt es nach den einzelnen Vorschriften des Bundes und der Länder ähnliche Regelungen.

Diese können von den hamburgischen Regelungen abweichen.

Wenn Sie diesen Beitrag gelesen haben, können Sie ihn als Grundlage dafür nutzen, nach den für Sie geltenden Vorschriften zu suchen oder bei sich in der Personalstelle nach ähnlichen Vorschriften nachfragen.

V. Was kann ich bei Problemen mit der Höchstaltersgrenze tun?

Wenn Ihre Bewerbung zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreiten der Altersgrenze abgelehnt wird, sollten Sie nicht sofort aufgeben.

Prüfen Sie die Argumente des Dienstherrn sorgfältig und sprechen Sie im Zweifel mit einem Rechtsanwalt für Beamtenrecht in einem Erstberatungsgespräch die Sach- und Rechtslage.

Denn einer Ablehnung sind Sie nicht schutzlos ausgeliefert.

Sie können in Hamburg Widerspruch und anschließend Klage erheben.

Bei anderen Dienstherrn kann es sein, dass kein Widerspruchsverfahren mehr vorgesehen ist.

Dann ist direkt eine Klage zu erheben.

Als Anwalt für Beamtenrecht stehe ich Ihnen gerne für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung.

Dann können wir Ihre Situation in Ruhe besprechen und gemeinsam überlegen, ob und wie weiter vorgegangen werden soll.

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