Wenn Sie als Beamtin oder Beamter längere Zeit krank sind, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnet.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob Sie noch dienstfähig sind.
Sollten Sie Polizistin oder Polizist sein, wird in der Regel Ihre Polizeivollzugsdienstfähigkeit geprüft.
Die Anordnung durch den Dienstherrn löst nicht selten große Ängste bei Beamtinnen und Beamten aus.
Denn dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, können in den Ruhestand versetzt werden.
Das heißt aber nicht, dass sie zwingend in den Ruhestand versetzt werden müssen.
Häufig gibt es auch andere Lösungen, wie z.B. die anderweitige Verwendung oder die Teildienstfähigkeit.
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist häufig mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden.
Das macht die Situation für die Betroffenen nicht leichter.
Für Sie als Beamtin oder Beamter ist es daher wichtig, dass Sie sich bei einer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn mit der Situation vertraut machen.
Wer sich nicht mit den Regeln einer amtsärztlichen Untersuchung auskennt, fühlt sich schnell durch den Dienstherrn gegängelt und kann unter dem Gefühl ausgeliefert zu sein, leiden.
Haben Sie sich hingegen mit den Regeln vertraut gemacht, können Sie die Situation aktiv nach Ihren individuellen Bedürfnissen mitgestalten und eigene Ziele und Wünsche besser verfolgen.
Das trägt dazu bei, dass Sie die ärztliche Untersuchung weniger belastend empfinden.
Im folgenden Beitrag beschäftige ich mich mit den häufigsten Fragen rund um die amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit.
1. Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Dienstunfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften meint immer eine dauernde Dienstunfähigkeit.
Von dem Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit ist die aktuelle Dienstunfähigkeit abzugrenzen, die ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (»Krankschreibung«) attestieren.
Diese beiden Begriffe werden häufig von Beamtinnen und Beamten miteinander verwechselt.
2. Welche Folge hat die Dienstunfähigkeit?
Dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen.
Beamtinnen und Beamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind, können entlassen werden, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
Wer Beamtin oder Beamter auf Widerruf ist, kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Ihr oder ihm soll jedoch die Möglichkeit zu geben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
3. Wer entscheidet, ob ich dienstunfähig bin?
Die Entscheidung trifft ihre Dienststelle.
Entscheidungsgrundlage ist dabei unter anderem das amtsärztliche Gutachten.
Die Amtsärztin oder der Amtsarzt treffen diese Entscheidung nicht.
Das wird von vielen Beamtinnen und Beamten falsch verstanden.
4. Bin ich verpflichtet, mich ärztlich untersuchen zu lassen?
Als Beamtin oder Beamter sind sie grundsätzlich verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Hintergrund ist, dass Sie als Beamtin oder Beamter in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen.
Daraus wird eine Mitwirkungspflicht und eine Folgepflicht abgeleitet (vgl. § 44 Abs. 6 BBG).
5. Was passiert, wenn ich einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nicht Folge leiste?
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter ohne hinreichenden Grund (wiederholt) einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, kann der Dienstherr von einer Dienstunfähigkeit ausgehen und Ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügen.
Mit der Absage oder Verlegung von amtsärztlichen Terminen ist aber nicht nur deswegen große Vorsicht geboten.
Die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung kann ein Dienstvergehen darstellen.
Dann kann der Dienstherr ein Disziplinarverfahren einleiten und eine Disziplinarmaßnahme erlassen.
6. Kann ich gegen die Untersuchungsanordnung vorgehen, wenn ich Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit habe?
Sie haben nur die Pflicht einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung zu folgen.
Traurig aber wahr: Dienstherrn ordnen nicht selten missbräuchlich eine amtsärztliche Untersuchung an.
Als junger Rechtsanwalt war ich zu Anfang noch überrascht, wie häufig das geschieht. Mittlerweile bin ich es nicht mehr.
Für Sie ist es daher wichtig einmal zu prüfen, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bestehen.
Bestehen Zweifel, können Sie die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens prüfen zu lassen.
Das ist seit einer Änderung der Rechtsprechung möglich, vgl. BVerfG Beschluss vom 14.01.2022, 2 BvR 1528/21.
Davor war es so, dass Beamtinnen und Beamte auf eigenes Risiko an einer Untersuchung nicht teilnahmen.
Dann klärte sich erst im Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand, ob die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung rechtmäßig war.
Das war ganz schön spät.
Leider ist die neue Rechtsprechung noch nicht in allen Personalabteilungen angekommen. Sollten Sie einer Personalabteilung angehören, wissen Sie es jetzt 😉 und sind nicht überrascht, wenn Ihre Rechtsabteilung in einem von mir geführten Verfahren verliert.
Ein Widerspruch gegen die Anordnung ist übrigens weiterhin nach der Rechtsprechung nicht möglich.
Die Untersuchungsanordnung stellt nämlich nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung keinen eigenen Verwaltungsakt dar.
Die Untersuchung dient nur der Vorbereitung einer Personalentscheidung, die in einen Verwaltungsakt münden kann.
Daraus folgt, dass ein Widerspruch zwar erhoben werden kann, aber unzulässig sein dürfte und keine aufschiebende Wirkung entfaltet…
Sie müssen sich zum Glück nur merken, dass Sie einer amtsärztlichen Anordnung nicht schutzlos ausgeliefert sind und sich dagegen wehren können.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, vereinbaren Sie am besten bei mir ein Erstberatungsgespräch.
7. Von wem erhalte ich einen Untersuchungstermin?
Das kann von Dienstherr zu Dienstherr unterschiedlich organisiert sein.
Meistens ist es so, dass die Dienststelle eine amtsärztliche Untersuchung anordnet und einen Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt schickt.
Der Amtsarzt legt dann einen Termin fest und teilt ihn der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten mit.
Manchmal läuft die Terminsladung auch über die Dienststelle.
Bitte informieren Sie Ihre Dienststelle, wenn der Termin direkt mit Ihnen vereinbart wurde.
Dadurch können Sie Missverständnisse vermeiden und zeigen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht sorgsam nachkommen.
8. Kann ich den Termin verschieben bzw. was ist zu tun, wenn ich den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann?
In den Informationsblättern zur Anordnung weisen die Dienstherrn darauf hin, dass der Termin nicht verschoben werden kann.
Das wird mit dem Hinweis verbunden, dass anderenfalls die Dienstunfähigkeit vermutet werden darf.
Darüber hinaus kann es sein, dass Ihnen ein Dienstvergehen vorgeworfen wird, dass disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann.
Wenn Sie einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung nicht wahrnehmen können, müssen Sie umgehend mit der Dienststelle Kontakt aufnehmen und sie darüber informieren.
Bitte beachten Sie, dass die Dienststelle oder der Amtsarzt und nicht Sie selbst darüber entscheiden, ob der Termin aufgehoben und/oder verlegt wird.
Ein Termin kann nicht allein aus dem Grund abgesagt werden, weil Sie krankgeschrieben sind.
9. Muss ich am Tag der Untersuchung zum Dienst erscheinen?
Ist eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet sind Sie für die Teilnahme vom Dienst freigestellt.
Das bedeutet nicht per se, dass Sie den ganzen Tag frei haben.
10. Kann ich mich zu dem Termin begleiten lassen?
Grundsätzlich können Sie sich zu einem amtsärztlichen Termin von einer Begleitperson bringen lassen.
Schwieriger wird es allerdings, wenn die Begleitperson in den Termin selbst mitkommen möchte.
Aus Sicht der Beamt:innen kann das Sinn machen.
Ein Begleitperson kann beruhigen und die Untersuchung auch bezeugen.
Die untersuchenden Ärzt:innen können die Teilnahme einer Begleit- oder Vertrauensperson (z.B. ein Angehöriger) an der eigentlichen Untersuchung ablehnen, da diese durch die Anwesenheit einer dritte Person beeinträchtigt werden kann.
Wenn Sie eine Begleit- oder Vertrauensperson in einen Untersuchungstermin mitbringen möchten, sollten Sie das unbedingt vorab mit der Amtsärztin oder dem Amtsarzt abklären.
Dann gibt es im Termin selbst keine böse Überraschung.
In diesem Fall bleibt auch genügend Zeit um zu überlegen, ob ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht durchgeführt werden soll, um die Teilnahme einer Begleitperson zu erzwingen.
11. Was muss ich zu dem Termin mitbringen?
Grundsätzlich müssen Sie nichts zum Arzttermin mitbringen.
Es ist gelegentlich hilfreich, wenn Sie sich beim Termin ausweisen können.
Sofern vorhanden freuen sich die Amtsärzte, wenn Sie vorhanden Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder usw. mitbringen, die für die Untersuchung relevant sein können.
Dieser Punkt wird auch häufig in den Ladungen mit aufgeführt.
Der Vorteil ist, dass Sie dadurch eventuell Doppeluntersuchungen vermeiden können.
Der Nachteil ist, dass Sie vielleicht Unterlagen einreichen, die Ihnen nicht bei der Verfolgung Ihrer Bedürfnisse helfen.
Es ist nicht erforderlich, dass Sie Befunde etc. extra für den Untersuchungstermin produzieren, nur um welche zu haben.
Es ist daher sinnvoll, wenn Sie sich in einem Erstberatungsgespräch vor der amtsärztlichen Untersuchung anwaltlich beraten lassen.
12. Was erwartet mich bei der Untersuchung?
Bei der Untersuchung findet eine ärztliche Untersuchung Ihres Gesundheitszustandes statt.
In der Regel erfolgen ein Anamnesegespräch, die Erhebung eines körperlichen und ggf. orientierenden psychischen Untersuchungsbefundes sowie ggf. auch Laboruntersuchungen (z.B. Blutentnahme, Urinprobe).
Art und Umfang der Untersuchung ergeben sich aus der Untersuchungsanordnung.
13. Wird es weitere Untersuchungen durch andere Ärztinnen oder Ärzte geben?
Es kann sein, dass die amtsärztliche Untersuchung ergibt, dass Sie durch weitere Fachärztinnen und Fachärzte untersucht werden müssen.
Dann erhalten Sie in der Regel durch Ihre Dienststelle eine weitere Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung.
14. Was passiert nach der Untersuchung bzw. den Untersuchungen?
Ist die Untersuchung abgeschlossen, wird durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt ein ärztliches Gutachten erstellen.
Das Gutachten wird an die Dienststelle gesendet.
Von dort erhalten Sie eine Abschrift. Manchmal senden die Amtsärztinnen und Amtsärzte die Gutachten auch direkt an die Beamtinnen und Beamte.
Bei der Erstellung des Gutachtens werden neben den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchung auch weitere Quellen, wie z.B. die von Ihnen eingereichten Unterlagen genutzt.
Gegebenenfalls werden auch Auskünfte der Sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt.
Das passiert allerdings nur dann, wenn Sie Ihre Ärztinnen und Ärzte von Ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Die Notwendigkeit der Befundanforderung wird Ihnen in der Regel im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung durch Ärztinnen und Ärzte erläutert.
15. Gilt die ärztliche Schweigepflicht?
Für amtsärztliche Untersuchungen gilt, dass die Amtsärztinnen und Amtsärzte grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Wie kann es dann aber sein, dass die Amtsärztinnen und Amtsärzte die Gutachten an die Dienststellen senden dürfen?
Das hat mit dem Beamtenrecht zu tun. Bei Bundesbeamtinnen und -beamten speziell mit § 48 Abs. 2 BBG.
Danach ist mit der Erteilung des Gutachtenauftrags die Ärztin oder der Arzt aufgefordert, der Behörde ein Ergebnis der Begutachtung und im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnisse für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil v. 19.03.2015, 2 C 37.13, Rn. 12.
Hierfür Bedarf es grundsätzlich keiner Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Sie, da Ihre Dienststelle auf die Kenntnis von medizinischen Einzelheiten für die Entscheidungsfindung angewiesen ist.
16. Was geschieht, wenn ich die Übermittlung des Gutachtens verweigere?
Wenn Sie die Übermittlung des Gutachtens verweigern, kann das ein Dienstvergehen darstellen.
Steht eine Versetzung in den Ruhestand an, kann die Dienststelle dann ggf. von einer Dienstunfähigkeit ausgehen.
17. Erhalte ich das ärztliche Gutachten?
Das Gutachten wird Ihrer Dienststelle in einem gesonderten und versiegelten Umschlag übermittelt und auch versiegelt zur Personalakte genommen.
In der Regel erhalten Sie ein Doppel des Gutachtens durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt.
Hier erlebe ich in der Praxis große unterschiede in der Handhabung.
18. Wie geht es nach der Übermittlung des ärztlichen Gutachtens weiter?
Nach Erhalt des ärztlichen Gutachtens prüft Ihre Dienststelle, ob sie Sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens und der sonstigen relevanten Umstände für dienstunfähig hält.
Wenn das der Fall ist und dementsprechend Ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, wird Ihnen die Dienstbehörde das unter Angabe der Gründe mitteilen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Sie erhalten dann auch die Gelegenheit sich dazu zu äußern (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BBG).
Im Rahmen der Anhörung können Sie dann bei Bedarf Einwendungen gegen die Untersuchungsanordnung und das ärztliche Gutachten vortragen.
19. Ich bin dienstunfähig – muss ich mich weiter krankschreiben lassen?
Wurde durch die Amtsärztinnen oder Amtsärzte eine Dienstunfähigkeit festgestellt und befinden Sie sich noch nicht im Ruhestand, müssen Sie sich weiter krankschreiben lassen, wenn Sie nicht zum Dienst erscheinen.
Anderenfalls kann Ihnen ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst unterstellt werden.
Dem kann eine Rückforderung von Bezügen folgen.
Und natürlich kann Ihnen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens auch ein Dienstvergehen unterstellt werden.
Das kann eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen.
20. Wer trägt die Kosten eine ärztlichen Untersuchung?
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Dienststelle.
In der Regel werden auch die notwendigen Fahrtkosten im Rahmen der ärztlichen Untersuchung erstattet.
20. Dienstunfähigkeit – Was kann ich bei Problemen tun?
Wurde bei Ihnen eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit ausgesprochen, dann ist es wichtig, dass Sie ruhig bleiben und bei Bedarf sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.
Im Verfahren zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit sind Sie dem Dienstherrn nicht schutzlos ausgeliefert.
Als Anwalt für Beamtinnen und Beamte habe ich bereits viele Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgreich begleitet.
Was in Ihrem Fall sinnvoll getan werden kann, können wir in einem ersten Schritt in einem Erstberatungsgespräch besprechen.
Für eine Terminvereinbarung können Sie ganz einfach mein Kontaktformular nutzen.