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Dienstunfähigkeit – Was ist das?

2. April 2026

Wann sind Beamtinnen und Beamte dienstunfähig?

Das ist immer dann der Fall, wenn die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall häufig umstritten und es kommt auf die Details an.

Sind Beamtinnen und Beamte mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit oder einem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand konfrontiert, sollten sie ihre Optionen kennen.

Nur so kann in diesen für die Betroffenen schwierigen Situationen die passende Lösung für die eigenen Bedürfnisse und für das eigene Leistungsvermögen gefunden werden.

Ausgangspunkt des Beitrags ist die folgende Übersicht zu den verschiedenen Arten der Dienstfähigkeit.

1. Dienstunfähigkeit – Definition

Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Die drei Monate, in denen infolge einer Erkrankung kein Dienst getan wird, können, müssen aber nicht zusammenhängend sein.

Die einzelnen Fehlzeiten können auch auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen.

Gerade bei Beamten, deren Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen, ist das Staunen groß, wenn die Ladung zum Amtsarzt zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit beruht.

In diesen Fällen kann es nämlich sein, dass die Betroffenen einfach Pech hatten, aber keine Dienstunfähigkeit zu befürchten ist.

Der Dienstherr hat aber häufig keine Kenntnis von den einzelnen Erkrankungen, sondern nur von den Fehlzeiten.

Im konkreten Einzelfall können Anforderungen an die Dienstunfähigkeit anders sein.

Das ist insbesondere bei Polizisten der Fall.

Diese müssen bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Polizeidienstunfähig sein.

Damit kann ein anderer Prüfungsmaßstab verbunden sein, als bei der „normalen“ Dienstunfähigkeit.

2. Dienstunfähigkeit – Amtsärztliche Untersuchung

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.

Dann besteht für die Beamtinnen und Beamten die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

In manchen Fällen kann die Verpflichtung bestehen sich auch beobachten zu lassen, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird.

Die amtsärztlichen Gutachten können fehlerhaft sein.

Dann ist konkret zu prüfen, ob und wie der Inhalt des Gutachtens

Den Ablauf einer amtsärztlichen Untersuchung werden wir in einem gesonderten Beitrag behandeln.

Sobald der Beitrag vorhanden ist, werden wir ihn hier verlinken.

3. Dienstunfähigkeit – Feststellung

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung wird durch die Dienststelle getroffen.

Nicht durch den Amtsarzt.

Amtsärzte erstellen nur ein amtsärztliches Gutachten.

Das bildet dann die Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn.

4. Dienstunfähigkeit – Was ist bei Problemen zu tun?

Beamtinnen und Beamte die dienstunfähig sind oder sein könnten, sollten sich unbedingt mit den Folgen beschäftigten, die eine Dienstunfähigkeit nach sich ziehen kann.

Da die Situation von betroffenen Beamtinnen und Beamten häufig als existenzielle Bedrohung empfunden wird, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zu konkreten Situation.

Dafür können sich Beamtinnen und Beamte an Anwälte wenden, die im Schwerpunkt das Beamtenrecht bearbeiten.

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