Beamtinnen und Beamte, deren Dienst auf eigenen Antrag oder auf andere Art beendet wird, müssen sich auf dem freien Arbeitsmarkt bewerben.
Aber womit?
Beamtinnen und Beamte kennen in der Regel nur Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen und meinen (was nicht stimmt) sich mit der letzten dienstlichen Beurteilung bewerben zu müssen.
Das ist kein Problem, wenn die letzte Beurteilung sehr gut oder gut ausgefallen ist und ein Arbeitgeber damit kein Problem hat.
Das ist aber nicht immer der Fall.
Also sollten ehemalige Beamtinnen und Beamte auch wissen, dass sie ein Dienstzeugnis beantragen können.
Das sollten Beamtinnen und Beamte auch für den Fall wissen, wenn der Arbeitgeber bei dem sie sich nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bewerben, von ihnen ein „Arbeitszeugnis“ von der Behörde verlangt und die zuständigen Mitarbeiter mitteilen, dass es das nicht gibt.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses kann übrigens nicht nur dann bestehen, wenn ein Beamtenverhältnis beendet wird.
Es reicht bereits ein berechtigtes Interesse aus. Wann das der Fall ist, wird in einem gesonderten Beitrag behandelt werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Dienstzeugnis ist, wie es sich von einer Beurteilung unterscheidet und was Sie bei Problemen mit einem Dienstzeugnis tun können.
I. Dienstzeugnis – Rechtgrundlage
Beamtinnen und Beamten des Bundes wird auf Antrag nach § 85 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Für ehemalige Landesamtinnen und Landesbeamte gelten nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen ähnliche, wenn nicht gar gleichlautende Vorschriften.
Für hamburgische Beamtinnen und Beamten wird z.B. nach § 60 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Sie merken hier schon beim Lesen, dass der Wortlaut nahezu identisch ist.
II. Dienstzeugnis – Was ist der Unterschied zur Beurteilung?
Wenn es dienstliche Beurteilungen gibt, was ist dann der Unterschied zu einem Dienstzeugnis.
Die Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen kennt jede Beamtin und jeder Beamter aus dem Dienstalltag.
Dienstliche Beurteilungen werden erstellt, um das dienstliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamtinnen nach gleichen Maßstäben zu ermöglichen und eine sachliche Grundlage bei Streitigkeiten zu ermöglichen. Damit dienen dienstliche Beurteilungen ausschließlich internen Zwecken, um personalrechtliche Maßnahmen vorzubereiten.
Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis hat allerdings die Beamtin oder der Beamte nach den oben angesprochenen Rechtsgrundlagen einen Anspruch darauf, dass ein Dienstzeugnis erteilt wird.
Damit können ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sich auf dem freien Arbeitsmarkt bewerben.
Auch wenn es rechtlich betrachtet nicht dasselbe ist, kann das Dienstzeugnis eines Beamten mit dem Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers verglichen werden.
III. Dienstzeugnis – Welche Arten von Dienstzeugnissen gibt es?
Es gibt zwei Arten von Dienstzeugnissen.
Hierbei ist zwischen dem einfachen Dienstzeugnis und einem qualifizierten Dienstzeugnis zu unterscheiden.
Ein einfaches Dienstzeugnis beschreibt nur die Art und Dauer des durch die Beamtin oder den Beamten bekleideten Amtes bzw. Ämter.
Ein qualifiziertes Dienstzeugnis beschreibt nicht nur die Art und Dauer des durch die Beamtin oder den Beamten bekleideten Amtes bzw. Ämter., sondern auch die im Amt ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen.
Sie können sich vorstellen, dass es hierbei häufig zu Streit kommen kann.
Es gibt nämlich Behörden, die ein Dienstzeugnis noch kein einziges Mal erstellt haben und nicht wissen wie das geht.
Das ist meistens dann der Fall, wenn in der Dienststelle keine Angestellten arbeiten und die Personalstelle keine Erfahrung mit Arbeitszeugnissen hat.
IV. Dienstzeugnis – Wo beantrage ich es und wie läuft das Verfahren ab?
Das Dienstzeugnisses kann bei dem letzten Dienstvorgesetzten beantragt werden.
Darüber, ob dass Dienstzeugnis einen Verwaltungsakt darstellt, gibt es unterschiedliche Meinungen und kann vom konkreten Einzelfall abhängig sein.
Manche Gerichte sagen „ja“, andere Gerichte sagen „nein“ und wiederum andere Gerichte lassen die Frage offen.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht, ist für das weitere Vorgehen relevant.
In jedem Fall sollten Sie für den Fall, dass Sie als Beamtin oder Beamter mit einem Dienstzeugnis nicht einverstanden sind, in einem ersten Schritt außergerichtlich mit dem Dienstherrn in Kontakt treten.
Dann kann der Dienstherr eine Nachprüfung einleiten.
Ist das Dienstzeugnis nach der Nachprüfung noch immer nicht so, wie es gewünscht wird, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Leider haben Dienstherrn bei Dienstzeugnissen einen weiten Beurteilungsspielraum.
Das führt, übrigens wie bei Beurteilungen auch, dazu, dass die gerichtliche Überprüfung eines Dienstzeugnisses nur eingeschränkt erfolgt.
Die Gerichte prüfen in der Regel nur, ob der Ersteller des Zeugnisses von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht angewendet hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder anzuwendende Rechtsbegriffe verkannt hat.
Den letzten Satz lesen Sie im Verwaltungsrecht häufig und er führt bei Menschen, die sich nicht im Verwaltungsrecht auskennen, zu einer falschen Annahme. Und zwar, dass ein Antrag, eine Nachprüfung/ein Widerspruch oder Klage niemals Aussicht auf Erfolg haben können.
Lassen Sie sich von diesem Gerücht aber bitte nicht abschrecken, sondern prüfen in Ihrem Einzelfall konkret, ob das Dienstzeugnis nicht vielleicht doch zu erteilen oder abzuändern ist.
Lassen Sie sich im Zweifel dazu anwaltlich beraten.
V. Dienstzeugnis – Was ist bei Problemen zu tun?
Wenn Sie mit Ihrem Dienstzeugnis nicht einverstanden sind, sollten Sie den Inhalt überprüfen.
Dabei können und sollten Sie sich auch anwaltlich von einem Experten im Beamtenrecht beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Als Anwalt für Beamtenrecht berate und vertrete ich deutschlandweit Beamtinnen und Beamte.
Nehmen Sie daher gerne mit mir Kontakt auf und vereinbaren mit mir ein Erstberatungsgespräch.
Dann können wir über Ihren konkreten Fall sprechen und gemeinsam überlegen, wie weiter vorgegangen werden soll.