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Disziplinarmaßnahme: Geldbuße

19. April 2024

Wenn gegen Sie in einem Disziplinarverfahren ermittelt wird stellt sich die Frage, ob gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf.

Es gibt mehrere Arten von Disziplinarmaßnahmen. Eine davon ist die Geldbuße.

In meinem Beitrag „Vorsicht Dienstpflicht­verletzung! – Rede in Uniform als Beamtin oder Beamter“ habe ich von der Rede in Uniform der Bundespolizistin und Spitzensportlerin Claudia Pechsteins auf dem CDU-Grundsatzkonvent vom 18.06.2023 berichtet.

Nach der Berichterstattung des Kölner Stadt-Anzeiger wurde zwischenzeitlich ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin durchgeführt und als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR verhängt.

Das möchte ich zum Anlass nehmen, um mich erneut mit dem Fall und der Frage, was eine Geldbuße ist, zu beschäftigen.

Wie in meinem Beitrag zur Rede in Uniform möchte ich betonen, dass der Fall hier dazu dient, etwas über das Beamtenrecht zu lernen. Weder Sie als Beamtin oder Beamter noch ich als Anwalt für Beamtenrecht sind in dem hier besprochenen Fall beteiligt gewesen. Auch auf der Grundlage der Berichterstattung können wir nicht sagen, was konkret im Ermittlungsverfahren geschehen und besprochen wurde. Claudia Pechstein selbst und auch der Dienstherr haben sich nicht öffentlich dazu geäußert.

Hier soll es vielmehr darum gehen, dass Sie an einem Beispiel erfahren, was eine Geldbuße ist, wie es zu einer Geldbuße kommen kann und wie Sie sich als Beamtin oder Beamter gegen eine Geldbuße wehren können.

Geldbuße: Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für die Disziplinarmaßnahme Geldbuße finden Sie im Bundesdisziplinargesetz oder den jeweiligen Disziplinargesetzen der Länder.

Für Bundesbeamtinnen und -beamte gilt § 7 Bundesdisziplinargesetz (BDG):

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

§ 7 BDG- Geldbuße (Stand: April 2024)

Für Landesbeamtinnen und -beamte, zum Beispiel des Bundeslandes Hamburg, gilt § 5 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG):

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.

§ 5 HmbDG – Geldbuße (Stand: April 2024)

Geldbuße: Wann bekommen Beamte eine Geldbuße?

Am Ende eines Ermittlungsverfahrens entscheidet der Dienstherr darüber, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt und ob sie mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden soll.

Liegt keine Dienstpflichtverletzung vor, besteht kein Raum für eine Geldbuße. Stattdessen wird das Disziplinarverfahren eingestellt.

Wird hingegen eine Dienstpflichtverletzung festgestellt, muss sich der Dienstherr für eine Disziplinarmaßnahme entscheiden. Der Dienstherr hat die Wahl zwischen mehreren Arten von Disziplinarmaßnahmen. Für welche Maßnahme er sich entscheidet, steht in seinem Ermessen. Das muss er fehlerfrei ausüben.

Liegt zum Beispiel keine leichte, sondern schon eine etwas schwerere Dienstpflichtverletzung nach Ansicht des Dienstherrn vor, kann er eine Geldbuße verhängen.

Geldbuße: Wie hoch ist eine Geldbuße?

Wie hoch eine Geldbuße sein darf, hat der Gesetzgeber nicht vollständig für jeden Einzelfall geregelt. Er hat sich auf die Regelung von Höchstgrenzen beschränkt und Höchstgrenzen für Sonderfälle geregelt.

So darf die Geldbuße in der Regel die einmonatigen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten nicht überschreiten.

In Hamburg bleibt der Familienzuschlag bei Beamtinnen und Beamten zum Beispiel nicht berücksichtigt.

Wie hoch die Geldbuße in diesem Rahmen im konkreten Einzelfall jeweils ausfällt, steht erneut im Ermessen des Dienstherrn. Dabei ist regelmäßig die schwere des jeweiligen Dienstvergehens zu berücksichtigen.

Geldbuße für Claudia Pechstein

Mit ihrer Rede in Uniform auf dem Grundsatzkonvent der CDU soll Claudia Pechstein gegen das Verbot, auf politischen Veranstaltungen in Uniform Vorträge zu halten, verstoßen haben.

Gegen Sie soll deswegen eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR verhängt worden sein.

Im Rahmen des Ermessens soll nach der Berichterstattung die bisherige sportliche Leistung der Sportlerin berücksichtigt worden sein. Zudem soll berücksichtigt worden sein, dass sie disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei und anscheinend im Disziplinarverfahren glaubhaft machen konnte, dass sie ihr Dienstvergehen zutiefst bereut. Auch sei berücksichtigt worden, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handelte.

Das zeigt Ihnen, dass im Rahmen des Ermessens unterschiedliche Faktoren eine Rolle spielen können und diese im Rahmen einer Gesamtschau bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind.

Ob Claudia Pechstein hier eine angemessene Geldbuße erhalten hat, dürfte von der Auffassung des jeweiligen Betrachters abhängig sein.

Das ihrer Dienstpflichtverletzung eine gewisse Schwere beigemessen wurde zeigt, dass von der milderen Maßnahme eines Verweises bei einem erstmaligen Verstoßes abgesehen wurde.

Zudem dürfte die Geldbuße bei einem erstmaligen Verstoß schon nicht mehr als niedrig, aber auch nicht als erdrückend einzustufen sein.

Nach dem Wikipedia-Artikel zu ihrer Person soll sie Polizeihauptmeisterin sein. Angenommen sie würde dann nach der Besoldungsgruppe A9 Endstufe besoldet, hätte sie ein monatliches Netto-Grundgehalt von 3.426,89 EUR (Stand April 2024). Wenn hiervon ihre laufenden monatlichen Kosten (z.B. für Unterkunft) abgezogen werden, die bei der Wahl der Höhe der Geldbuße gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sind, bleibt im Normalfall nicht viel Geld übrig. Dann sind 500,- EUR für sie bzw. den jeweils betroffenen Beamten wahrscheinlich viel Geld.

Das tut dann schon weh.

Eine Beamtin oder ein Beamter wird sein Verhalten dann in Zukunft der geltenden Dienstpflicht eher anpassen.

Das wiederum erfüllt den Sinn und Zweck des Disziplinarrechts.

Geldbuße: Wie sich Beamte wehren können

Wenn sich in einem Disziplinarverfahren eine Maßnahme abzeichnet, können Beamtinnen und Beamte im Ermittlungsverfahren dazu Stellung nehmen. Dabei ist es sehr sinnvoll, sich von einem Anwalt für Beamtenrecht beraten und vertreten zu lassen.

Wenn nach einem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Sie als Beamtin oder Beamter eine Geldbuße verhängt worden ist, können Sie sich dagegen mit einem Widerspruchsverfahren und Klageverfahren wehren.

Wenn Sie sich nicht bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn durch einen Anwalt für Beamtenrecht vertreten lassen haben, ist das ein weiterer guter Zeitpunkt sich anwaltliche Hilfe zu holen.

Als Anwalt für Beamtenrecht berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie deutschlandweit.

Wenn Sie bei mir als Anwalt für Beamtenrecht ein Erstberatungsgespräch vereinbaren, können wir die Sach- und Rechtslage besprechen und gemeinsam überlegen, wie in Ihrem Fall weiter vorgegangen werden soll.

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