Wer sich für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter erfolgreich bewirbt, wird in der Regel im Einstiegsamt (auch Eingangsamt genannt) eingruppiert.
Hintergrund ist der Grundsatz, dass alle Ämter ab dem Einstiegsamt zu durchlaufen sind.
Der Freude über eine Berufung in ein Beamtenverhältnis wird dann schnell getrübt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung feststellen müssen, dass damit heftige finanzielle Einbußen verbunden sein können.
Das spielt zum Beispiel bei Beschäftigten eine Rolle, die zunächst als Angestellte in der Wirtschaft oder als Angestellte im Öffentlichen Dienst tätig gewesen sind und Berufserfahrung gesammelt haben.
Insbesondere bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, die sich in ihrer Arbeit zurechtgefunden haben und sich bei ihrer Arbeit wohl fühlen, weckt das häufig den Wunsch in das Beamtenverhältnis zu wechseln.
Wenn die Beschäftigten zum Beispiel nach E15ü, Stufe 1, nach TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder) vergütet werden, erhalten sie als Angestellte ein Jahresbruttogehalt von 75.463,25 EUR (nach TV-L 2023).
Bei einer Einstellung im Einstiegsamt, kann dann ein Jahresbruttogehalt nach A13, Stufe 1, mit 54.965,64 EUR (nach Besoldung in Hamburg, Stand 2023) im Raum stehen.
Das ist ein Unterschied von 20.497,61 EUR (brutto) im Jahr.
Bei dieser Größenordnung tröstet der regelmäßige Hinweis der Dienstherrn, man könne ja innerhalb weniger Jahre durchbefördert werden, nicht.
Denn, ob es mit der „Durchbeförderung“ tatsächlich klappt steht völlig in den Sternen und kann durch die Dienstherrn nicht versprochen werden.
Dazu ist die eigene Lebensplanung vorangeschritten und der Finanzbedarf größer, als es noch beim Berufseinstieg der Fall gewesen ist.
Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung sollten sich daher mit den Einstiegsämtern und der Vergütung auseinandersetzen und prüfen, ob nicht vielleicht eine Ausnahmeregelung besteht.
Die gibt es nämlich.
Und welche das sind, bespreche ich in diesem Beitrag am Beispiel des Bundeslands Hamburg.
Bei Bundesbeamtinnen und -beamten oder anderen Landesbeamtinnen und -beamten gibt es üblicherweise ähnliche Bestimmungen.
Wenn Sie also nicht Beamtin oder Beamter beim Land Hamburg sind, lesen bitte auch weiter.
Dann lerne Sie die einschlägige Struktur kennen und können in den für Sie geltenden Vorschriften nach den Parallelvorschriften suchen.
I. Einstellung als Beamter – Einstellung im Einstiegsamt
Als Grundsatz gilt: Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG).
II. Einstellung als Beamter – Ausnahmen von der Einstellung im Einstiegsamt
Von dem geregelten Grundsatz hat der Gesetzgeber gleich im nächsten Satz Ausnahmen geregelt.
Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbBG kann nach § 18 Abs. 1 Satz 2 HmbBG
- bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 HmbBG geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
- für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 HmbBG (Einstweiliger Ruhestand) oder
- bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
III. Einstellung als Beamter – Einstellung im höheren Amt nach HmbLVO
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbBG kann eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt erfolgen, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen.
Relevant dürfte in Hamburg vor allem die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (Stand: Oktober 2024) sein.
Es gibt noch andere Laufbahnvorschriften in Hamburg, die ich an dieser Stelle unberücksichtigt lasse.
In diesem Beitrag soll es nur um eine beispielhafte Darstellung gehen.
In § 3 Abs. 2 HmbLVO ist geregelt, dass regelmäßig (also nicht immer) alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A (…) aufgeführt sind, zu durchlaufen sind.
III.1. Einstellung im höheren Amt nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 HmbLVO
Unter anderem werden in § 3 Abs. 3 HmbLVO die Ausnahmen von diesem Grundsatz beschrieben.
Bei der Einstellung könnte § 3 Abs. 3 Nr. 4 HmbLVO für Sie relevant sein.
Nicht zu durchlaufen sind danach nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften bei der Einstellung und Beförderung in funktionsgebundene Ämter der Laufbahn die vorangehenden Ämter, soweit diese aus der Gesamtschau der Ämter nach ihrer Art und Bedeutung nicht notwendige oder auch nur regelmäßige Voraussetzung für die Verleihung des angestrebten Amtes sind.
III.2. Einstellung im höheren Amt durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde
Sie sollten im Zweifel bei Ihrer Einstellung eine Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde anregen.
Die oberste Dienstbehörde kann (Ermessensvorschrift) im Einzelfall nach § 3 Abs. 4 HmbLVO entscheiden, dass
- gemäß § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn nicht durchlaufen werden muss, wenn
- a) eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird oder
- b) außerhalb der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder Ausbildung solche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden, die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen an das zu übertragende Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind und nach der Dauer mindestens der für dieses Amt regelmäßig abzuleistenden Erprobungszeit entsprechen,
- bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter diejenigen Ämter nicht durchlaufen werden müssen, die den von diesen Beamtinnen und Beamten in dem früheren Beamtenverhältnis bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen.
IV. Einstellung als Beamter – Was Sie bei Problemen tun können
Wenn Sie sich beim Öffentlichen Dienst bewerben möchten und als Beamtin oder Beamter eingestellt werden wollen, empfehle ich Ihnen mit dem Dienstherrn vorab ganz klar die Besoldung anzusprechen.
So vermeiden Sie, dass Sie erst nach der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfahren, dass es finanzielle Einbußen gibt.
Wenn Sie bereits Berufserfahrung mitbringen, lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis abspeisen, dass eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nur im Einstiegsamt möglich ist.
Sie wissen jetzt, dass es Ausnahmen geben kann.
Machen Sie sich also schlau.
Sprechen Sie im Zweifel mit einem Anwalt für Beamtinnen und Beamte über die für Sie geltenden Vorschriften.
Sprechen Sie die einschlägigen Ausnahmeregelungen gegenüber dem Dienstherrn an und fordern ein, dass die Ausnahmeregelungen geprüft werden sollen.
Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass es sich bei den Ausnahmevorschriften meistens um Ermessensvorschriften handelt.
Einen Anspruch auf eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt, gibt es damit grundsätzlich nicht.
Bei Fragen zum Beamtenrecht berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte deutschlandweit.
In einem Erstberatungsgespräch kann ich mit Ihnen Ihre konkrete Situation besprechen und gemeinsam überlegen, welcher Schritt für Sie als nächstes sinnvoll ist.