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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Dienst ist die schwerste Disziplinarmaßnahme für Beamtinnen und Beamte nach den Disziplinargesetzen. Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das Beamtenverhältnis beendet.

Das Beamtenverhältnis kann auch auf andere Arten beendet werden. Eine Übersicht finden Sie dazu im Artikel „Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses“. Dort finden Sie auch Links zu weiteren Artikeln mit vertiefenden Hinweisen.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargsetzen verschaffen. Da sich das Beamtenrecht fortlaufend verändert und sehr umfangreich ist, hat er nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Rechtsgrundlagen

Ausgehend von § 30 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 21 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) endet das Beamtenverhältnis durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen. Damit ist die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für Bundesbeamtinnen und -Beamte sowie Landesbeamtinnen und -beamte gleich geregelt.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Rechtsgrundlagen Bundesbeamtinnen und – beamte

Die Disziplinarmaßnahmen für Bundesbeamtinnen und -beamte sind in § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG nennt als schwerste Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. § 10 BDG nennt die Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Lektüre der Norm lässt keinen Zweifel an der enormen Härte ihrer Regelung:

§ 10 BDG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Quelle: § 10 BDG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Stand: Januar 2023

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Rechtsgrundlagen Landesbeamtinnen und -beamte

Die Disziplinarmaßnahmen für Landesbeamtinnen und -beamte sind in den Disziplinargesetzen der Länder geregelt. Für das Land Hamburg regelt das § 3 Abs. 1 Nr. 5 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) als schwerste Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. § 8 HmbDG nennt die Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Lektüre der Norm lässt keinen Zweifel an der enormen Härte ihrer Regelung:

§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er beim Dienstherrn „Freie und Hansestadt Hamburg“ nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Quelle: § 8 HmbDG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Stand: Januar 2023

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Disziplinarverfahren

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 17 BDG; Landesrecht z.B. § 23 HmbDG).

Ist zu erwarten, dass eine Disziplinarmaßnahme nach einem Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 14 BDG; Landesrecht z.B. § 16 HmbDG) oder wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG; Landesrecht z.B. § 17 HmbDG) nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

Steht die Beamtin oder der Beamte im Verdacht eines Dienstvergehens, kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt werden, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten (§ 18 BDG; Landesrecht z.B. § 24 HmbDG).

In Disziplinarverfahren empfehle ich Ihnen als Beamtin oder Beamter, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nicht selten ist die emotionale Belastung zu groß, um sachliche Entscheidungen zu treffen.

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, gibt es für die betroffenen Beamtinnen und Beamten eine Menge auszuhalten und zu beachten. Das kann dazu führen, dass sich Beamtinnen und Beamte durch unvorsichtiges und unüberlegtes Reden eventuell schaden oder in Gefahr bringen.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Disziplinarklage

Soll im Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben (§ 34 Abs. 1 BDG; Landesrecht z.B. § 34 Abs. 1 HmbDG). Eine Disziplinarklage ist übrigens auch in den Fällen zu erheben, in denen auf Zurückstufung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll.

Das bedeutet zunächst, dass der Dienstherr diese drei Disziplinarmaßnahmen nicht selbst einfach so treffen darf. Der Gesetzgeber hat hier vorgesehen, dass der Dienstherr eine Klage gegen die Beamtin oder den Beamten erheben muss. Hintergrund ist, dass durch diese Maßnahmen sehr stark in die Statusrechte der Beamtinnen und Beamte eingegriffen werden kann. Hierdurch wird Missbrauch durch die Verwaltung vorgebeugt, die betroffenen Beamtinnen und Beamte geschützt. Was nicht heißt, dass am Ende des gerichtlichen Verfahren die angestrebte Disziplinarmaßnahme nicht getroffen werden kann.

Für die Klageverfahren nach den Disziplinargesetzen sind die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 45 Satz 1 BDG; Landesrecht z.B. § 44 HmbDG).

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können im Disziplinarverfahren nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 BDG).

Danach kann der Dienstherr als Disziplinarmaßnahme keine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchführen.

Bitte freuen Sie sich als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf an dieser Stelle jedoch nicht zu früh.

Für Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gilt nämlich, dass sie aus dem Dienst entlassen werden können, wenn ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, vorliegt.

Weitere Informationen zur Entlassung von Beamtinnen und Beamten finden Sie in einem separaten Artikel.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Beamtinnen und Beamte auf Probe

Auch Beamtinnen und Beamten auf Probe können im Disziplinarverfahren nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 BDG).

Danach kann der Dienstherr als Disziplinarmaßnahme zwar keine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchführen. Die betroffenen Beamtinnen und Beamte auf Probe haben dadurch aber keinen Vorteil.

Denn Beamtinnen und Beamten auf Probe können wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

Weitere Informationen zur Entlassung von Beamtinnen und Beamten finden Sie in einem separaten Artikel.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – Verteidigung durch Rechtsanwalt

Wenn gegen Sie als Beamtin oder Beamter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, erhalten Sie eine Einleitungsverfügung.

Diese Einleitungsverfügung kommt für viele Beamtinnen und Beamte zunächst aus „heiterem Himmel“. Häufig ist es aber auch so, dass die Betroffenen im Vorfeld schon ahnen, „dass da was kommt“.

Sobald ein Disziplinarverfahren im Raum steht, sollten Sie sich spätestens über Ihre Rechte als Beamtin oder Beamter informieren und die Situation mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Das können Sie zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt in einem Erstberatungsgespräch tun.

Dabei sollten Sie darauf achten, dass sich der Rechtsanwalt auf das Beamtenrecht spezialisiert hat.

Bei der Suche nach einem Spezialisten, verwechseln Beamtinnen und Beamte regelmäßig die Materie des Beamtenrechts mit dem Arbeitsrecht und nehmen sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zwischen der Materie des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts gibt es aber sehr erhebliche Unterschiede. Das kann zu Fehlern in der Vertretung im Disziplinarverfahren und zu erheblichen Nachteilen führen. Einlassungen, die im Arbeitsrecht vielleicht ohne weiteres möglich sein können, können im Beamtenrecht zum Vorwurf weiterer Dienstpflichtverstöße und einer Erweiterung des Disziplinarverfahren bzw. zu einem weiteren Disziplinarverfahren führen.

Wenn Sie einen Spezialisten im Beamtenrecht suchen, sprechen Sie mich gerne an.

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