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Entlassung von Beamtinnen und Beamten

Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wird in den Gesetzen zwischen der Entlassung kraft Gesetzes und der Entlassung durch Verwaltungsakt unterschieden.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Entlassung kraft Gesetzes.

Gleich vorweg: Das Beamtenverhältnis kann auch auf andere Arten beendet werden. Einen Überblick zu den einzelnen Arten finden Sie im Artikel „Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses„. Dort finden Sie auch Links zu weiteren Artikeln mit vertiefenden Hinweisen.

Der folgende Artikel soll einen Überblick verschaffen. Da sich das Beamtenrecht fortlaufend verändert und sehr umfangreich ist, hat er nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Er dürfte aber die gängigsten Entlassungsgründe auflisten.

Entlassung kraft Gesetzes

Bei der Entlassung kraft Gesetzes sind mehrere Fälle zu unterscheiden. Dabei gibt es im Detail Unterschiede bei Bundesbeamten und Landesbeamten. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Entlassung kraft Gesetzes ist für Bundesbeamtinnen und -beamte § 31 Bundesbeamtengesetz (BBG) und für Landesbeamtinnen und -beamte § 22 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Liegen die Voraussetzungen für die Entlassung kraft Gesetzes vor, stellt der jeweilige Dienstherr in einem feststellenden Verwaltungsakt den Grund und den Zeitpunkt der Kraft Gesetzes eingetretenen Entlassung fest, vgl. § 31 Abs. 2 BBG bzw. jeweils geltendes Landesbeamtengesetz (z.B. § 30 Abs. 1 HmbBG). Möchte sich die Beamtin oder der Beamte gegen die Entlassung kraft Gesetzes wehren, muss er gegen die Entlassung in der Regel ein Widerspruchsverfahren durchführen und/oder ggf. Klage erheben. In Einzelfällen kann auch vorläufiger Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten angestrebt werden.

Verlust der Staatsangehörigkeit

Beamtinnen und Beamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie die Staatsangehörigkeit (Deutsche/EU-Bürger/assoziierte Drittstaaten) nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses verlieren (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) . Dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. dazu § 7 Abs. 3 BBG und § 7 Abs. 3 BeamtStG).

Begründung eines anderen Dienstverhältnisses

Beamtinnen und Beamte sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Das gilt bei Bundesbeamtinnen und – beamten nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Bei Landesbeamtinnen und -beamten gilt das nicht, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. Vgl. hierzu § 22 Abs. 2 BeamtStG.

Fälle des § 11 Abs. 2 BBG

Bundesbeamtinnen und -beamte sind kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG entlassen, wenn sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 BBG eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.

Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe bei erreichen der Altersgrenze

Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, § 34 Abs. 5 BBG.

Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf bei erreichen der Altersgrenze

Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 BBG gilt § 34 Abs. 4 BBG für Bundesbeamtinnen und -beamte auf Widerruf entsprechend. Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf sind danach mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG.

Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf bei endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung

Für Bundesbeamtinnen und -beamte präzisiert § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG: Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird.

Entlassung durch Verwaltungsakt

Bei der Entlassung durch Verwaltungsakt ist zwischen der zwingenden Entlassung und der fakultativen Entlassung zu unterscheiden. Bei der zwingenden Entlassung muss der die Entlassung erfolgen, bei der fakultativen Entlassung kann die Entlassung erfolgen, muss es aber nicht. Bei letzterer hat der Dienstherr also die Möglichkeit eine Ermessenentscheidung zu treffen.

Liegen die Voraussetzungen der Entlassung durch Verwaltungsakt vor, wird ein Verwaltungsakt erlassen. Möchte sich die Beamtin oder der Beamte gegen die Entlassung durch Verwaltungsakt wehren, ist das im Wege der Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes, im sich hieran anschließenden Widerspruchsverfahren und/oder im anschließenden Klageverfahren möglich. In Einzelfällen ist auch ein gerichtliches Verfahren zur Erreichung eines vorläufigen Rechtsschutzes möglich.

Entlassung aus zwingenden Gründen

Bei der Entlassung aus zwingenden Gründen erlässt der Dienstherr einen Verwaltungsakt mit dem die Entlassung ausgesprochen wird. Da der Dienstherr bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in diesen Fällen keinen Ermessenspielraum hat, muss er zwingend die Entlassung verfügen. Will sich eine Beamtin oder ein Beamter in diesen Fällen gegen eine Entlassung wehren, so kann er das bereits im durchzuführenden Anhörungsverfahren bzw. das im sich daran anschließenden Widerspruchs- und/oder Klageverfahren tun.

Eidesverweigerung

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG.

Nichterfüllung der Wartezeit

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG. In der Regel beträgt die versorgungsrechtliche Wartezeit fünf Jahre.

Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

Entlassung auf eigenen Antrag

Beamtinnen und Beamte sind nach § 33 Abs. 1 BBG zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen.

Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

Die Entlassung kann nach § 33 Abs. 2 BBG jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Die Entlassung kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Entlassung nach Ernennung nach überschreiten der vorgeschriebenen Altersgrenze

Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Bundesbeamtin oder zum Bundesbeamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen, § 51 Abs. 4 BBG.

Für Landesbeamtinnen und – beamte enthält das BeamtStG keine Bestimmung, die mit § 51 Abs. 4 BBG vergleichbar ist. Das liegt daran, dass dies in den Ländern durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze zu regeln ist. Die dortigen Bestimmungen führen in der Regel zu vergleichbaren Ereignissen.

Fakultative Entlassung

Neben der Entlassung durch Verwaltungsakt aus zwingenden Gründen, gibt es noch die Entlassung durch Verwaltungsakt mit Ermessenspielraum (sog. fakultative Entlassung). Die hier einschlägigen Entlassungsgründe betreffen nur Beamtinnen und Beamt auf Probe sowie auf Widerruf.

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe wegen Dienstvergehen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind (§ 6 Absatz 3 Nr. 1 BBG) entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

Im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich, § 34 Abs. 3 Satz 1 BBG. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) sind entsprechend anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass zur Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen sind.

Für Landesbeamtinnen und -beamte gilt die entsprechende Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. In Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz ist auch hier eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die den §§ 21 bis 29 BDG entsprechenden Regelungen in den Landesdisziplinargesetzen sind hier ebenfalls anzuwenden. Für das Land Hamburg ordnet das z.B. § 31 Abs. 3 HmbBG an.

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind (§ 6 Absatz 3 Nr. 1 BBG) entlassen werden, wenn eine fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliegt. Wann eine fehlende Bewährung bei Beamtinnen und Beamten auf Probe vorliegt, wird in einem gesonderten Artikel aufgegriffen.

Im Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen, § 34 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Die Frist für die Entlassung beträgt nach § 34 Abs. 1 Abs. 2 BBG bei einer Beschäftigungszeit bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe bei Dienstunfähigkeit

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind (§ 6 Absatz 3 Nr. 1 BBG) entlassen werden, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist.

Im Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG ist eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen, § 34 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Die Frist für die Entlassung beträgt nach § 34 Abs. 1 Abs. 2 BBG bei einer Beschäftigungszeit bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe bei Organisationsveränderung

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe, die zur Verwendung auf Lebenszeit vorgesehen sind (§ 6 Absatz 3 Nr. 1 BBG) entlassen werden, wenn die Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Die Frist für die Entlassung beträgt nach § 34 Abs. 1 Abs. 2 BBG bei einer Beschäftigungszeit bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG.

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