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Fehlerhafte Ernennungsurkunde – Was ist zu tun?

24. Mai 2024

Mit dem Erhalt der Ernennungsurkunde geht meist ein Traum in Erfüllung. Das wird zum Albtraum für Beamtinnen und Beamte, wenn die Ernennungsurkunde fehlerhaft ist. Was dann zu tun ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Ernennungsurkunde – Wozu brauche ich eine?

Die Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde.

Eine Begründung eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennungsurkunde gibt es nicht.

Einer Ernennung bedarf es nach § 10 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 8 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

  • zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  • Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe, Beamter auf Lebenszeit),
  • Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
  • Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt, bzw. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

2. Ernennungsurkunde – Was muss drin stehen?

In der Urkunde müssen (!) enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

3. Ernennungsurkunde – Was für Fehler gibt es?

Ernennungsurkunden können Fehler enthalten.

Die Fehler können dazu führen, dass die Ernennungsurkunde nichtig ist.

Beamtinnen und Beamte die eine nichtige Ernennungsurkunde erhalten haben sind rechtlich gesehen keine Beamtinnen und Beamte.

Die Ernennung ist nichtig, wenn

  1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 BBG § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht,
  2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
  3. zum Zeitpunkt der Ernennung keine Ernennung erfolgen durfte, weil keine zulässige Staatsbürgerschaft vorlag bzw. keine Ausnahme hiervon zugelassen war,
  4. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
  5. eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist (nur bei Landesbeamten nach dem BeamtStG)

4. Ernennungsurkunde – Welche Folgen hat eine nichtige Urkunde?

Liegen Gründe vor, die die Nichtigkeit einer Ernennung zur Folge haben können, leitet die oberste Dienstbehörde ein Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit ein.

Wird die Nichtigkeit der Ernennungsurkunde festgestellt, wird das Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten in der Regel schriftlich durch einen feststellenden Verwaltungsakt bekanntgegeben.

Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.

Das geht aber nur dann, wenn der Fehler der zur Nichtigkeit geführt hat nicht geheilt werden kann. Dazu gleich mehr.

Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.

Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen (z.B. Besoldung) können belassen werden.

Das heißt, dass es in der Regel nicht zu einer Rückabwicklung der Leistungen kommt.

Ob und wie ggf. darüber hinaus die Rechtsbeziehungen rückabgewickelt werden können, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Schrifttum und Rechtsprechung haben sich auf die Konstruktion des sogenannten „faktischen Beamtenverhältnisses“ verständigt. Durch diese Rechtsgrundlage werden diejenigen, deren Ernennungen sich letztlich als nichtig erweisen, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Billigkeit wie Beamtinnen und Beamte behandelt.

5. Ernennungsurkunde – Wie werden Fehler geheilt?

Die Fehler, die zu einer nichtigen Ernennungsurkunde führen können, können in einigen Fällen behoben werden.

Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

  1. im Fall eines Formfehlers in der Urkunde aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist,
  2. im Fall der Ernennung durch die sachlich unzuständige Behörde die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
  3. im Fall des Fehlens einer passenden Staatsangehörigkeit eine Ausnahme nachträglich zugelassen wird. Ausnahmen können in der Regel nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

6. Ernennungsurkunde – Was kann ich bei Problemen tun?

Wenn die Nichtigkeit ihrer Ernennungsurkunde im Raum steht, sollten sich Beamtinnen und Beamte durch einen Anwalt für Beamte rechtlich beraten und vertreten lassen. So können sie einen Überblick über die Situation gewinnen und sinnvoll darauf hinwirken, dass das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit nicht zu ihren Lasten ausgeht.

Als Anwalt für Beamtenrecht aus Hamburg, berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, aber auch deutschlandweit. Bei Bedarf können Sie mit mir in einem Erstberatungsgespräch die Sach- und Rechtslage erörtern. Nehmen Sie dazu gerne mit mir Kontakt auf.

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