Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, können ihre Zulassung nicht behalten.
Warum ist das so?
Können Beamte Rechtsanwälte sein? – Beamte auf Lebenszeit
Weil es in § 14 Abs. 2 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) so geregelt ist.
Dort steht:
§ 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
(…)
wenn der Rechtsanwalt zum (…) Beamten auf Lebenszeit ernannt, (…) oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als (…) Beamter auf Lebenszeit (…) zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
§ 14 BRAO – Stand: Januar 2024
Jetzt könnte der Beitrag an dieser Stelle auch schon zu Ende sein. Ist er aber nicht.
So klar die Regelung in der BRAO auch gefasst ist, müssen sich Rechtsanwaltskammern und Gerichte immer wieder mit ihr beschäftigen. Die Regelung wird von betroffenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gelegentlich in Frage gestellt – aber nicht mit Erfolg.
Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung findet sich für die Menschen die hieran Interesse haben in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 26. Februar 2019 – AnwZ (Brfg) 49/18 –.
In diesem Beschluss war zu entscheiden, ob eine Rechtsanwältin ihre Zulassung behalten darf, nachdem sie als Hochschulprofessorin zur Beamtin auf Lebenszeit berufen wurde. An diesem Fall wird auch nachvollziehbar, warum Betroffene sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung wehren. Denn es gibt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die als Lehrbeauftrage an Hochschulen oder als angestellte Professoren lehren.
Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts, so der BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 – AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 4 mwN.
Dieser Beschluss führt erläuternd weiter aus:
„Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei der Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Dienstverhältnis als Berufsoldat nicht wegen der inhaltlichen Ausrichtung der konkreten Aufgabe zu widerrufen, die dem Rechtsanwalt in seinem Dienstverhältnis übertragen ist. Ihren Grund hat die Regelung vielmehr in der Unvereinbarkeit der Rechtsstellung eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit oder eines Berufssoldaten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nach § 1 BRAO entsprechend dem Leitbild der freien Advokatur durch die äußere und innere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Staat geprägt (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318). Demgegenüber stehen Beamte und Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, das ihnen besondere Pflichten auferlegt. Diese enge Bindung kommt insbesondere in der Verpflichtung zu vollem persönlichen Einsatz (§§ 34 BeamtStG, 61 BBG) für den Staat, den Dienstherrn und seine öffentlichen Aufgaben (§§ 33 BeamtStG, 61 BBG) und im Nebentätigkeitsrecht zum Ausdruck. Die Übernahme und der Umfang anderer Tätigkeiten sind grundsätzlich von der Genehmigung des Dienstherrn abhängig. Eine derartige Bindung an den Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, juris; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.). Ist allein entscheidend die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter als solche, so unterscheidet sich ein verbeamteter Hochschullehrer nicht von anderen Beamten (AGH München BRAK-Mitt. 2001, 239). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Hochschule selbst Wissenschaftsfreiheit genießt (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie ist, anders als z.B. die Kirchen (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318), Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.“
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 – AnwZ (B) 52/08 –, Rn. 8, juris
Die Rechtsprechung des BGH hält die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Berufsfreiheit für vereinbar.
Bis jetzt ist noch niemand gefunden worden, der das erfolgreich in Frage gestellt hat. Es dürfte auch dabei bleiben.
Können Beamte Rechtsanwälte sein? – Beamte auf Widerruf und Probe
Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können hingegen grundsätzlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen sein. In dem oben angeführten Beispiel war die Klägerin zu Anfang noch Rechtsanwältin und Beamtin auf Probe.
Hintergrund dürfte sein, dass Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe grundsätzlich entlassen werden können und damit das besondere Dienst- und Treueverhältnis noch nicht endgültig ist.
Hier dürfte sich dann auf berufsrechtlicher Ebene die Frage stellen, ob die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit als Beamter, mit dem Beruf als Rechtsanwältin oder Rechtanwalt, insbesondere der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar ist oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit gefährdet sein kann, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Wer Fragen zum anwaltlichen Berufsrecht hat, dem empfehle ich, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich auf Fragestellungen zum anwaltlichen Berufsrecht spezialisiert hat.
Auf beamtenrechtlicher Ebene wäre zu berücksichtigen, dass mitunter eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit vorliegt, die vom Dienstherrn untersagt oder eingeschränkt werden kann. Wer auf dieser Ebene rechtliche Beratung oder Vertretung sucht, sollte sich an einen Spezialisten für Beamtenrecht wenden. In diesem Fall dürfen Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.