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Nebentätigkeit von Beamten

Dürfen Beamtinnen und Beamte einer Nebentätigkeit nachgehen?

Muss die Nebentätigkeit angezeigt werden?

Wieviel darf dazuverdient werden?

Darf ich einer Nebentätigkeit nachgehen, wenn ich krank bin?

Mit diesen und anderen Fragen müssen sich Beamtinnen und Beamte auseinandersetzen, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen.

Für Beamtinnen und Beamte, die das nicht tun droht im schlimmsten Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Wege eines Disziplinarverfahrens.

Das wiederum hätte den Verlust des Ruhegehalts zur Folge.

Wie ernst Dienstherrn mit einer Nebentätigkeit umgehen, zeigt zum Beispiel das Urteil des VG München vom 24.09.2024 – M 13L DK 23.3890.

In dem Fall hatte der Dienstherr auf Entfernung des Beamten geklagt, da dieser fortgesetzt einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch Gerüstverleih und Zimmerertätigkeit nachgegangen war und dabei in großem Umfang Minusstunden entgegen der Dienstvereinbarung aufgebaut hatte und ihm weitere Gehorsamspflichtverstöße im Zusammenhang mit Krankmeldungen, Nutzung der Arbeitsmittel etc. vorgeworfen wurden.

Der Beamte hatte „Glück“ im Unglück.

Das Gericht erkannte „nur“ auf eine Zurückstufung von der Besoldungsgruppe A6 auf A5.

Das bedeutete für den Beamten eine geschätzte Kürzung des Monatsnettogehalts von ca. 2.752,27 EUR auf 2.676,51 EUR.

Das wiederum wirkt sich stark vermindernd auf das spätere Ruhegehalt des Beamten aus.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Recht der Nebentätigkeit in den Grundzügen aufgebaut ist und was Sie bei Problemen tun können.

Dabei orientiere ich mich an den Regelungen des Landes Hamburg.

Vergleichbare Regelungen finden sich für Bundesbeamte und andere Landesbeamte in den jeweils geltenden Vorschriften.

Ein weiterlesen lohnt sich daher für alle.

I. Nebentätigkeit von Beamten – Rechtsgrundlagen

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich nach § 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) anzeigepflichtig.

Sie ist nach § 40 Satz 2 BeamtStG unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Dem ist der Landesgesetzgeber in Hamburg nachgekommen und hat in den §§ 70 bis 79 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) Regelungen zur Nebentätigkeit getroffen.

Zur Vollständigkeit ist zu erwähnen, dass es auf der Grundlage von § 79 HmbBG noch eine Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) gibt, die in einigen Fällen Anwendung finden kann.

Die folgenden Ausführungen beruhen auf diesen Vorschriften.

Für Bundesbeamtinnen und – beamte sowie Beamtinnen und Beamte anderer Länder finden sich in den für sie einschlägigen Gesetzen und Verordnungen vergleichbare (aber im Detail nicht unbedingt identische) Regelungen.

II. Was ist eine Nebentätigkeit von Beamten?

Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen.

III. Müssen Beamte eine Nebentätigkeit anzeigen?

Jede Nebentätigkeit ist grundsätzlich erstmal anzeigepflichtig.

Anzeigen und Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schrift- oder Textform.

Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen.

Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen.

Auch die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nach dem HmbBG nicht

  1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 HmbBG verpflichtet ist,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
  4. unentgeltliche Nebentätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

a) Wahrnehmung eines nicht unter § 72 Abs. 1 Nr. 1 HmbBG fallenden Nebenamtes,

b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Abs. 4 HmbBG genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

d) Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

IV. Wann ist eine Nebentätigkeit anzuzeigen?

Die Übernahme einer Nebentätigkeit soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden.

Da die zuständigen Stellen in den Behörde in der Regel unter einer Arbeitsüberlastung leiden und es zu Ausfällen beim Personal kommen kann, kann es sinnvoll sein, eine Nebentätigkeit schon früher anzuzeigen.

Das gilt insbesondere für solche Nebentätigkeiten, bei denen mit Nachfragen des Dienstherrn gerechnet werden kann.

IV. Können Beamten Nebentätigkeiten verboten werden?

Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen.

Eine Nebentätigkeit wird in der Regel in den folgenden Fällen eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt.

Eine Nebentätigkeit wird insbesondere dann eingeschränkt oder untersagt, wenn nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.

Die Voraussetzung „nach Art und Umfang“ gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

Kann die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen, wird die Nebentätigkeit in der Regel ebenfalls eingeschränkt oder untersagt.

Gleiches gilt, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann.

Kann die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen, ist ebenfalls mit einer Einschränkung oder einer Untersagung zu rechnen.

Führt die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten, kann auch eine Einschränkung oder Untersagung durch den Dienstherrn erfolgen.

Beamtinnen und Beamten müssen zudem mit einer Einschränkung oder Untersagung der Nebentätigkeit rechnen, wenn die Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Nach der Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schrift- oder Textform.

V. Wann dürfen Beamte eine Nebentätigkeit ausüben?

Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt.

Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

VI. Wieviel dürfen Beamte mit der Nebentätigkeit hinzuverdienen?

Beamtinnen und Beamte des Landes Hamburg dürfen mit ihrer Nebentätigkeit Geld dazuverdienen.

Zum Stand Dezember 2024 enthalten weder das HmbBG noch das HmbBesG Anrechnungstatbestände für aktive Beamte, sodass in der Regel ohne Beschränkung mit einer Nebentätigkeit Geld dazuverdient werden kann.

In der Praxis erfährt der Hinzuverdienst jedoch eine faktische Einschränkung durch die Beschränkung der Nebentätigkeit auf acht Stunden pro Woche.

Bei Beamtinnen und Beamten des Bundes und anderer Bundesländer sind die Regelungen nicht identisch.

In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, welche konkreten Regelungen für die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten getroffen worden sind.

Achtung: Wenn Sie bereits Beamtin oder Beamter im Ruhestand sind, gelten für Sie andere Regelungen.

Dann ist das jeweils einschlägige Beamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen.

Diese sehen üblicherweise eine Hinzuverdienstgrenze vor.

Dann kann es sein, dass alles, was über die Hinzuverdienstgrenze hinaus verdient wird, auf das Ruhegehalt angerechnet wird.

Das kann Vor- und Nachteile mit sich bringen.

Da das eine eigene Geschichte ist, werden wir uns in separaten Beitrag damit beschäftigen.

VII. Dürfen für die Nebentätigkeit Arbeitsmittel des Dienstherrn verwendet werden?

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden.

Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

VIII. Dürfen Beamte eine Nebentätigkeit ausüben, obwohl sie krank sind?

Bei dieser Frage erlebe ich in der Praxis einen Wildwuchs an Verhaltensweisen von Dienstherrn.

Manche Dienstherrn erlauben es ausdrücklich.

Andere Dienstherrn verbieten es in jedem Fall.

Andere Dienstherrn treffen individuelle Regelungen im Einzelfalls.

In den meistens Fällen ist es schlicht unklar, was der Dienstherr geregelt hat, da er nichts gegenüber den Beamtinnen und Beamten kommuniziert hat.

Selbst für Beamtinnen und Beamte des Landes Hamburg vage ich keine verbindliche Regelung aufzuschreiben, da ich von Behörde zu Behörde unterschiedliche Regelungen kennengelernt habe.

Betroffenen empfehle ich daher grundsätzlich die Frage der Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Erkrankung mit dem Dienstherrn abzuklären.

Zu groß ist die Gefahr, dass der Dienstherr die Auffassung einer Dienstpflichtverletzung vertritt und ein Disziplinarverfahren einleitet.

Ein solches Verfahren kann, wenn es sehr schlecht läuft, für die Beamtin oder den Beamten die Entlassung aus dem Dienst bedeuten.

Zu diesem Thema werde ich mich noch in einem gesonderten Beitrag/ gesonderten Beiträgen mit konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung äußern.

IX. Was können Beamte bei der Einschränkung und Untersagung von Nebentätigkeiten tun?

Beamtinnen und Beamten, denen die Ausübung einer Nebentätigkeit eingeschränkt oder untersagt wird, sind der Entscheidung des Dienstherrn nicht schutzlos ausgeliefert.

Gegen die Entscheidung können Beamtinnen und Beamte in Hamburg Widerspruch und nach einem Widerspruchsbescheid auch Klage erheben.

Beim Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Gleiche.

Bei Beamtinnen und Beamtinnen anderer Bundesländer kann das Widerspruchsverfahren abgeschafft sein, sodass direkt eine Klage zu erheben wäre.

Bevor hier eine Entscheidung des Dienstherrn verbindlich wird, sollten Sie als Beamtin oder Beamter den einschlägigen Rechtsbehelf erheben, um gegebenenfalls laufende Fristen zu wahren.

Da die Details im Nebentätigkeitenrecht für Beamtinnen und Beamte oft nicht nachvollziehbar sind, sollten konkrete Situationen mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der sich auf das Beamtenrecht spezialisiert hat, zunächst in einem Erstberatungsgespräch besprochen werden.

Als Rechtsanwalt für Beamte können Sie bei mir ein Erstberatungsgespräch vereinbaren und mit mir gemeinsam planen, wie Sie weiter vorgehen möchten.

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