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PDV 300 – Farbsinnstörung

Ein Polizeivollzugsbeamter muss Farben unterscheiden können.

Das hat das Verwaltungsgericht Bremen in einer Entscheidung bestätigt, vgl. VG Bremen, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 6 V 481/25.

Das Gericht verweist in seiner Begründung auf die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300).

Die darin festgesetzten Kriterien an die Polizeivollzugdiensttauglichkeit würden grundsätzlich nicht zu beanstanden sein.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was die PDV 300 ist und wie sie in der Entscheidung des Gerichts angewendet wurde.

Am Ende des Beitrags finden Beamtinnen und beamte Hinweise, was Sie bei Problemen mit der PDV 300 tun können.

I. PDV 300 – Rechtliche Grundlage

Die PDV 300 gilt für die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Polizeidiensttauglichkeit) und der gesundheitlichen Eignung von Polizeivollzugsdienst zu leisten (Polizeidienstfähigkeit) sowie für die ärztliche Beurteilung einer etwaigen weiteren Verwendung von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten.

II. PDV 300 – Sachverhalt: Farbsinnstörung

Wer Polizeivollzugsbeamter werden möchte, muss bei der Einstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Rechtsgrundlage für die gesundheitliche Eignung bildet Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser von der Verfassung unmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG findet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Bremen gemäß §§ 5, 3 Bremische Polizeilaufbahnverordnung (BremPolLV) sowie § 2 Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) aufgrund der Ermächtigungen in §§ 25, 26 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) für den Polizeivollzugsdienst seine (einfach-) gesetzliche Ausprägung.

Danach kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nur eingestellt werden, wer u.a. polizeidiensttauglich ist.

Entsprechende Vorschriften finden sich für alle Polizeien in Deutschland.

Von den danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen war in dem hier besprochenen Fall allein die Polizeidiensttauglichkeit streitig.

Dabei bediente sich der Dienstherr zur Bestimmung der Polizeidiensttauglichkeit der Polizeidienstvorschrift von 2020 (PDV 300), die diesen Begriff inhaltlich näher konkretisiert.

Die Anforderungen hinsichtlich der Augen werden in der Anlage 1.1 „Beurteilungsmaßstäbe und die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale“ unter der laufenden Nummer 5 mit deren Unterpunkten, insbesondere unter Nr. 5.3 zum Farbensinn näher bestimmt.

Gegen die darin enthaltene Konkretisierung bestand im Hinblick auf die Anforderungen an die Farbtauglichkeit von Bewerbern seitens der Kammer keine durchgreifenden Bedenken.

Nach 5.3 der PDV 300 müsse ein Polizeivollzugsbeamter, so das Gericht, über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen.

Eine Farbensinnstörung ist danach ein Merkmal, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt.

Die Festsetzung solcher gesundheitlichen Kriterien an die Polizeidiensttauglichkeit sei grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Hierzu habe bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (Beschluss v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 -, juris, Rn. 12) u.a. Folgendes ausgeführt:

„Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit.

Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, B. v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 juris, Rn. 10).

Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt.

In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.

Es sei nach Auffassung des Gerichts nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, dass der Dienstherr mit dieser Anforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten – weiten – Einschätzungsspielraums überschritten habe.

Zutreffend habe der Dienstherr in seinem Widerspruchsbescheid die Bedeutung der Seh-/Farbsehleistung für die Erfüllung der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten dargestellt.

Diese aufgabenbezogene Betrachtung sei plausibel.

Ein Polizeivollzugsbeamter müsse ein Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zu jeder Zeit und bei jeglichen Witterungsverhältnissen sicher führen können.

Im Sinne der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bedürfe es bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz-Scheinen, Spuren u. ä. zu keinerlei Fehleinschätzung kommen, was bei einer Farbensinnstörung nicht sicher gewährleistet sei.

Im Ergebnis akzeptierte das Gericht die Einwendungen des Antragstellers nicht und stellte klar, dass in seinem Fall eine Farbsinnstörung vorliegen würde.

III. PDV 300 – Was können Sie bei Problemen tun?

Die Ausführungen des Gerichts implizieren, dass die PDV 300 im konkreten Einzelfall erschüttert werden können.

Das kann dann gegebenenfalls dazu führen, dass die PDV 300 keine Anwendung findet.

Für Beamtinnen und Beamte bedeutet das, dass sie bei Problemen mit der PDV 300 nicht sofort aufgeben sollten.

In den Fällen in denen die Polizeidiensttauglichkeit oder die Polizeidienstfähigkeit abgesprochen werden soll, macht es Sinn die Situation mit einem Spezialisten im Beamtenrecht zu besprechen.

In einem Erstberatungsgespräch können die individuelle Situation und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens besprochen werden.

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