Ein Bewerber wurde bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen wegen einer Veranlagung zur Harnsteinbildung und der damit verbundenen Prophylaxe zu unrecht abgelehnt.
Das Bewerbungsverfahren ist daher fortzuführen.
Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 12.03.2026, Az.: 1 L 160/26, getroffen.
Die Entscheidung ist für Beamtinnen und Beamte interessant, weil sie über einen konkreten gesundheitlichen Befund hinaus, die Regeln für die gesundheitliche Eignung bei der Polizei betont.
Bewerberinnen und Bewerber bei der Polizei können an der Entscheidung nachvollziehen, wie sie gegen eine Absage wegen gesundheitlicher Gründe vorgehen können.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags, ist noch eine Beschwerde gegen den Beschluss möglich.
Mich würde das jedoch eher überraschen, da in dem Beschluss des Gerichts auf eine ähnliche nicht veröffentliche Entscheidung zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit bei einmaligen Harnsteinereignissen verwiesen wird.
Der gleiche Dienstherr scheint dort eine Berufung gegen eine Klage zurückgenommen zu haben.
I. Sachverhalt
Ein Bewerber hat sich bei der Polizei Nordrhein-Westfalen um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 beworben.
Im Bewerbungsverfahren kam bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung das Thema Veranlagung zur Harnsteinbildung und der zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnsteinmetaphylaxe auf.
Ob der Bewerber dabei durch den Polizeiarzt persönlich untersucht wurde, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Auf jeden Fall ist dem Polizeiarzt eine aktuelle ärztliche Stellungnahme einer Klinik für Urologie vorgelegt worden.
Aus der Stellungnahme ging hervor, dass beim Bewerber einmalig eine Urolithiasis aufgetreten und diese folgenlos ausgeheilt war.
Der Polizeiarzt hat sich dann mit der ärztlichen Stellungnahme nicht (ausreichend) auseinandergesetzt.
Dennoch lehnte die Polizei die Bewerbung des Bewerbers wegen gesundheitlicher Nichteignung ab.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt.
Das Gericht moniert in seiner Entscheidung, dass die Auswertung des Polizeiarztes konkrete medizinische Aussagen zu der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers vermissen ließ.
Der Bewerber durfte daher nicht aufgrund einer gesundheitlichen Nichteignung vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis ist das Bewerbungsverfahren mit dem Bewerber nun fortzuführen.
Dabei hat die Polizei die rechtlichen Ausführungen des Gerichts zur gesundheitlichen Eignung bei seiner neuen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
Das bedeutet also auch, dass das Gericht nicht entschieden hat, dass der Bewerber zwingend auszuwählen ist.
II. Wann ist ein Bewerber bei der Polizei gesundheitlich geeignet?
Die spannende Frage bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist sehr häufig die der gesundheitlichen Eignung.
Neben der gesundheitlichen Eignung ist für Bewerberinnen und Bewerber bei der Polizei die Frage der charakterlichen Eignung und der fachlichen Eignung immer wieder mit Problemen behaftet.
Diese Fragestellungen werden in diesem Beitrag aber ausgeklammert.
In der besprochenen Entscheidung ging es allein um die Frage der gesundheitlichen Eignung.
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden.
Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen.
Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat.
Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.
Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.
Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 12.03.2026, Az.: 1 L 160/26, Rn. 33).
Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.
In dem Fall trägt der Dienstherr die Beweislast.
Allerdings ist bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes zu beachten, dass die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst die gesundheitliche Eignung in Form der Polizeidiensttauglichkeit voraussetzt.
Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zu beziehen.
Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen.
Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Beurteilungsmaßstäbe und Merkmale festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300).
Nach Ziffer 10.1.6 stellen chronische oder rezidivierende klinisch relevante Krankheiten oder Anlagestörungen der Nieren, der Harnwege oder der Prostata, z.B. mit Inkontinenz, Pollakisurie, Harnverhalten, Merkmale dar, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen.
Im hier besprochenen Fall, hat die Polizei also den Bewerber grundsätzlich auf der Grundlage regelhaft einschlägiger Kriterien abgelehnt.
Aus dem Umstand, dass eine Erkrankung in der PDV 300 aufgeführt ist, kann jedoch nicht ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden.
Es sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere darauf in den Blick zu nehmen, ob die Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruht.
III. Wie läuft der Beurteilungsvorgang für die gesundheitliche Eignung ab?
Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde.
Der Dienstherr hat in der Regel keine medizinische Sachkunde.
Über die medizinische Sachkunde verfügt üblicherweise nur ein Arzt.
Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf.
Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können.
Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
Das Verwaltungsgericht Aachen verweist dabei richtigerweise auf die Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, Rn. 10 ff.
III. Warum konnte in diesem Fall die Polizeidiensttauglichkeit nicht verneint werden?
Die Polizei durfte nach der Auffassung der Richter den Bewerber nicht vom Auswahlverfahren ausschließen.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Veranlagung zur Harnsteinbildung und der damit einhergehenden Prophylaxe nicht ein besonders erhöhtes Verletzungs- und Gesundheitsrisiko einhergeht.
Dazu habe sich die Polizei nicht hinreichend mit der individuellen Situation des Bewerbers auseinandergesetzt.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Bewerber ein deutliches sonstiges Gesundheitsrisiko im Falle der Ausübung des Polizeivollzugsdienstes anzunehmen sei.
Der Polizeiarzt habe sich auch nicht mit der vorgelegten aktuellen ärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt.
Die Polizei habe daher auch nicht belegen können, dass der Bewerber zu der in der PDV 300 beschriebenen Risikogruppe zählt.
Die Polizei bzw. der Dienstherr habe aber dazu die Beweislast.
IV. Was kann ich tun, wenn meine Bewerbung bei der Polizei abgelehnt wird?
Wenn Ihre Bewerbung zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt wird, prüfen Sie bitte ganz genau, ob die Entscheidung richtig ist.
Haben Sie Zweifel an der Entscheidung und möchten dagegen vorgehen, können Sie Widerspruch oder Klage und ein Eilverfahren anstreben.
Ob Sie als betroffene Person Widerspruch oder Klage erheben müssen, ist von den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen abhängig.
Da die Einstellungstermine in aller Regel kurzfristig anstehen, ist es – wie in dem hier besprochenen Fall – sinnvoll ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht einzuleiten.
Die Polizeien machen es sich beim Vorliegen von Merkmalen nach der PDV 300 oft zu leicht mit der Ablehnung einer Bewerbung.
Die Gründe hierfür können nur vermutet werden.
Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Jedoch drängt sich mir in der Praxis der Verdacht auf, dass Entscheidungen sehr konservativ getroffen werden, um keine Bewerberinnen und Bewerber einzustellen, die später wegen einer Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden könnten.
In diesen Situationen kann es dann sinnvoll sein, sich mit einem Anwalt für Beamtenrecht zusammenzusetzen und ein Erstberatungsgespräch zu vereinbaren.


