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Reaktivierung durch Dienstherrn

Beamtinnen und Beamte, die vorzeitig in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurden, können auf Veranlassung des Dienstherrn reaktiviert werden.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte können auch auf eigenen Antrag, reaktiviert werden. Hierauf gehe ich im Beitrag Reaktivierung auf Antrag des Beamten ein.

Wenn bei Ihnen als Beamtin oder als Beamten eine Reaktivierung ansteht, kann das für Sie mit erheblichen Problemen verbunden sein.

Bei manchen Betroffenen wird dann z.B. klar, dass sie wieder auf dem alten Posten eingesetzt werden sollen. Das kann dann besonders schwierig sein, wenn die Arbeit auf dem Posten oder das personelle Umfeld des Postens für die Dienstunfähigkeit (mit-)verantwortlich gewesen ist.

Bei anderen Beamtinnen und Beamten kann es sein, dass weiterhin eine Dienstunfähigkeit vorliegt, weil sich an der zugrundeliegenden Erkrankung nichts geändert hat, aber die (neuen) Amtsärzte zu anderen Einschätzungen gelangen.

Es kann auch sein, dass der alte Dienstposten nicht mehr existiert und ein neuer Dienstposten soweit entfernt ist, dass ein Umzug erforderlich werden würde.

Wer dann sein Leben bereits im Ruhestand bequem eingerichtet hat, hat dann vielleicht gar kein Interesse mehr daran, reaktiviert zu werden.

Sie ahnen es, bei einer Reaktivierung kann es richtig rund gehen, wenn die Interessen von Dienstherren und Beamten nicht gleichlaufen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Reaktivierung durch den Dienstherrn möglich ist und was Sie bei Problemen tun können.

1. Reaktivierung durch Dienstherrn: Rechtsgrundlagen

Wenn Sie von einer Reaktivierung durch den Dienstherrn betroffen sind, dann lohnt sich die Lektüre der jeweils maßgeblichen Vorschrift. Die Rechtsgrundlagen sind leichter zu verstehen als Sie vielleicht glauben. Sie sind nicht nur für Juristen, sondern auch für Sie geschrieben.

In den Rechtsgrundlagen steht übrigens nicht das Wort „Reaktivierung“. Dort wird von einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis gesprochen. Deshalb kann auch von einer Wiederberufung gesprochen werden.

Für Bundesbeamtinnen und -beamte gilt:

§ 46 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

„Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.“

§ 46 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) – Stand Februar 2024

Den Beitrag zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Bundesbeamten können Sie hier nachlesen.

Für Landesbeamtinnen und -beamte gilt:

§ 29 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

§ 29 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – Stand Februar 2024

2. Reaktivierung durch Dienstherrn: Wann ist eine Reaktivierung möglich?

Wie Sie gerade in den Vorschriften gelesen haben, gibt es mehrere Voraussetzungen die bei einer Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden müssen. In den nächsten Abschnitten erläutere ich Ihnen die einzelnen Voraussetzungen ein wenig. So können Sie ein Gefühl dafür entwickeln, worauf es in Ihrem Fall vielleicht ankommen könnte. Zu jedem einzelnen Abschnitt gibt es zahlreiche Rechtsprechung, Aufsätze und unterschiedlichste Rechtsaufassungen in jedem konkreten Einzelfall. Eine abschließende Darstellung in diesem Blogartikel ist daher leider nicht möglich.

2.1. Reaktivierung durch den Dienstherrn: Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden

Eine Beamtin oder ein Beamter kann nur dann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er oder sie zuvor in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurden.

Das klingt leichter als es ist.

Es gibt nämlich die Konstellation in denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand versetzt wurden, aber rechtlich noch nicht im Ruhestand sind. Dann ist eine Reaktivierung schlicht nicht möglich.

Eine Reaktivierung ist auch dann nicht möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte durch erreichen der Regelaltersgrenze, einer besondere Altersgrenze oder mit Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten ist. Ist die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen unerkannt dienstunfähig gewesen, kann im Nachgang der Eintritt in den Ruhestand rechtlich nicht als Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gewertet werden. Eine Reaktivierung ist dann auch in diesen Fällen nicht möglich.

2.2. Reaktivierung durch Dienstherrn: Wiedererlangte Dienstfähigkeit für das zu übertragende Amt

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der vormals dienstunfähig gewesen ist, muss für die Reaktivierung die Dienstfähigkeit wiedererlangt haben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss sich die Prüfung des Dienstherrn dabei auf die Frage konzentrieren, ob die Dienstfähigkeit in Bezug auf das zu übertragende Amt zu erwarten ist. Das heißt, dass er eine Prognose erstellen muss.

Ob eine Dienstfähigkeit für das ehemals innegehabte Amt wiedererlangt wurde, spielt danach keine Rolle. In der Praxis kann es aber sein, dass in einem ersten Schritt die Prüfung in Bezug auf das frühere Amt erfolgt.

Der Dienstherr hat im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, ob die Dienstfähigkeit wieder vorliegt. Da bei den Dienstherrn die fachliche Expertise in Bezug auf die gesundheitliche Eignung fehlt, wird hierzu amtsärztliche Hilfe hinzugezogen. Die Amtsärzte erstellen dann nach einer ärztlichen Untersuchung ein Gutachten. Dieses Gutachten hat eine große Bedeutung bei der Reaktivierung, da die Behörden im Ergebnis sehr häufig dem Votum der Ärzte folgen.

2.3. Reaktivierung durch Dienstherrn: Voraussetzungen in Bezug auf das zu übertragende Amt und Tätigkeit

Die Dienstfähigkeit muss sich auf das zu übertragende Amt und die Tätigkeit beziehen.

Bei der erneuten Berufung einer Beamtin oder eines Beamten in ein Amt im statusrechtlichen Sinn ist der Dienstherr in seinen Möglichkeiten beschränkt. Er kann zunächst den Betroffenen in ihrem oder seinen bisher innegehabten Amt berufen. Er kann aber auch in ein anderes Amt der gleichen Laufbahn oder in ein Amt einer anderen Laufbahn berufen, wenn jeweils mindestens das gleiche Grundgehalt gezahlt wird.

Macht der Dienstherr hier bei der Berufung einen Fehler, kann die Beamtin oder der Beamte auf die Einhaltung dieser Regeln pochen.

Geht es um die Zuweisung des abstrakt-funktionellen Amtes sowie konkret-funktionellen Amtes ist ein Dienstherr in seiner Auswahl nicht wirklich beschränkt. Der Gesetzgeber hat z.B. für die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb der früheren Laufbahn eine Regel aufgestellt, die durch den Dienstherrn zu beachten ist. Und zwar muss die unterwertige Tätigkeit zumutbar sein. Auf die Einhaltung dieser Regeln können sich Beamtinnen und Beamte berufen. Ob und wie erfolgreich hängt dabei immer vom konkreten Einzelfall ab. Die Regeln sind nämlich Auslegungssache und damit auch Einfallstor für Streit.

2.4. Reaktivierung durch den Dienstherrn: Pflicht zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

Möchte der Dienstherr ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen, für die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte keine Laufbahnbefähigung besitzt, kann die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen angeordnet werden. Zur Teilnahme an der Qualifizierung sind die betroffenen Beamtinnen und Beamten verpflichtet.

In der Praxis erfolgt dabei häufig zunächst die Berufung in ein Amt der alten Laufbahn mit der Anordnung an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Für die Zeit der Qualifizierung erfolgt dann parallel schon eine Abordnung auf die künftige Stelle mit dem Ziel der Versetzung. Es gibt auch andere denkbare Konstruktionen, wie der Laufbahnwechseln durchgeführt wird. Die Konstruktionen können alle zu erheblichen Problemen im Einzelfall führen.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Sie meines Erachtens erst reaktiviert werden müssen, bevor Sie an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen müssen.

2.5. Reaktivierung durch den Dienstherrn: Keine Altersgrenze

Wer in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurde, kann jederzeit wieder reaktiviert werden.

Nach dem Wortlaut der durch Bund und Länder eingeführten Regelungen gibt es keine Alters- oder Zeitgrenze, nach deren Ablauf der Dienstherr seine Beamten nicht mehr reaktivieren darf.

In der Praxis habe ich erlebt, dass Ruhestandsbeamtinnen und -beamte nach mehreren Jahrzehnten reaktiviert werden sollten. Diese Fälle kommen nach meiner Erfahrung aber eher selten vor.

Bitte fallen Sie bei Ihrer Lebensplanung im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit daher nicht auf das sich hartnäckig haltende Gerücht herein, dass Dienstherren nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder nach erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht berechtigt wären, Sie zu reaktivieren.

Nach erreichen einer Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze durch Ruhestandsbeamtinnen und -beamten habe ich in der Praxis keine Reaktivierungen erlebt. Nach dem Wortlaut der Reaktivierungsregelungen wäre das ja möglich. In den Mandantengesprächen werde ich auch immer wieder danach gefragt. Eine solche Reaktivierung macht aber keinen Sinn. Nach überschreiten einer Altersgrenze für den Ruhestand wären Sie in dem Moment der Reaktivierung sofort in den Ruhestand zu versetzen, da das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz im Grundsatz vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

2.6. Reaktivierung durch den Dienstherrn: Ermessen

Bei der erneuten Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, in ein Beamtenverhältnis, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.

Der Dienstherr hat also die Pflicht ermessensfehlerfrei über die Reaktivierung zu entscheiden. Dabei kann er sich allerlei Überlegungen leiten lassen (z.B. personalwirtschaftliche Rahmenbedingungen).

Die Interessen der betroffenen Beamten spielen dabei häufig kaum eine Rolle. Mitunter muss der Dienstherr aber bei Härtefällen aus Fürsorgegründen auf den Beamten Rücksicht nehmen. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass in der Praxis über diesen Punkt viel gestritten wird.

3. Reaktivierung durch den Dienstherrn: Verfahrensablauf

Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis trifft einen Beamten nicht aus heiterem Himmel.

Das ist gerade dann gut, wenn es das Ziel ist, sich gegen eine Reaktivierung zu wehren.

Das Bundesrecht und die jeweiligen Landesgesetze sehen vor, dass vor einer Reaktivierung die Dienstfähigkeit untersucht werden kann. Auch wenn das für den Dienstherrn nicht verpflichtend ist, ist die Anordnung einer amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Auftakt.

Gleichzeitig wird der Ruhestandsbeamte angehört, um etwaige Einwände prüfen zu können.

Zusätzlich ist nach meiner Auffassung die Mitbestimmung des Personalrats für die „Einstellung“ erforderlich.

Gegebenenfalls ist zusätzlich die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich.

Kommt der Dienstherr dann zu dem Schluss die Beamtin oder den Beamten zu reaktivieren, wird er die oder den Betroffene(n) auffordern, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit die Ernennungsurkunde in Empfang zu nehmen.

Dann folgt als nächstes bei diesem Termin die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.

4. Reaktivierung durch Dienstherrn – Was tun bei Problemen?

Ich empfehle Ihnen sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, wenn Sie Probleme mit der Reaktivierung durch den Dienstherrn haben. So können Sie sicherstellen, dass Sie durch den Dienstherrn keine Nachteile erleiden.

Sie können sich gegen die Aufforderung, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, gerichtlich mit Klage und Eilverfahren zur Wehr setzen.

Wurden Sie bereits erneut in das Beamtenverhältnis berufen, ist es denkbar auch hiergegen vorzugehen oder sofort einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen.

Als Experte im Beamtenrecht kann ich Sie dabei unterstützen. Gerade Beamtinnen und Beamte aus Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern kann ich aufgrund der räumlichen Nähe sinnvoll vertreten. Beamtinnen und Beamte aus anderen Bundesländern berate und vertrete ich bei Bedarf auch. Vereinbaren Sie in einem ersten Schritt am besten ein Erstberatungsgespräch bei mir. Dann können wir die Sach- und Rechtslage in Ruhe erörtern und das weitere Vorgehen besprechen.

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