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Regelanfrage beim Verfassungsschutz in Hamburg

9. Januar 2026

Ab 2026 sollen vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg und bei weiteren Anlässen im beruflichen Werdegang für Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte sowie Richterinnen und Richter eine Abfrage über verfassungsfeindliche Aktivitäten beim Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erfolgen.

Dieser Vorgang soll künftig Regelanfrage genannt werden.

I. Gibt es bereits die Regelanfrage?

Die Regelanfrage gibt es aktuell nicht (Stand Dezember 2025).

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat einen Gesetzesentwurf beschlossen der die Regelanfrage vorsieht.

Der Senat hat beantragt, dass die Bürgerschaft den Gesetzentwurf beschließen und den beigefügten Verordnungsentwurf zur Kenntnis nehmen möge.

Es ist zu erwarten, dass die Bürgerschaft das Gesetz im Laufe des Jahres 2026 beschließen wird.

II. Warum soll es eine Regelanfrage geben?

Mit der Regelanfrage soll verhindert werden, dass bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt.

Dies soll der Gewährleistung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen, die zu den grundlegenden Aufgaben des Staates gehört.

Spiegelbildlich hierzu sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verfassungstreue verpflichtet.

Verletzt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sein Pflicht zur Verfassungstreue, kann er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes nachhaltig schädigen.

Das soll künftig durch die Regelanfrager besser verhindert werden können.

III. Gibt es viele extremistische oder andere verfassungsfeindliche Vorfälle?

Wie viele extremistische oder andere verfassungsfeindliche Vorfälle es in Hamburg gibt, scheint nicht erfasst zu sein.

Extremistische und andere verfassungsfeindliche Vorfälle im öffentlichen Dienst beschränken sich auf sehr wenige Personen.

Die weit überwiegende Zahl der über 90.000 Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg verhalten sich nach der Erkenntnis des Senats rechtstreu und integer.

Es besteht aber die Sorge, dass bereits wenige Einzelfälle das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes nachhaltig schädigen können.

IV. Wann erfolgt die Regelanfrage?

Eine Regelanfrage erfolgt vor Einstellung einer Person in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Regelanfrage erfolgt auch vor einer Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

Eine Regelanfrage ist bei bereits im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Personen in bestimmten Fällen vorgesehen.

Hierzu gehören bei Beamtinnen und Beamten die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe und auf Lebenszeit.

Bei Angestellten erfolgt eine Regelanfrage vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem Ende einer Ausbildung sowie beim Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder vor der befristeten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.

Eine Regelanfrage wird darüber hinaus bei einem Wechsel in einen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich durchgeführt.

Ein solcher Wechsel des Beschäftigten liegt vor, wenn er in einen Bereich erfolgt, in dem auf Grund der Eingriffsbefugnisse oder auf Grund von institutionellen Eingliederungsverhältnissen in besonderem Maße die Möglichkeit besteht, verfassungswidrige Ziele zu verwirklichen.

Erfolgt der Wechsel zwischen besonders geschützten Bereichen, erfolgt eine Regelanfrage nicht.

Die Regelanfrage soll vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit, vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und bei einem Beschäftigungswechsel in einen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich erfolgen.

V. Wann liegt ein besonders schützenswerter öffentlicher Bereich vor?

Besonders schützenswerte Bereiche im Rahmen einer Regelanfrage sind solche, in denen Bedienstete

  1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der Justiz ausüben,
  2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden,
  3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- oder versorgungsrelevanten Infrastruktur haben,
  4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind.

VI. Kann von einer Regelanfrage abgesehen werden?

Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist und diese weniger als drei Jahre zurückliegt.

Die Regelanfrage unterbleibt, sofern die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz überprüft wird.

VII. Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Regelanfrage?

Die Regelanfrage erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, wenn eine Person für die jeweilige Personalmaßnahme konkret vorgesehen ist.

VIII. Welche Daten werden von der zuständigen Stelle an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt?

Für die Zwecke der Regelanfrage übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den

  • Namen
  • die Vornamen
  • Geburtsnamen
  • das Geburtsdatum und
  • die Staatsangehörigkeit der Person.

IX. Was prüft das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der Regelanfrage?

Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) durch.

Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Person begründen.

Die gewonnenen Erkenntnisse werden an die zuständige Stelle übermittelt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft aber nicht die zu treffende Entscheidung über die Personalmaßnahme.

X. Wer entscheidet über die Eignung der Person?

Hat das Landesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse an die zuständige Stelle übermittelt, prüft die zuständige Stelle die Eignung der Person.

Dabei wird die oberste Dienstbehörde beteiligt.

Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung auch jederzeit an sich ziehen.

Für Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse gilt das entsprechend.

Bei Personalmaßnahmen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften unterrichtet die zuständige Stelle auch die für Justiz zuständige Behörde, sofern Erkenntnisse vorliegen.

XI. Sind betroffene Personen vor einer ablehnenden Entscheidung anzuhören?

Ja. Eine für eine Personalmaßnahme vorgesehene Person ist im Wege der Regelanfrage vor einer ablehnenden Entscheidung anzuhören.

XII. Werde ich informiert, wenn Erkenntnisse beim Verfassungsschutz vorliegen?

Wenn eine ablehnende Entscheidung über die Eignung für das Beamtenverhältnis getroffen werden soll, sind die betroffenen Personen anzuhören.

Der Begriff der Anhörung bezieht sich auf § 28 Abs. 1 HmbVwVfG.

Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Anderenfalls erhält die betroffene Person von der für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständigen Stelle die Mitteilung, dass Erkenntnisse beim Landesamt für Verfassungsschutz vorliegen.

Hier bleibt abzuwarten, ob die zuständige Stelle dann auch mitteilen muss, welche Erkenntnisse konkret vorliegen.

XIII. Wie dürfen die Daten der Regelanfrage verarbeiten?

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die übermittelten Daten der Regelanfrage nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten.

Das Landesamt für Verfassungsschutz löscht die übermittelten Daten, sobald die Abfrage abgeschlossen ist.

Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben dürfte.

Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige Behörde und die oberste Dienstbehörde verarbeiten die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse nur für die Entscheidung über die Personalmaßnahme.

Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

XIV. Wann sind die Daten der Regelanfrage zu löschen?

Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige Behörde
und die oberste Dienstbehörde löschen die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse, sobald sie im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Personalmaßnahme oder zur Wahrnehmung von Rechten der betroffenen Person nicht mehr benötigt werden.

XV. Welche Informationen kommen in die Personalakte?

In der Personalakte wird vermerkt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse mitgeteilt hat.

Dieser Vermerk kann unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) gelöscht werden.

XVI. Wie lange bleibt die Regelanfrage in Kraft?

Die Regelanfrage bleibt 5 Jahre gültig und tritt dann außer Kraft.

Die Hamburgische Bürgerschaft muss dann nach einer Evaluierung entscheiden, wie sie weiter vorgehen möchte.

XVII. Was können Betroffene tun?

Die Regelanfrage wird nach den Erfahrungen mit dem Radikalenerlass (auch Extremistenbeschluss) sehr kritisch zu begleiten sein.

Betroffene Personen, für die eine Personalmaßnahme, wie zum Beispiel die Einstellung, abgelehnt wird, sollten ihre Rechte sehr genau prüfen und die Entscheidung kritisch hinterfragen.

Die (charakterliche) Eignung eines Beamten kann nicht immer aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse abgelehnt werden.

Hier besteht ein Missbrauchspotenzial durch die zuständigen Stellen und der obersten Dienstbehörde.

Betroffene Personen einer negativen verlaufenden Regelabfrage sollte sich bereits im Anhörungsverfahren anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Als Anwalt für Beamte berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte auch in dieser Angelegenheit.

Sprechen Sie mich bei Bedarf gerne an und vereinbaren ein Erstberatungsgespräch.

In einem Erstberatungsgespräch können wir das weitere sinnvolle Vorgehen besprechen und planen.

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