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Rückforderung von Anwärterbezügen

9. Februar 2025

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden als Anwärter bezeichnet.

Der Begriff ist wichtig, da mit ihm die Besoldung der Anwärter verknüpft ist.

Die Besoldung von Anwärtern wird vom Gesetz Anwärterbezüge genannt.

Absolvieren die Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes ein Studium gibt es Auflagen, die beachtet werden müssen.

Erfüllen die Anwärterinnen und Anwärter die Auflagen nicht, können die Anwärterbezüge zurückgefordert werden.

In diesem Beitrag geht es um die Frage, unter welchem Bedingungen die Anwärterbezüge vom Dienstherrn zurückgefordert werden können und wie betroffene Anwärterinnen und Anwärter reagieren können.

I. Rückforderung von Bezügen: Anwärterbezüge

Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.

Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt.

Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind die Anwärterbezüge in § 59 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt.

Bei Beamtinnen und Beamten der Länder gibt entsprechende Vorschriften in den Landesbesoldungsgesetzen.

In Hamburg findet sich die entsprechende Regelung in § 67 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG).

Hinweis:

Der Beitrag geht nicht auf Anwärtersonderzuschläge ein.

Bei Anwärtersonderzuschlägen gelten andere Regeln.

Darauf gehen wir in einem separaten Beitrag ein.

II. Rückforderung von Bezügen: Auflagen bei Anwärterbezügen

Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Die Möglichkeit Auflagen zu erlassen, haben der Bund und alle Länder genutzt.

Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Hochschule) ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag und gegebenenfalls der Anwärtererhöhungsbetrag nur unter Auflagen gewährt.

Die Auflagen erstrecken sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst.

Für rechtlich interessierte: Der Begriff der Auflage in diesem Sinn ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

III. Rückforderung von Bezügen: Wie bekomme ich als Anwärter mit, ob Auflagen gelten?

Die Bewerber sind über die Auflagen zu unterrichten.

In der Praxis geschieht das in der Regel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen.

Dann erhalten die Bewerberinnen und Bewerber ein Schreiben, in welchem ihnen die Auflagen aufgelistet werden.

Der Erhalt und die Kenntnisnahme der Auflage ist durch die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zu bestätigen.

Werden die Auflagen nicht bestätigt, berufen die Dienstherrn die Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Die Bestätigung wird dann in der Regel zur Personalakte genommen.

IV. Rückforderungen von Bezügen: Wie lauten die Auflagen für Anwärter?

Bei Anwärterinnen und Anwärtern des Bundes sollte das Auflagenschreiben in etwa folgenden Wortlaut haben:

„Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes als Anwärter nach Maßgabe der §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) den Anwärtergrundbetrag und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, den Anwärtererhöhungsbetrag.

Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Hochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die beiden vorgenannten Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Absatz 5 BBesG) gewährt, dass

  1. Sie die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Vorbereitungsdienstverordnungen festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund beenden und
  2. Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
  3. Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst des Bundes ausscheiden.

Werden eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllt, sind die Anwärterbezüge zurückzuzahlen, soweit sie 650 Euro monatlich übersteigen.

Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel.

Zurückzuzahlen ist der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 BBesG).

Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen im Sinn des § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG ganz oder teilweise abgesehen werden.

Daneben weise ich Sie besonders darauf hin, dass der Anwärtergrundbetrag in den Fällen des § 66 Absatz 1 BBesG gekürzt werden kann.

Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59ff. BBesG) in der zurzeit geltenden Fassung bei.“

V. Rückforderung von Anwärterbezügen: Wieviel muss ich zurückzahlen?

Anwärterbezüge sind nur zurückzuzahlen, soweit sie einen festgelegten Betrag übersteigen.

Bei Bundesbeamtinnen und -beamten liegt dieser Betrag derzeit (Stand: 2025) bei 650,- EUR.

Bei Beamtinnen und Beamten der Länder liegt der Betrag zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 2025) auch in etwa in dieser Höhe, wie z.B. in Hamburg.

Bei den Zurückzuzahlenden Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

Sofern die Beträge bereits versteuert wurden, kann es sinnvoll sein, mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater über eine Rückerstattung der Steuer zu sprechen.

Wurde durch die Beamtin oder den Beamten bereits längere Zeit Dienst geleistet, so ist der zurückzuzahlende Betrag zu kürzen.

Die Kürzung beträgt üblicherweise 1/5 für jedes volle geleistete Dienstjahr.

VI. Rückforderung von Anwärterbezügen: Wann wird auf die Rückforderung verzichtet?

Auf die Rückforderung von Anwärterbezügen soll bei Beamtinnen und Beamten des Bundes insbesondere verzichtet werden, wenn

a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,

b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes anschließt,

c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,

d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er

– nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst des Bundes eintritt,

– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,

– der früheren Beschäftigungsbehörde oder Besoldungsstelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,

– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt;

e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst des Bundes nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,

f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,

g) ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Erziehungszeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

VII. Rückforderung von Bezügen: Was kann ich bei Problemen tun?

Beamtinnen und Beamten von denen Anwärterbezüge zurückgefordert werden, sollten den Rückforderungsbescheid ordentlich prüfen.

Bei Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids, aber auch generell lohnt es sich mit einem Rechtsanwalt für Beamte im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs den Bescheid zu besprechen.

Dann kann überlegt werden, ob Widerspruch bzw. Klage gegen den Bescheid erhoben werden soll.

Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Zweifel an der Auflagenerteilung bestehen.

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht der sich auf Fragen des Beamtenrechts spezialisiert hat, stehe ich Ihnen gerne in einem Erstberatungsgespräch zur Verfügung.

Ein Erstberatungsgespräch können Sie direkt hier über beamtenwelt.de vereinbaren.

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