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Ruhestand – Eintritt und Versetzung

Was viele Beamtinnen und Beamten nicht wissen: Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand endet das Beamtenverhältnis.

Sie fragen sich vielleicht: Auch das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit? Ja, auch das.

Bevor Sie jetzt vor Schreck vom Stuhl fallen, das ist schon immer so gewesen. Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand werden Beamtinnen und Beamte zu Ruhestandsbeamten.

Das ist in § 30 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 21 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausdrücklich so geregelt. Dort werden auch die anderen Arten aufgeführt, die zur Beendigung eines Beamtenverhältnisses führten können. Auf die anderen Arten wird im Artikel „Arten der Beendigung eines Beamtenverhältnisses“ näher eingegangen.

Ruhestand – Ruhestandsbeamtenverhältnis

Durch den Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand wird aus dem Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis. Durch diesen Vorgang verändern sich die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamtinnen und Beamten. Das BVerwG hat das treffend beschrieben: „Die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten; es zerschneidet dieses Band jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten“ (BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41/07 –, Rn. 11, juris).

Welche konkreten Rechte und Pflichten im Ruhestandsbeamtenverhältnis gelten, wird in separaten Artikeln in der Rubrik Ruhestand & Versorgung aufgegriffen.

Ruhestand – Eintritt in den Ruhestand

Das Beamtenverhältnis endet in der Regel dadurch, dass eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand eintritt.

Wann das der Fall ist, kann nach Alter, individuellen Bedürfnissen und/oder rechtlicher Situation der einzelnen Beamtin oder des einzelnen Beamten sehr unterschiedlich sein.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten in der Regel mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

Hiervon haben die Gesetzgeber auf Bundesebene und auf den Landesebenen Gebrauch gemacht. Von diesen Regelungen profitieren in erster Linie ältere Beamtinnen und Beamte die vor 1964 geboren wurden.

Es gibt aber auch für jüngere Beamtinnen und Beamten Möglichkeiten vor erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für Beamtinnen und Beamte auch möglich den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Mehr dazu erfahren Sie im Artikel „Wann gehen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand?“.

Ruhestand – Versetzung in den Ruhestand

Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

Für Bundesbeamtinnen und -beamte ergibt sich diese Regelung aus § 44 BBG und für Landesbeamtinnen und -beamte aus § 26 BeamtStG. Die beiden Regelungen sind weitgehend identisch.

Als dienstunfähig kann danach auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate (nach Landesrecht kann eine andere Frist gelten) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Ruhestand – Hinweis auf Reaktivierung

Wer in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurde, ist grundsätzlich unbefristet im Ruhestand. Das bedeutet aber nicht, dass Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nicht wieder reaktiviert werden können. Das kann immer dann der Fall sein, wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist. Dann kann eine Reaktivierung auf Veranlassung durch den Dienstherrn, aber auch auf Antrag der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erfolgen. Mehr dazu und welche Fristen gegebenenfalls zu beachten sind, erfahren Sie im Beitrag zur Reaktivierung.

Ruhestand – Was tun bei Problemen?

Der Eintritt sowie die Versetzung in den Ruhestands ist für viele Beamtinnen und Beamte ein besonderer Moment. Wenn es gut läuft, beginnt nur der wohlverdiente Ruhestand. Wenn es schlecht läuft, beginnt der Ruhestand zu früh, wird jemand als dienstunfähig eingestuft ohne es zu sein, wurde eine anderweitige Verwendung übersehen und und und. Wann immer es im Zusammenhang mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten Schwierigkeiten gibt, empfehle ich Ihnen sich durch einen Spezialisten für Beamtenrecht beraten zu lassen. So können Sie am besten klären, welche Lösungen es für Ihr konkretes Anliegen gibt und klären, wie Sie weiter vorgehen möchten. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

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