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Unfallfürsorge – Was ist das?

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter durch einen Dienstunfall verletzt worden sind, erhalten Sie und ggf. andere berechtigte Personen Unfallfürsorge.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen als Beamtin oder Beamter bzw. als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder als Dritter im Rahmen der Unfallfürsorge zustehen können.

I. Unfallfürsorge – Was ist umfasst?

Was die Unfallfürsorge umfasst, wird für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 30 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.

Für Landesbeamtinnen und -beamte wird die Unfallfürsorge in den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder geregelt. Für das Land Hamburg zum Beispiel in § 33 Abs. 2 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG).

Die Unfallfürsorge umfasst nach dem BeamtVG:

  1. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a BeamtVG,
  2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 BeamtVG),
  3. Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG),
  4. Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG),
  5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38 BeamtVG),
  6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42 BeamtVG),
  7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43 BeamtVG),
  8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a BeamtVG),
  9. weitergehende Ansprüche im Rahmen des § 46 Abs. 2 BeamtVG.

In den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder, ist die Unfallfürsorge nahezu mit diesem Aufbau identisch.

Zu den einzelnen Ansprüchen auf Unfallfürsorge werde ich in gesonderten Beiträgen eingehen, die ich dann auch hier verlinken werde.

II. Unfallfürsorge – Wer erhält Unfallfürsorge?

Von der Unfallfürsorge nach den Versorgungsgesetzen werden grundsätzlich Beamtinnen und Beamten erfasst.

Der Begriff ist weit zu verstehen, sodass z.B. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit etc. Ansprüche auf Unfallfürsorge zustehen können.

Unfallfürsorge wird auch den Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten gewährt.

Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.

Letzteres gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verursachen.

III. Unfallfürsorge – Welche Probleme gibt es?

Im Bereich der Unfallfürsorge gibt es ein sehr weites Feld an Streitpunkten, die zu Rechtsstreitigkeiten führen können.

In der rechtlichen Praxis sind die folgenden Probleme am häufigsten zu klären:

  1. Liegt ein Dienstunfall vor oder ein Ereignis, dass der Privatsphäre zuzurechnen ist?
  2. Wenn ein Dienstunfall vorliegt, kann sich dann die Frage anschließen, ob es sich um einen qualifizierten Dienstunfall handelt.
  3. Gibt es eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung?

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, heißt das nicht, dass es nicht doch noch zu einem Rechtsstreit kommen kann.

Manchmal geht es dann erst richtig los.

Dann ist nämlich zu klären, ob und in welcher Höhe bestimmte Leistungen zu gewähren sind, wie z.B. die Übernahme von Arztkosten, die Gewährung eines Unfallausgleichs, eines Unfallruhegehalts und einem erhöhten Unfallruhegehalt.

IV. Unfallfürsorge – Was ist bei Problemen zu tun?

Wenn Beamtinnen oder Beamte einen Dienstunfall gehabt haben, dann ist das größte Problem die Genesung von den Folgen.

Nicht selten wird dann von den Beamtinnen und Beamten erstaunlich oft vergessen, dass Sie auch mit dem Dienstherrn kommunizieren müssen.

Da versäumen die Beamtinnen und Beamten nicht selten bereits die Dienstunfallanzeige mit den jeweils geltenden Fristen.

Insbesondere bei Dienstunfällen mit psychischen Unfallfolgen und Erkrankungen die zeitlich verzögert auftreten können, müssen Sie aufpassen.

Welche 4 Tipps Sie hierbei beachten können, erfahren Sie in meinem Beitrag „Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen“.

Wer Schwierigkeiten mit der Anerkennung eines Dienstunfalls und der Gewährung von Unfallfürsorge hat, sollte sich durch einen Anwalt für Beamtenrecht beraten und vertreten lassen.

Ein Anwalt kann Sie im Antragsverfahren, im sich ggf. hieran anschließenden Widerspruchsverfahren und letztlich auch im Klageverfahren beraten und vertreten.

Das bedeutet für die betroffenen Beamtinnen und Beamte nicht selten eine organisatorische und auch psychische Entlastung, insbesondere auch dann, wenn Sie noch mit den Behandlungen der Dienstunfallfolgen zu tun haben.

Als Experte im Beamtenrecht berate und vertrete ich bundesweit und insbesondere in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern Beamtinnen und Beamte.

Nehmen Sie gerne bei Bedarf mit mir und unseren Mitarbeiterinnen Kontakt auf, um ein Erstberatungsgespräch zu vereinbaren.

Dann können wir Ihren persönlichen Fall besprechen und gemeinsam überlegen, welche Schritte als nächstes sinnvoll gegangen werden können.

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