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Verletzung innerdienstlicher Pflichten

25. April 2025

Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.

Damit gehen für die Beamtinnen und Beamte neben Rechten auch Pflichten einher.

Werden die obliegenden Pflichten durch einen Beamten verletzt, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor.

Wurde die Pflicht schuldhaft verletzt liegt ein Dienstvergehen vor.

Dienstvergehen sind nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) oder den entsprechenden Landesdisziplinargesetzen (z.B. Hamburgisches Disziplinargesetz, HmbDG) mit Disziplinarmaßnahmen zu ahnden.

Ob ein Dienstvergehen vorliegt, wird durch den Disziplinarvorgesetzten im Ermittlungsverfahren geprüft.

Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind, § 21 Abs. 1 BDG.

Der Gesetzgeber hat bei Dienstvergehen zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Pflichtverletzungen unterschieden, vgl. § 77 Abs. 1 BBG.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine innerdienstliche Pflicht in Abgrenzung zur außerdienstlichen Pflicht vorliegt.

Unter welchen Umständen eine außerdienstliche Pflichtverletzung geahndet wird, wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

I. Materielle Dienstbezogenheit

Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht ausschließlich auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung.

Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.

Maßgebliche Bedeutung kommt somit dem Umstand zu, ob das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist.

Besteht diese Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird.

Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 – 2 A 7/23 – Rn. 27 – u.a. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – Rn. 54).

II. Formale Dienstbezogenheit (nur Indiz)

Die formale Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung kann bei der Unterscheidung, ob ein inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, als Indiz herangezogen werden (vgl. z.B.: BVerwG Beschluss v. 17. August 2000 – 1 DB 2.00, Rn. 14, nicht öffentlich abrufbar).

III. Was ist zu tun, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird?

Beamtinnen und Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, müssen große Vorsicht walten lassen.

Wie sich Beamtinnen und Beamte sinnvoll verhalten können, erkläre ich im Beitrag „Disziplinarrecht – 5 Verhaltenstipps für Beamte“.

Auf jeden Fall sollten Sie einen Anwalt für Beamtenrecht aufsuchen und mit ihm die Sach- und Rechtslage erörten.

Ausgehend von einem Erstberatungsgespräch können dann die weiteren Schritte geplant werden.

Als Anwalt für Beamtenrecht, können Beamtinnen und Beamte bei mir ein Erstberatungsgespräch vereinbaren.

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