Ein Beamtenverhältnis kann auf mehreren Arten beendet werden. Eine Art ist der Verlust des Beamtenverhältnisses durch Strafgerichtsurteil.
Gleich vorweg: Das Beamtenverhältnis kann auch auf andere Arten beendet werden. Einen Überblick zu den einzelnen Arten finden Sie im Artikel „Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses“. Dort finden Sie auch Links zu den Artikeln mit vertiefenden Hinweisen.
Der folgende Artikel soll einen Überblick verschaffen. Da sich das Beamtenrecht fortlaufend verändert und sehr umfangreich ist, hat er nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für den Verlust des Beamtenverhältnisses ist für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG). Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
§ 41 BBG – Verlust der Beamtenrecht
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
§ 24 BeamtStG – Verlust der Beamtenrecht
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
§ 24 BeamtStG, Stand Dezember 2023
Ruhestandsbeamte – Erlöschen der Versorgungsbezüge
Genaugenommen handelt es sich beim folgenden Hinweis nicht um eine Beendigung eines Beamtenverhältnisses. Ruhestandsbeamte sind keine Beamten mehr. Durch ihren Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand ist das Beamtenverhältnis bereits beendet worden. Der Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil ist jedoch sehr ähnlich mit dem Erlöschen der Versorgungsbezüge verbunden. Das werden Sie auch beim Lesen der einschlägigen Normen feststellen.
Für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte gelten besondere Regelungen. Insbesondere ist § 59 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für Bundesbeamtinnen und -beamte relevant. Für Landesbeamtinnen und -beamte sind die jeweiligen Vorschriften der Versorgungsgesetze der Länder zu berücksichtigen, z.B. für das Land Hamburg § 70 HmbBeamtVG.
Bei der Anwendung der Rechtsgrundlagen ist zu berücksichtigen, ob die zugrundeliegende Tat vor oder nach der Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist.
§ 59 BeamtVG – Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
- gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
- der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 59 BeamtVG, Stand Dezember 2023
§ 70 HmbBeamtVG – Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
- gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
- die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und -beamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 33 und 34 des Hamburgisches Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
§70 HmbBeamtVG, Stand Dezember 2023