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Cannabis-Legalisierung im Beamtenrecht

Mit dem Cannabisgesetz hat der Bundesgesetzgeber den kontrollierten Umgang mit Cannabis zum 01. April 2024 neu geregelt. Seither dürfen Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen. Dazu ermöglicht das Gesetz den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen (letztere Regelung tritt zum 01. Juli 2024 in Kraft). Zusätzlich befinden sich regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten in Planung.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter von dieser Entwicklung angetan sind und aus Freude direkt einen Joint „durchziehen“ möchten, sollten Sie sich vorher im nüchternen Zustand klar machen, welche Regeln von Ihnen beim Konsum von Cannabis zu beachten sind.

Sonst erleben Sie unter Umständen ein böses Erwachen.

Cannabis-Legalisierung: Dienstpflichten beachten!

Jede erwachsene Beamtin und jeder erwachsender Beamte darf seit der Cannabis-Legalisierung einen Joint rauchen.

Auch wenn sich nun Beamte begeistert vom „heißen Shit“ einen Joint, Stick, Bong oder Wasserpfeife anzünden, Cannabis trinken oder zu Cookies backen, wird das die Ämter und Behörden nicht in Rausch versetzen.

Das hat mit den Dienstpflichten zu tun, die von den Beamtinnen und Beamten beim Konsum von Cannabis einzuhalten sind.

Beamtinnen und Beamte haben nämlich die Pflicht ihren Dienst in einem dienstfähigen Zustand aufzunehmen und sich in einem dienstfähigen Zustand während des Dienstes zu halten.

Das gilt für alle Beschäftigungsgruppen und Beschäftigungsformen (im Dienstgebäude, auf Dienstreisen, für Lehrerinnen und Lehrer auf Klassenfahrten, im Außendienst, im Homeoffice etc.).

Grundsätzlich stellt der Konsum von jeglichen Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) im Dienst oder die Aufnahme des Dienstes unter Einfluss von Rauschmitteln dienstrechtliche Pflichtverletzungen dar.

Das gilt auch für Cannabis, das jetzt legal erhältlich ist.

Denn Cannabis und seine Produkte Haschisch und Marihuana sind Rauschmittel. Sie haben eine relaxierende und sedierende Wirkung.

Unter ihrem Einfluss können die Urteilsfähigkeit und die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen eingeschränkt oder aufgehoben sein.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr wird zum Beispiel davon ausgegangen, dass eine Wirkstoffdosis von 1ng THC/ml Blutserum regelhaft zur Fahruntüchtigkeit führt.

Generell müssen Beamtinnen und Beamte damit rechnen, dass der Konsum von Rauschmitteln aller Art nicht nur geeignet ist, ihre Fähigkeit zu komplexen Verrichtungen oder zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen oder aufzuheben, sondern auch ganz allgemein die Urteilsfähigkeit zu mindern. Daher ist davon auszugehen, dass Beamtinnen und Beamte zur Dienstverrichtung unfähig sind, wenn sie unter Einfluss von Cannabis oder anderen Rauschmitteln stehen.

Nicht nur Fahrzeugführende oder Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug, sondern alle Beamtinnen und Beamte wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer sind in diesem Fall zur Dienstverrichtung unfähig.

Auch wenn es für einige vielleicht nicht selbstverständlich klingen mag: Beamtinnen und Beamte sollten sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Cannabis-Legalisierung im Beamtenrecht: Gesundheitliche Aspekte

Wenn Sie sich über das Thema Cannabis informieren möchten, empfehle ich Ihnen als ersten Einstieg den Internetauftritt canabispraevention.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Dort werden die Folgen von Cannabiskonsum gut zusammengefasst:

Cannabiskonsum ist mit Risiken für die Gesundheit verbunden.

Kurzfristige Folgen können Angst, Panikgefühle, Filmrisse, Herzrasen oder Übelkeit sein.

Cannabis kann psychisch und körperlich abhängig machen.

Je länger und öfter man kifft und je jünger man ist, desto größer ist das gesundheitliche Risiko.

Das bedeutet nicht, dass ältere Menschen keinem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind.

Cannabis-Legalisierung: Rechtsfolgen bei Rauschmittelkonsum

Die Rechtsfolgen eines Rauschmittelkonsums können erheblich und sehr hart sein.

Sofern eine Beamtin oder ein Beamter unter Einfluss von Rauschmitteln arbeitet und es passiert einer dritten Person etwas oder es wird ein Gegenstand beschädigt, stellt das wohlmöglich eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Vielleicht reicht es im konkreten Einzelfall bereits aus, dass etwas hätte passieren können, aber nicht ist.

Gegebenenfalls machen sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Dienstherrn oder Dritten schadensersatzpflichtig (Haftungsfall).

Mitunter kann auch eine Straftat vorliegen, sodass strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Hat sich die Beamtin oder der Beamte während eines Unfalls im Zusammenhang mit dem Dienst selbst verletzt, liegt klassischerweise ein Dienstunfall vor. Stellt sich heraus, dass die Beamtin oder der Beamte unter Einfluss von Cannabis oder anderen Rauschmitteln stand, kann es sein, dass die Anerkennung eines Dienstunfalls ausgeschlossen ist.

Generell können je nach Art und Schwere einer Dienstpflichtverletzung Ansprüche auf Unfallfürsorge verloren gehen oder Disziplinarmaßnahmen (vom Verweis bis zur Entlassung bzw. Entfernung aus dem Dienst) drohen.

Cannabis-Legalisierung: Was tun bei Problemen?

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter dienstrechtliche Probleme aufgrund des Konsums von Cannabis haben, dürfte schnell eine Situation vorliegen in der sich anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen sollten. Eine solche Situation setzt Betroffene schnell erheblich unter Druck, sodass sie die Situation mit professioneller Hilfe besser durchstehen.

Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen, in einem Erstberatungsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Beamtenrecht die Sach- und Rechtslage zu erörtern, sodass Sie einen Überblick der Situation gewinnen und das weitere Vorgehen planen können.

Als Rechtsanwalt und Experte auf dem Gebiet des Beamtenrechts berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und deutschlandweit. Sie können mich zur Vereinbarung eines Erstberatungsgesprächs über mein Kontaktformular anschreiben.

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