Ein Polizeibeamter bewertete Frauen, die er zuvor in einer Verkehrskontrolle angetroffen hatte, auf einer „persönlichen“ Schönheitsskala nach Punkten von 1 bis 10.
Ab einem bestimmten Wert rief er ein Lichtbild im Melderegister ab.
Das hielt nicht nur der Dienstherr für keine gute Idee.
Auch der zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit interessierte sich dafür und gab am Ende sogar eine Pressemitteilung heraus.
Danach wurde dem Beamten ein Bußgeld von 3.500,- EUR privat auferlegt.
Das sollte jede Beamtin und jeden Beamten sensibilisieren, der bei seiner Arbeit mit personenbezogenen Daten arbeitet.
I. Beamte und Datenschutz
Beamtinnen und Beamte müssen bei ihrem Dienst die für sie geltenden Regeln des Datenschutzes beachten.
Dabei wähnen sich die Beamtinnen und Beamten in großer Sicherheit für den Fall, dass etwas schiefgeht.
Geht mal im dienstlichen Rahmen etwas schief, sind Geldbußen gegen öffentliche Stellen und deren Beschäftigte in der Regel ausgeschlossen.
Dem handelnden Beamten droht dann im schlimmsten Fall „nur“ ein Disziplinarverfahren, an dessen Ende eine Disziplinarmaßnahme erlassen werden kann.
II. Bußgeld bei Mitarbeiterexzess
Handeln Beschäftigte dagegen am Arbeitsplatz für private Zwecke, kommt eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung grundsätzlich in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2025, Az.: 2 ORbs 16 Ss 336/24, Rn. 7).
So auch in diesem Fall.
Dadurch, dass der Polizist die Daten in polizeilichen Datensystemen nicht zu dienstlichen Zwecken abrief, sondern für seine „Schönheitsskala“, handelte er privat (sog. Mitarbeiterexzess).
Handelt ein Beamter zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit, kann er auch als Privatperson mit einem wirksamen und abschreckenden Bußgeld im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DS-GVO sanktioniert werden.
Das Bußgeld viel hier mit 3.500,- EUR ungewohnt hoch aus.
Besoldungsgruppe und Stufe des betroffenen Beamten sind nicht bekannt.
Aber zum Vergleich: Bei einem Beamten in der Besoldungsgruppe 10 Stufe 5 des Landes Baden-Württemberg, dürfte das Bußgeld einen Monatsnettolohn betragen haben.
Es kann aber auch ein anderer Vergleich angestellt werden: Im gesamten Jahr 2024 hatte der hier zuständige Landesbeauftragte gegen Beschäftigte der Polizei Bußgelder in Höhe von 14.550,- EUR in 12 Verfahren erlassen.
Auch in diesen Verfahren waren rechtswidrig dienstliche Datenbanken zu privaten Zwecken genutzt worden.
Auch dann fällt der Anteil des einen Bußgeldes hier stark ins Gewicht.
Zur Begründung führte der Landesbeauftragte in der Pressemitteilung aus, dass bei der Würdigung alle die Tat betreffenden Umstände berücksichtigt worden seien.
Dabei sei die Sanktionierung wegen der herabwürdigenden Objektifizierung der Betroffenen und des systematischen Vorgehens härter ausgefallen.
Polizeibeamte würden Zugang zu sehr sensiblen Daten von Bürgerinnen und Bürgern haben.
Sie würden daher ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung genießen.
Mit diesem Vertrauen müssten Beamte vertrauensvoll umgehen.
III. Was können Beamte bei Problemen tun?
Sofern Sie als Beamtin oder Beamter mit Datenschutzverstößen konfrontiert werden, müssen Sie zugleich mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen.
In dieser Situation sollten Sie sich schnell mit einem Anwalt für Beamtenrecht in Verbindung setzen.
Zusätzlich sollten Sie die 7-Tipps im Disziplinarverfahren beachten.
In einem Erstberatungsgespräch können Sie dann die Sach- und Rechtslage besprechen und gemeinsam planen, wie weiter vorgegangen werden soll.
Einen Termin für ein Erstberatungsgespräch können Sie über unseren Kontakt buchen.