Als Beamtin und Beamter sind Sie durch die Dienstunfallfürsorge recht gut abgesichert.
Ein sicherer Hafen könnte man meinen.
Aber:
Sie werden sich wundern, welchen höchst bürokratischen Anforderungen Sie sich ausgesetzt sehen, wenn Sie Ihre Ansprüche wirklich geltend machen wollen.
Insbesondere an der Versäumung der strengen gesetzlichen Meldefristen scheitern erstaunlich viele Dienstunfallverfahren.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick, welche gesetzlichen Fristen für die Meldung von Dienstunfällen gelten.
Wie streng die Rechtsprechung mit den Fristen umgeht, werde ich in einem weiteren Beitrag behandeln.
I. Dienstunfall – Meldefristen
Dienstunfälle sind durch Beamtinnen und Beamte innerhalb bestimmter Fristen zu melden.
Die Einhaltung der Fristen ist sehr wichtig!
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind die Fristen in § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) (Stand: November 2024) geregelt.
Es gilt folgende Grundregel:
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, sind innerhalb einer
- Ausschlussfrist von zwei Jahren
- nach dem Eintritt des Unfalles
- schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.
Die Ausschlussfrist von zwei Jahren gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz für Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 32 BeamtVG sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall
- noch nicht zehn Jahre vergangen sind und
- gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder
- dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
Dieser Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Die Zehn-Jahres-Frist gilt hier mit der Maßgabe, dass die Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gibt es in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder ähnliche Regelungen.
II. Dienstunfall – Wie verhalte ich mich richtig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die sehr hohe Erwartungen beschrieben, welche der Gesetzgeber an das Verhalten betroffenen Beamten stellt und die es zu erfüllen gilt.
Das bedeutet für Beamtinnen und Beamte:
Melden Sie jeden Dienstunfall!
Melden Sie als Beamtin oder Beamten jedes dienstliche Geschehen, das Ihrer Meinung nach möglicherweise gesundheitliche Schäden verursacht haben oder künftig verursachen könnte, auch wenn diese noch nicht konkret erkennbar sind – innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfalltag.
Später erst erkennbar werdende Folgen melden Sie spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrem Auftreten und alles auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren!
Das Rechtsprechung führt uns regelmäßig deutlich vor Augen, dass die Zehnjahresfrist auch dann greift, wenn der betroffene Beamte die Kausalität zwischen einem Unfallgeschehen und gesundheitlichen Beschwerden noch nicht einmal erkannt hat.
III. Dienstunfall – Mein Dienstunfall wird nicht anerkannt, was kann ich tun?
Es kommt regelmäßig vor, dass die Anerkennung eines Dienstunfalls abgelehnt oder die Dienstunfallfolgen nicht anerkannt werden.
In diesen Fällen haben Sie als Beamtin oder Beamter die Möglichkeit gegen die Ablehnung Widerspruch und ggf. Klage zu erheben.
Ob Widerspruch und Klage erfolgreich geführt werden können, sollten Sie mit einem Anwalt für Beamtenrecht besprechen.
Die Sach- und Rechtslage können Sie in einem ersten Schritt mit einem Anwalt für Beamte in einem Erstberatungsgespräch besprechen.
Wir beraten und vertreten Beamtinnen und Beamten insbesondere in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgrund der räumlichen Nähe, wenn es sinnvoll ist auch deutschlandweit.
Sprechen Sie uns gerne für die Vereinbarung eines Erstberatungsgesprächs an.