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Gefesselt an den Dienstort? – Keine Wiedereinstellung von Beamtin nach Entlassung

Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe in Mecklenburg-Vorpommern hat sich auf eigenen Antrag zum Ende des Schuljahres aus dem Dienst entlassen lassen.

Noch vor dem offiziellen Entlassungstermin beantragte sie beim gleichen Dienstherrn die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin.

Einziger Unterschied war, dass die Lehrerin nun an einem anderen Dienstort wieder eingestellt werden wollte.

Der Dienstherr lehnte die Wiedereinstellung unter Hinweis auf die hierdurch entstandene charakterliche Nichteignung ab.

Die Sache ging zum Verwaltungsgericht, das dem Dienstherrn recht gab, vgl. VG Greifswald, Urteil vom 16.12.2024, Az.: 6 A 1982/23.

Diese Entscheidung ist für alle Beamtinnen und Beamte relevant, die einen Arbeitsortwechsel erreichen wollen und dafür über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nachdenken.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Entlassung auf eigenen Antrag möglich ist, was der Maßstab für eine Wiedereinstellung ist und warum in diesem Fall die Wiedereinstellung abgelehnt wurde.

I. Beamtin auf Probe – Entlassung auf eigenen Antrag

Beamtinnen und Beamte können jederzeit auf eigenen Antrag entlassen werden.

Das ist für Bundesbeamte in § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt.

Eine nahezu gleiche Regelung findet sich für Landesbeamte in § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Bei Landesbeamten ist noch das jeweilige Landesrecht zu berücksichtigen.

In diesem Fall war das § 31 Beamtengesetz für das Land-Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz LBG M-V).

Der Antrag auf Entlassung ist schriftlich zu stellen.

Er ist an keine Fristen gebunden und kann jederzeit beantragt werden.

Die Entlassung durch den Dienstherrn erfolgt dann in der Regel zum beantragten Zeitpunkt.

Der Zeitpunkt der Entlassung kann aber in besonderen Fällen durch den Dienstherrn hinausgeschoben werden.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn übertragene Aufgaben noch erledigt werden müssen.

Eine Besonderheit gilt für Lehrerinnen und Lehrer.

Hier kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

In dem hier vorliegenden Fall hatte die Lehrerin Anfang Januar die Entlassung zum 31. Juli beantragt und der Dienstherr hatte dem Antrag stattgegeben.

II. Beamtin auf Probe – Wiedereinstellung

Interessant ist, dass die Lehrerin noch vor dem Entlassungstermin zum 31. Juli bereits am 30. Juni beim gleichen Dienstherrn ihre Wiedereinstellung als Beamtin auf Probe beantragt hat.

Dabei wollte sie nicht in ihrem alten, sondern in einem neuen Schulamtsbezirk verbeamtet werden.

Eine Wiedereinstellung von Beamtinnen und Beamten ist grundsätzlich möglich.

Rechtsgrundlage für die Einstellung als Beamtin auf Probe waren in diesem Fall § 7 BeamtStG und § 12 BeamtStG in Verbindung mit § 8 LBG M-V und § 9 LBG M-V.

Dabei kam es auf die grundgesetzlichen Anforderungen folgenden Kriterien an.

Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Geeignet ist dabei nur die Bewerberin oder der Bewerber, der diese kumulativen Kriterien gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 2 C 16.12, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

III. Beamtin auf Probe – Ablehnung der Wiedereinstellung

Der Dienstherr lehnte die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in diesem Fall aber ab.

Zur Begründung führte der Dienstherr an, dass er davon ausginge, dass die beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe allein zu dem Zweck eines Dienstortwechsels begehrt worden sei, um hierdurch das für Beamte vorgesehene Versetzungsverfahren bewusst zu umgehen.

Der Dienstherr hatte daher Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin.

Diese würden einer erneuten Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis aus Probe entgegenstehen.

Das Gericht gab der Rechtsauffassung des Dienstherrn recht und wies die Klage der Lehrerin ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis, auch jenes auf Probe, bei berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung zu verweigern sei.

Das Gericht stützte sein rechtliche Würdigung zusammengefasst auf folgende Erwägung:

Die Lehrerin hatte in der mündlichen Verhandlung durch ihren Vertreter einräumen lassen, dass sie mit der Entlassung und der erneuten Einstellung einen Dienstortwechsel erreichen wollte.

Dabei wusste die Lehrerin von der Möglichkeit eines Versetzungsverfahrens, dass sollte aber umgangen werden.

Dadurch hat die Lehrerin gegen ihre Treue- und Loyalitätspflicht verstoßen.

Diese Pflicht beinhaltet das Gebot der Gegenseitigen Rücksichtnahme.

Durch die einseitige Umgehung des vorgesehenen Versetzungsverfahrens hat die Lehrerin nach Auffassung des Gerichts gegen die Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

Sie habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie zur Gewinnung eigener Vorteil bereit sei, bestehende beamtenrechtliche Rechtslagen zu umgehen und das Interesse des Dienstherrn hinter ihre eigenen Interessen zu stellen.

Durch ihr Verhalten hat sie nach den Ausführungen des Gerichts gegen das Interesse des Dienstherrn verstoßen, den Dienstort des Beamten unter besonderer Berücksichtigung der dienstlichen Belange – hier die Unterrichtsabdeckung für Schülerinnen und Schülern in jedem Schulamtsbezirk zu gewährleisten – zu bestimmen.

Ein Dienstortwechsel sei bei Beamten nur im Rahmen eines Versetzungsverfahrens möglich.

Trotz der ihr bekannten Regularien habe die Lehrerin zu keinem Zeitpunkt einen Versetzungsantrag gestellt.

Damit habe sie auch das Interesse des Dienstherrn an einem geordneten Versetzungsverfahren zur Sicherstellung seiner Pflichten gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten und der Ermöglichung eines positiven Dienstklimas, durch nachvollziehbare, der Gerechtigkeit genügende Versetzungsentscheidungen im Kollegenkreis, verletzt.

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn sei nicht erfolgt.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung für das Verhalten, das Interesse der Lehrerin an einer Verkürzung ihrer Fahrzeiten, sei menschlich nachvollziehbar , würde aber seinerseits für sich kein schutzwürdiges Gegeninteresse begründen.

Interessant an diesem Fall ist auch, dass das Gericht die bereits durch das Verfahren verstrichene Zeit berücksichtigt hat.

Die charakterliche Eignung sei trotz der Verfahrensdauer und des seither bestehenden treuen Verhaltens als angestellte Lehrerin nicht gegeben.

Wie viel Zeit verstreichen muss, hat das Gericht offen gelassen und darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über einen neuen Antrag die verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist.

Dieser Hinweis ist deswegen von Bedeutung, weil hierdurch durchaus noch die Möglichkeit bestehen könnte, dass die Lehrerin zu einem anderen Zeitpunkt doch noch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnte.

Sollte eine erneute Verbeamtung dieser Lehrerin erfolgen, werden wir als Außenstehende davon nichts erfahren.

Es gibt dann keinen Rechtsstreit und kein veröffentlichtes Urteil.

Sollte die Lehrerin allerdings einen neuen Antrag stellen und dieser wird abgelehnt, kommen wir vielleicht in den Genuss einer neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und können dann nachlesen, welche Maßstäbe dann für die neue Sachlage anzusetzen sind.

IV. Beamtin auf Probe – Was tun bei Problemen?

Der Dienstortwechsel erhält immer mehr Bedeutung in der Praxis.

Ein Beamtenverhältnis ist auf lange Zeit angelegt.

In der Regel muss ein Beamter damit rechnen, dass es bei einer von ihm angestrebten Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung zu Problemen kommen kann.

Hintergrund ist der allgemein bestehende Personalmangel und bei Lehrern natürlich der Lehrermangel.

Dann ist plötzlich ein Dienstortwechsel beim gleichen Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn faktisch unmöglich.

Der Leidensdruck der betroffenen Beamtinnen und Beamten kann dann sehr hoch werden.

Sie können dann z.B. nicht in die Nähe pflegebedürftiger Eltern ziehen und werden darauf verwiesen, einen teuren Pflegedienst zu organisieren.

Andere wollen mit ihren Lebenspartnerinnen und -partnern zusammenziehen und benötigen hierfür einen Dienstortwechsel, da sonst eine gemeinsame Lebensplanung nicht möglich wird.

Andere leiden unter Konflikten am Arbeitsplatz und sehen durch eine schlechte Personalführung keine Möglichkeit mehr an ihrem aktuellen Dienstort weiter zu arbeiten.

Sei es weil die Situation zwischenmenschlich untragbar geworden ist oder einem ausdrücklich gesagt wird, dass an diesem Ort kein Karriereaufstieg mehr möglich ist.

Es ist nachvollziehbar, dass gerade jüngere Generationen von Beamten dann den Weg der Entlassung gehen.

Der hier besprochene Fall zeigt aber, dass eine Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis dann ausgeschlossen oder zumindest mit erheblichen Wartezeiten verbunden sein kann.

Wer hier Probleme mit dem Dienstherrn hat, sollte sich mit einem Anwalt für Beamte in einem Erstberatungsgespräch beraten.

So kann die Situation sinnvoll besprochen und das weitere Vorgehen geplant werden.

Ein Erstberatungsgespräch können Sie hier auf beamtenwelt.de vereinbaren.

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