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Kein Dienstunfall – Verletzung durch privates Klappmesser

4. April 2025

Ein Beamter hat sich bei der Reparatur einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser verletzt.

Sein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles wurde abgelehnt.

Die Ablehnung des Dienstherrn wurde nun nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Nr. 16/2025 vom 13.03.2025 in letzter Instanz bestätigt, vgl. BVerwG 2 C 8.24 – Urteil vom 13. März 2025 (Stand 28.03.2025 noch nicht veröffentlicht).

I. Was ist ein Dienstunfall?

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Für Bundesbeamte ist das in § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.

Für Landesbeamte ist das in den jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt, wie z.B. in Hamburg in § 34 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG.

Wer sich für die einzelnen Voraussetzungen eines Dienstunfalls interessiert, dem empfehle ich den Blogbeitrag „Dienstunfall – Was ist das?“.

II. Wann ist ein Dienstunfall ausgeschlossen?

Ob ein Dienstunfall anerkannt wird oder nicht, ist ein sehr häufiger Streitpunkt im Beamtenrecht.

Die Meinungen im konkreten Einzelfall gehen regelmäßig weit auseinander.

Ein Hinweis darauf, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ausgeschlossen ist gibt nicht nur der Wortlaut des Gesetztes sondern auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.

Bei Bundesbeamtinnen und -beamten sieht die VVBeamtVG 31.1.1.11 zum Beispiel vor:

1Die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit darf vom Dienstherrn weder verboten sein noch dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen und auch nicht lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dienen (z. B. Raucherpause, Nahrungsaufnahme).

2Durch rein eigenwirtschaftliche (persönlich motivierte, private) Tätigkeiten wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst.

3Handelt es sich bei dem Unfallrisiko um ein ausschließlich der Person der Beamtin oder des Beamten zuzuordnendes (z. B. privat in den Dienst eingebrachter Gegenstand), kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.“

Der Rechtsgedanke, der hinter dieser Verwaltungsvorschrift steht findet sich in der Presseerklärung wieder.

III. Was ist in diesem Fall passiert?

Was war in diesem Fall passiert?

Der Kläger, ein mittlerweile pensionierter Polizeivollzugsbeamter, hatte in einem Arbeitsraum festgestellt, dass die Batterie einer Wanduhr unsachgemäß unsachgemäß steckte und die Klemmfeder verbogen war.

Mit seinem privaten Klappmesser wollte er dann die verbogene Feder wieder richten.

Dabei schnappte sein Klappmesser zu.

Dadurch erlitt er einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand.

Richtigerweise stellte er nach seiner Verletzung im Dienst eine Dienstunfallanzeige.

Der Dienstherr, das Verwaltungsgericht und danach das Oberverwaltungsgericht lehnten die Anerkennung des Dienstunfalles jedoch ab.

Das wurde durch das BVerwG bestätigt.

Der Kläger, so die Pressemitteilung, habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall.

Zwar habe sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und sei damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst.

Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte.

Dienstunfallschutz würde jedoch nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das sei hier der Fall gewesen.

Die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur würde den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufen.

Das verwendete Messer sei ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

IV. Was ist bei einem Dienstunfall zu beachten?

Bei einem Dienstunfall sind Fristen zu beachten.

Mit den Grundregeln der Fristen bei Dienstunfällen beschäftigt sich der Beitrag „Dienstunfall – Welche Fristen sind zu beachten?“.

Darüber hinaus, sollten sich Beamtinnen und Beamte damit auseinandersetzen, welche Ansprüche im Wege der Unfallfürsorge gewährt werden.

Damit beschäftigt sich der Beitrag „Unfallfürsorge – Was ist das?“.

V. Was kann ich tun, wenn mein Dienstunfall nicht anerkannt wird?

Beamtinnen und Beamte deren Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles abgelehnt wird, sind der Ablehnung nicht schutzlos ausgeliefert.

Gegen eine Ablehnung können Beamtinnen und Beamte Widerspruch und/oder Klage erheben.

Ob das im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, kann in einem Erstberatungsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Beamte besprochen werden.

Termine für ein Erstberatungsgespräch können Sie bei mir über meine Kontaktseite vereinbaren.

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