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Körperverletzung im Amt – Polizist aus Beamtenverhältnis entfernt

7. Mai 2026

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einen Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.2.2026, Az.: 28 K 993/24.WI. D (nicht veröffentlicht, Stand 29.04.2026).

Damit gab das Gericht einer Disziplinarklage des zuständigen Polizeipräsidenten statt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 13 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ist die schärfste Disziplinarmaßnahme die im Disziplinarrecht getroffen werden kann.

Sie erfolgt in der Praxis nur dann, wenn ein besonders schweres Dienstvergehen zu ahnden ist.

I. Entfernung aus dem Amt – Körperverletzung

Nach der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29.04.2026 liegt der Entfernung des Beamten folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hatte bei einer Festnahme mit dem zu seiner Ausrüstung gehörenden Teleskopschlagstock innerhalb kurzer Zeit 24-mal auf die Beine des bereits von seinen Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden eingeschlagen.

Hierdurch habe das Opfer drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung erlitten.

Der Beklagte Polizist sowie seiner am Einsatz beteiligten Kollegen stellten im Anschluss gegen den festgenommenen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte durch »treten und schlagen nach den Beamten« Strafanzeige.

Der Polizeibeamte wurde daraufhin rechtskräftig vom Landgericht Kassel im Frühjahr 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.

Das Strafgericht sei nach Auswertung der Überwachungsvideos von der Einsatzstelle zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechender Widerstandshandlungen des Einbrechers der Schlagstockeinsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen.

Die Angaben in der Strafanzeige seien unrichtig gewesen.

II. Entfernung aus dem Amt – Disziplinarklage

Der Polizeipräsident erhob daraufhin im Sommer 2024 Disziplinarklage gegen den Beamten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Die Erhebung der Disziplinarklage ist nach § 38 Abs. 1 HDG erfolgt, wenn als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist.

Dann hat das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Beamte aus dem Beamtenverhältnis nach § 13 HDG entfernt wird.

Dabei wertet das Verwaltungsgericht den Sachverhalt aus und prüft ob ein schweres Dienstvergehen vorliegt, welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.

Dabei dürfen Sachverhaltsfeststellungen aus rechtskräftigen Urteilen bei der Bewertung übernommen werden.

III. Entfernung aus dem Amt – Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in diesem Fall § 13 HDG gewesen.

Entsprechende Regelungen finden sich in den Disziplinargesetzen des Bundes und der anderen Länder.

Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis, § 13 Abs. 1 S. 1 HDG.

Die Beamten oder der Beamte verliert dann den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, § 13 Abs. 1 S. 2 HDG.

Die Zahlung der Dienstbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 HDG.

Tritt die Beamten oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig wird, geht die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts, § 13 Abs. 2 S. 2 HDG.

Für die Dauer von sechs Monaten wird der Beamtin oder dem Beamten dann ein Unterhaltsbeitrag gewährt.

Wie hoch der Unterhaltsbeitrag ausfällt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich in der Regel auf alle Ämter, die die Beamten oder der Beamte bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung innehat, § 13 Abs. 4 S. 1 HDG.

Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, dürfen sie nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden, vergleiche § 13 Abs. 6 HDG.

Darüber hinaus soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden. Damit dürften in der Regel auch Arbeitsverhältnisse künftig nicht mehr begründet werden.

IV. Entfernung aus dem Amt – schweres Dienstvergehen

Beamtinnen und Beamte werden aus dem Amt entfernt, wenn ihnen ein schweres Dienstvergehen vorgeworfen werden kann.

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

Dabei ist zu unterscheiden, dass Dienstvergehen dienstlich oder außerdienstlich begangen wurde.

Nach der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29.4.2026 gehe ich davon aus, dass es sich hier um ein innerdienstliches Dienstvergehen gehandelt hat.

Gegen welche konkrete Dienstpflichten der Polizeibeamte in diesem Fall verstoßen haben soll, lässt sich der Mitteilung nicht entnehmen.

Hier ist ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 33 BeamtStG (Grundpflichten), § 34 BeamtStG (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild), § 35 BeamtStG (Folgepflicht) und § 36 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) naheliegend.

V. Entfernung aus dem Amt – Entscheidung des Gerichts

Nach der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29.04.2026 sah sich das Gericht die Videoaufzeichnungen von der Festnahme selbst an.

Es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das von den Beklagten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatzsituation und der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst ausschließen würde.

Die hohe Anzahl an Schlägen, für die keine Veranlassung bestanden habe, sei als sehr belastend zu werten.

Gleiches gelte für das Nachtatverhalten, in dem der Beamte nach der von ihm begangenen Körperverletzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich der angeblichen Widerstandshandlungen gelogen habe.

Damit habe der Polizeibeamte seine Machtbefugnisse missbraucht.

Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Milderungsgründe seien nicht zu erkennen, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

VI. Entfernung aus dem Amt – Was können Betroffene tun?

Beamtinnen und Beamte, welchen in einem Disziplinarverfahren ein schweres Dienstvergehen vorgeworfen wird, ist dringend zu empfehlen, sich im Disziplinarverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Sie sollten dabei auf die von uns in einem gesonderten Beitrag beschriebenen Verhaltensregeln halten.

Dazu sollten die betroffenen Beamtinnen und Beamte sich nicht ohne Rücksprache mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Beamtenrecht zum Sachverhalt mündlich oder schriftlich äußern.

Sofern ein Strafverfahren zeitgleich anhängig ist, ist es empfehlenswert, sich zugleich durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten und vertreten zu lassen.

Da noch viele weitere Fragen mit einem Strafverfahren und Disziplinarverfahren verbunden sein können, ist es sinnvoll zunächst in einem Erstberatungsgespräch mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht, welcher sich auf das Beamtenrecht spezialisiert hat, zu beraten.

Dann kann gemeinsam besprochen werden, wie in der Angelegenheit sinnvoll weiter vorgegangen werden kann.

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