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Krank in den Urlaub? – Worauf Beamtinnen und Beamte achten sollten

Jedes Jahr habe ich viele Anfragen von Beamtinnen und Beamten – insbesondere vor den Sommerferien – die krankgeschrieben sind und sich fragen, ob sie trotzdem in den Urlaub fahren dürfen.

Das spielt insbesondere dann eine große Rolle, wenn es sich bei den Beamtinnen und Beamten (alleinerziehende) Eltern handelt und die Kinder den Urlaub nur wahrnehmen können, wenn die Beamtin oder der Beamte als Elternteil die Betreuung der Kinder sicherstellen kann.

Zu der belastenden Erkrankung kommt dann noch die Angst vor einer Dienstpflichtverletzung dazu.

Die Betroffenen finden sich dann in einem Konflikt zwischen ihrer Rolle als Beamtin oder Beamter und als Familienmitglied wieder.

Dazu kommt häufig die Auffassung, dass ein Urlaub der Genesung grundsätzlich nicht entgegenstehen kann.

Nicht selten sind die Urlaube bereits seit längerer Zeit gebucht und im Voraus bezahlt, sodass auch die finanzielle Situation für die Betroffenen von Bedeutung ist.

Manche planen dann trotz (schwerer) Erkrankung, sich für die Zeit des Urlaubs gesund zu melden, um sich danach gleich wieder krank zu melden.

Das muss aber nicht die Lösung sein.

Im folgenden Beitrag gehe ich zunächst auf die Grundlagen der Krankmeldung ein und gebe Ihnen Tipps dazu, was zu beachten ist, wenn der Wohnort während einer Erkrankung für einen Urlaub verlassen werden soll.

I. Krankheit, Urlaub und Fernbleiben vom Dienst

Ein Beamter der krank ist und dadurch verhindert ist seinen Dienst zu tun, muss seine Erkrankung anzeigen und die voraussichtliche Dauer mitteilen.

In der Regel muss ein Beamter ab dem dritten Tag die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen und gegebenenfalls einer Untersuchungsanordnung Folge leisten.

Es ist für Beamtinnen und Beamte sehr wichtig, diese Dienstpflicht einzuhalten.

Sie laufen sonst Gefahr eine Dienstpflichtverletzung zu begehen.

Das kann ein Disziplinarverfahren und unter Umständen eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen.

Wer ohne Krankmeldung oder Genehmigung vom Dienst fernbleibt, verliert in der Regel auch seinen Anspruch auf Besoldung.

Das kann zu einer Rückforderung von Bezügen führen.

Wer sich krankgemeldet hat und eine Reise antreten möchte, sollte sich dann über das für ihn geltende Recht informieren.

Die Regelungen für Bundesbeamte und Landesbeamte können unterschiedlich ausfallen.

Bei manchen Dienstherrn regelt das einschlägige Beamtengesetz ausdrücklich, was beachtet werden muss.

In anderen Beamtengesetzen wird nicht konkret geregelt, ob ein Beamter während einer Krankschreibung „verreisen“ darf.

Dann kann sich eine Regelung aus Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen ergeben.

Liegt eine Regelung vor, vergessen Beamtinnen oder ein Beamte häufig, dass sie vor Verlassen des Wohnorts bei Krankheit dem Dienstherrn Bescheid geben und seinen Aufenthaltsort angeben müssen.

II. Anzeigepflicht bei Verlassen des Wohnorts

Wenn keine Regelung zum Urlaub während einer Erkrankung geregelt wurde, können Beamtinnen und Beamte in der Regel ohne Mitteilung an den Dienstherrn wegfahren.

Diese Beamtinnen und Beamten sollte sich aber bewusst sein, dass sie damit eine Angriffsfläche für den Dienstherrn bieten.

Dieser kann nämlich der Auffassung sein, dass die geplante Reise, die bereits angetretene Reise oder gar die schon durchgeführte Reise gegen Dienstpflichten verstößt.

Sofern hier Konfliktpotential mit dem Dienstherrn absehbar ist, sollten sich Beamtinnen und Beamte so verhalten, als sei eine Regelung getroffen worden.

Eine Regelung zum Verlassen des Wohnortes während einer Erkrankung ist zum Beispiel in Niedersachsen in § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG geregelt.

Beamtinnen und Beamte, die nicht aufklären konnten, ob für Sie eine Regelung existiert, können sich zur Sicherheit an der Regelung des Landes Niedersachsen orientieren.

Die Anzeigepflicht bei Verlassen des Wohnortes erfasst in der Regel auch die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte an einem anderen Ort „Urlaub“ machen möchten.

Ich weise darauf hin, dass ich in diesem Beitrag das Wort Urlaub umgangssprachlich verwende, da ein krankgeschriebener Beamter keinen Urlaub während der Krankschreibung nehmen kann.

Für die Beamten bedeutet das, dass Sie am besten vor einem Urlaub den Dienstherrn per Brief oder E-Mail mitteilen, dass sie während der Krankheit den Wohnort verlassen und mitteilen, wo sie sich während des Urlaubes aufhalten.

Ziel dieser Regelungen ist es, dass der Dienstherr in der Lage sein soll seine Beamtinnen und Beamten während der Erkrankung zu erreichen, um z.B. in dringenden Fällen Rücksprache zu dienstlichen Fragen halten zu können.

Die wichtigste Funktion dieser Regelung dürfte aber sein, dass der Dienstherr hier die Gelegenheit zur Missbrauchskontrolle haben soll.

III. 5 Tipps die Beamtinnen und Beamte beachten können

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter erkrankt sind und in den Urlaub fahren möchten, können Sie ein paar Dinge im Voraus beachten.

Tipp 1: Verlassen des Wohnorts anzeigen

Zeigen Sie auf jeden Fall das Verlassen des Wohnortes an, wenn Sie krankgemeldet sind und an einen anderen Ort in den Urlaub fahren.

Sollte herauskommen, dass Sie der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, kann das für sich allein bereits eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

Das gilt es grundsätzlich immer zu vermeiden.

Tipp 2: Rechtzeitig den Dienstherrn informieren

Auch wenn die Beamtengesetze des Bundes und der Länder keine konkreten zeitlichen Vorgaben für den Vorlauf einer solchen Meldung machen, empfehle ich Ihnen die Anzeige so einzureichen, dass der Dienstherr genügend Zeit zum prüfen hat.

Eine Anzeige z.B. am Tag vor der Abreise dürfte zum einen sehr kurz sein und wenn Sie den Urlaub bereits gebucht haben, kann auch im Urlaub die Meldung kommen, dass Ihnen das Verlassen des Wohnortes während der Krankheit nicht gestattet wird.

Sie können sich sicherlich vorstellen, dass ein Taktieren hier für Sie mit finanziellen Nachteilen verbunden sein kann.

Tipp 3: Keine Genehmigung erforderlich – Bestätigung sinnvoll

Grundsätzlich ist keine Genehmigung für das Verlassen des Wohnortes während einer Erkrankung erforderlich.

Gerade das führt in der Praxis zu erheblichen Problemen.

Denn wer nach der Anzeige gleich den Urlaub bucht oder lange Zeit nichts hört und dann den Urlaub bucht, geht im Zweifel finanzielle Risiken ein.

Der Dienstherr ist nach den Beamtengesetzen nämlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf ggf. schon bestehende Buchungen Rücksicht nehmen zu müssen.

Das sollten Sie bei der Urlaubsplanung im Krankheitsfall berücksichtigen.

Es macht daher Sinn, den Dienstherrn zu bitten, zu bestätigen, dass der Urlaub während der Erkrankung so durchgeführt werden darf.

Tipp 4: Reiseabbruchversicherung und Reiserücktrittsversicherung

Nicht immer ist beim Planen und Buchen des Urlaubs absehbar, ob Sie als Beamtin oder als Beamter überhaupt erkranken werden.

Insbesondere in diesen Fällen ist dann der Abschluss einer Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherung sinnvoll, die dann möglicherweise greift und Sie von finanziellen Verlusten freihält.

Tipp 5: Vorher kritisch nachdenken!

Wer erkrankt ist und in den Urlaub fahren möchte, sollte vorher einmal kritisch nachdenken.

Macht es Sinn mit der Erkrankung den geplanten Urlaub zu machen?

Ist es vielleicht sinnvoller und erfolgsversprechender sich zu Hause zu erholen und ärztlich behandeln zu lassen?

Kann der Urlaub die Erkrankung verschlimmern oder der Genesung entgegenstehen?

Gerade wenn der geplante Urlaub die Erkrankung verschlimmern könnte, ist Vorsicht geboten.

Dann ist es eher wahrscheinlich, dass der Dienstherr Ihnen das Verlassen des Wohnorts während der Erkrankung untersagt.

Wenn Sie während einer Erkrankung in den Urlaub fahren, lassen Sie sich im Zweifel zur Sicherheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest der Sie behandelnden Ärzte bestätigen, dass der Urlaub, die Reise, das Verlassen des Wohnortes während der Krankheit Ihre Genesung fördert.

Verweigert Ihr Arzt ein solches Attest, weil er anderer Meinung ist, ist das ein Indiz dafür, vielleicht nicht wegzufahren, um Probleme mit dem Dienstherrn zu vermeiden.

IV. Was Sie bei Problemen tun können

Wenn Ihnen das Verlassen des Wohnortes im Krankheitsfall für den geplanten Urlaub untersagt wird, können Sie als Beamtin oder Beamter dagegen Widerspruch (ggf. auch Klage) erheben.

Ist eine Entscheidung schnell herbeizuführen, weil zum Beispiel der Urlaub kurzfristig bevorsteht, ist gegebenenfalls an ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht zu denken.

Ist gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, empfehle ich Ihnen sich auf jeden Fall in dem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, um sich vor Nachteilen zu schützen.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter anwaltlichen Rat oder eine anwaltliche Vertretung zur Thema Verlassen des Wohnorts im Krankheitsfall wünschen, empfehle ich Ihnen ein Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt für Beamtenrecht zu vereinbaren.

Wie Sie ein Erstberatungsgespräch gut vorbereiten können, erfahren Sie in meinem Beitrag „Erstberatungsgespräch: 7-Tipps“.

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