In einem ersten Beitrag habe ich mich mit innerdienstlichen Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten beschäftigt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Beamtinnen und Beamte außerdienstliche Pflichten verletzen und disziplinarrechtlich zu ahnden sind.
I. Außerdienstliche Pflichtverletzung – Rechtsgrundlage
Die Voraussetzungen für die Ahndung von außerdienstlichen Dienstvergehen ist in § 77 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte geregelt.
Für Landesbeamte findet sich die entsprechende Regelung in § 47 Abs. 1 Satz Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
Grundsätzlich liegt ein Dienstvergehen vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine ihr oder ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt.
Insoweit sind die Voraussetzungen mit einem innerdienstlichen Dienstvergehen gleich.
Für außerdienstliche Dienstvergehen werden die zu erfüllenden Voraussetzungen höher angesetzt.
Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die
- Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls
- in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Sie können sich sicherlich vorstellen, dass in der Praxis um diese Tatbestandsmerkmale heftig gestritten wird.
Die rechtlichen Auffassungen von Disziplinarvorgesetzten, Ermittlungsführern, Beamtinnen und Beamten sowie Richtern können sehr weit auseinanderliegen.
Gerade in diesen Situationen ist dann eine anwaltliche Vertretung unerlässlich.
Eine beschuldigte Beamtin oder ein beschuldigter Beamter sollten nämlich im Disziplinarverfahren grundsätzlich von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen.
Mehr dazu, wie sich beschuldigte Beamtinnen und Beamten im Disziplinarverfahren verhalten können, erfahren Sie im Beitrag „Disziplinarrecht – 5 Verhaltenstipps für Beamte“.
II. Außerdienstliche Pflichtverletzung – Verfahren
Ob ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt oder nicht, wird in einem Disziplinarverfahren geprüft.
Ein Disziplinarverfahren wird mit einer Verfügung eingeleitet (sog. Einleitungsverfügung).
Spätestens das ist der Moment, in dem Betroffene mit einem Anwalt für Beamte sprechen sollten.
In einem Disziplinarverfahren werden die Umstände des Einzelfalls sowohl zu Gunsten, aber auch zu Lasten ermittelt.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens wird ein Ermittlungsbericht erstellt.
Anschließend wird über den Erlass einer Disziplinarmaßnahme entschieden.
III. Außerdienstliche Pflichtverletzung – Was Sie bei Problemen tun können!
Wenn Ihnen als Beamtin oder Beamter ein Dienstvergehen vorgeworfen wird, empfehle ich Ihnen einen Anwalt für Beamte aufzusuchen.
Dann können Sie in einem Erstberatungsgespräch die Situation besprechen und das weitere Vorgehen planen.
Es ist in Disziplinarverfahren selten eine gute Idee, die Situation ohne anwaltliche Unterstützung zu regeln.
Nicht selten gehen die Verfahren deutlich schlechter aus, als wenn eine anwaltliche Vertretung besteht.