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Annahme von Belohnungen und Geschenken

Können Beamtinnen und Beamte Belohnungen und Geschenke annehmen?

Diese Frage ist schwieriger zu beantworten, als man denkt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamtinnen und Beamte geregelt ist und welche Ausnahmen es von diesem Verbot gibt.

1. Annahme von Belohnungen und Geschenken – Verbot

Die Annahme jeglicher Art von Belohnungen, Geschenken oder sonstiger Vorteile in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit ist allen Beamtinnen und Beamten grundsätzlich verboten.

Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist das Verbot in § 71 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt.

Ein entsprechendes Verbot für Landesbeamtinnen und -beamte findet sich in § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).

Das Verbot erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Beamte im Ruhestand.

Sinn und Zweck dieses Verbots ist es, dass zu keinem Zeitpunkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung gefährdet werden darf, in dem der Anschein erweckt wird, dass sich Beamtinnen und Beamte bei der Erledigung ihrer Dienstgeschäfte nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter für ein öffentliches Unternehmen tätig sind, können gegebenenfalls vorhandene Compliance-Regelungen von Ihnen zu berücksichtigen sein. Aus der Wahrnehmung einer Aufsichtsratstätigkeit können sich gegebenenfalls besondere Repräsentationsaufgaben für das Unternehmen ergeben.

Ein Verstoß gegen das Verbot zieht regelmäßig dienstrechtliche, insbesondere disziplinarrechtliche, sowie strafrechtliche Folgen nach sich.

Je nach Art und Schwere kann ein Verstoß gegen das Verbot die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie Freiheitsstrafen zur Folge haben.

2. Annahme von Belohnungen und Geschenken – Voraussetzungen

Für Beamtinnen und Beamte ist es daher unerlässlich, sich mit den Voraussetzungen des Verbots zu beschäftigen.

Nur so können Beamtinnen und Beamte verhindern, dass sie gegen das Verbot verstoßen.

Sie bereiten sich dann nämlich darauf vor, dass sie in Situationen, die sie in Verlegenheit bringen können, richtig und gelassen reagieren können.

2.1. Belohnungen, Geschenke, sonstige Vorteile

Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile im Sinne des Verbots sind alle Zuwendungen, auf die Beamtinnen und Beamte keinen Rechtsanspruch haben und die sie oder Dritte materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen.

Als Dritte gelten insbesondere:

  • natürliche Personen
  • juristische Person
  • Familienangehörige
  • Freundinnen und Freunde
  • Verein, dessen Mitglied die oder der Beamte ist.

Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar Beamtinnen und Beamte eine Leistung erbracht haben, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht, der allgemeine Wert des Vorteils also unverhältnismäßig höher ist als der allgemeine Wert (gegebenenfalls Marktwert) der erbrachten Leistung.

In der strafrechtlichen Betrachtung kann unter den Begriff des Vorteils auch der Abschluss eines Vertrags, etwa über eine entgeltliche Nebentätigkeit fallen, auf den die Amtsträgerin oder der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat, selbst wenn diese Tätigkeit angemessen bezahlt wird.

Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Beamtinnen und Beamte eine Nebentätigkeit anzeigen.

Nur so können sie den Dienstherrn in die Lage versetzen, die Zulässigkeit der Nebentätigkeit zu prüfen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil den Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder nur mittelbar zugute kommt.

Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte rechtfertigt nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten oder der von ihnen ermächtigten Vorgesetzten erforderlich.

Um einen Vorteil im Sinne der gesetzlichen Regelungen handelt es sich in der Regel nicht, wenn etwa Sponsoring, Spenden und mäzenatische Schenkungen dem Dienstherrn zugewendet werden.

In der Regel haben die Dienstherrn Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zum Sponsoring erlassen. Diese wären dabei einzuhalten.

2.2. Amtsbezogenheit

Die Belohnungen, Geschenke und sonstigen Vorteile müssen amtsbezogen sein.

Das ist der Fall, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass sie oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder begleitet hat.

Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.

Zum »Amt« gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit.

In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die Beamtinnen und Beamte durch eine im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhalten.

Nicht davon erfasst ist in der Regel eine angemessene Vergütung für eine Nebentätigkeit im Rahmen des geltenden Nebentätigkeitsrechts.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtinnen und Beamten erfolgen, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt.

Hierzu gehören z.B. Geburtstags und Weihnachtsgeschenke von Familienmitgliedern und Freunden.

Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beschäftigten geknüpft sein.

Erkennt eine Beamtin oder ein Beamter, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie bzw. er weitere Vorteile nicht mehr annehmen und hat, wenn möglich, bisher erlangte Vorteile zurückzugeben.

2.3. Annahme

Die Annahme eines Vorteils liegt in seiner tatsächlichen Entgegennahme mit dem Willen, ihn zu behalten oder über ihn zu verfügen.

Gleiches gilt, wenn Beamtinnen und Beamte die Entgegennahme durch eine ihr oder ihm nahestehenden Person oder Institution anregt oder duldet.

Zu den nahestehenden Personen gehören insbesondere Familienangehörige oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.

Eine Annahme liegt auch vor, wenn der Vorteil einem Personenkreis zugute kommt, an Dritte weitergegeben oder einer sozialen oder karitativen Einrichtung gespendet wird.

Sie können sich vorstellen, dass Beamtinnen und Beamte, die mit der Annahme eines Vorteils zu Sozialen oder karitativen Zwecken, häufig denken, sie hätten nichts Schlimmes getan.

Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden.

Schlüssiges Verhalten, durch das der Annahmewille erkennbar wird, genügt.

Eine Erklärung der Beamten oder des Beamten, den Vorteil nicht annehmen zu wollen, reicht für den Ausschluss einer Annahme nicht aus.

Erforderlich ist in der Regel vielmehr die sofortige Rückgabe oder Zurückweisung des Vorteils.

Wird ein Geldbetrag auf das Konto einer Beamtin oder eines Beamten überwiesen, ist dieser unverzüglich zurückzuüberweisen.

Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein Geschenk nach Hause geschickt oder in der Dienststelle für sie oder ihn hinterlassen, muss sie oder er ist unverzüglich zurücksenden oder die oder den Dienstvorgesetzten oder die von ihnen ermächtigten Vorgesetzten um Zustimmung zur Annahme ersuchen.

3. Annahme von Belohnungen und Geschenken – Ausnahme

Eine Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie sonstiger Vorteile ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich.

Hierzu haben die Dienstherrn in der Regel Verwaltungsvorschriften und Richtlinien erlassen.

Der Erlass von Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien führt nicht dazu, dass die Zustimmung des Dienstherrn nicht mehr zur Annahme von Vorteilen eingeholt werden muss.

Auf eine Zustimmung des Dienstherrn kann nur in den ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift oder Richtlinie geregelten Fällen verzichtet werden.

Personalabteilungen von Dienstherrn tun gut daran, wenn sie mindestens einmal jährlich über ihre Mitteilungsblätter und Schulungen ihre Beschäftigten über das geltende Verbot und die Ausnahmen informieren.

Beamtinnen und Beamte hingegen müssen wissen, dass sie bei ihrer Ernennung in der Regel über das Verbot und seine Ausnahmen informiert wurde und das Verbot auch dann gelten dürfte, wenn sie durch den Dienstherrn nicht informiert wurden.

Eine Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken oder sonstiger Vorteile ist in der Regel nur dann möglich, wenn

– keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme des Vorteils die objektive Amtsführung des Beschäftigten beeinträchtigen könnte oder

– bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen könnte und

– mit der Zuwendung erkennbar keine Beeinflussung der Amtsführung beabsichtigt ist.

Eine Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden.

Insbesondere kommt die Auflage in Betracht, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben.

Dabei kann auch festgelegt werden, dass die Beamten oder der Beamte zu der begünstigten Einrichtung in keiner Beziehung stehen darf, die sie mittelbar von der Begünstigung profitieren lässt.

4. Annahme von Belohnungen und Geschenken – was ist bei Problemen zu tun?

Sie können sich vorstellen, dass es in der Praxis hier regelmäßig großes Streitpotenzial gibt und die Auffassungen der Betroffenen, der Dienstherrn und der Gerichte im jeweiligen Einzelfall weit auseinandergehen können.

Betroffene Beamtinnen und Beamte, denen ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen vorgeworfen wird, sollten sich daher dringend nicht nur anwaltlich beraten sondern auch vertreten lassen.

Als Anwalt für Beamte berate und vertrete ich deutschlandweit Beamtinnen und Beamte. Aufgrund der räumlichen Nähe liegt mein Schwerpunkt dabei in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot Ausgesetzt sind, können wir in einem ersten Schritt in einem Erstberatungsgespräch die Sach- und Rechtslage erörtern.

So können wir eine Strategie entwickeln, wie in Ihrem Einzelfall sinnvoll vorgegangen werden kann.

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