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Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen – 4 Tipps für Beamtinnen und Beamte

Dienstunfälle wünscht sich keiner, aber jedem können sie passieren.

Sehr häufig begegnen mir in der Praxis Dienstunfälle mit psychischen Unfallfolgen.

Nicht selten haben die Beamtinnen und Beamte schlimme Dinge selbst erlebt oder mitansehen müssen.

Nicht selten haben sie dabei ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit in Gefahr gebracht, um Bürgerinnen und Bürgern zu helfen.

Das gilt insbesondere für Polizistinnen und Polizisten sowie Feuerwehrleute.

Aber auch jeder anderen Beamtin und jedem anderen Beamten kann ein schlimmer Dienstunfall passieren, z.B. auf der An- und Rückreise zu und von dem Ort außerhalb der Dienststelle an dem der Beamte Dienstgeschäfte zu erledigen hat.

I. Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen

Einige Unfallereignisse sind ihrer Art nach geeignet, bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten neben den körperlichen Verletzungen auch psychische Reaktionen auf das Erlebte hervorzurufen. Mit dem folgenden Beitrag möchte ich Ihnen Tipps zu den Möglichkeiten einer psychischen Begleitung sowie zu den für sie geltenden rechtlichen Regelungen mit auf den Weg geben.

II. 4 Tipps bei psychischen Unfallfolgen

Wenn Sie einen Dienstunfall erlebt haben, ist es für sie wichtig, dass Sie sich rechtzeitig behandeln lassen und sich mit ihrem Dienstherrn in Verbindung setzen.

Nur so können Sie sicherstellen, dass geltende Ausschlussfristen für die Gewährung von Unfallfürsorge gewahrt bleiben und gegebenenfalls eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen bzw. zeitlich verzögert eintretende Unfallfolgen nachträglich erfolgreich anerkannt werden können.

II.1. Tipp 1 – Therapeutische Möglichkeiten wahrnehmen

Kennen Sie das? Sie sind beim Fahrradfahren mit einem anderen Fahrradfahrer zusammengestoßen und hingefallen.

Schnell haben sie sich wieder aufgerappelt und sich gegenseitig versichert das alles gut und nichts passiert sei.

Anschließend sind sie weitergefahren.

Vielleicht hatten sie dabei einen hohen Puls.

Erst zu Hause in aller Ruhe merken Sie, dass ihre Hose gerissen und sie sich eine brennende Schürfwunde am Knie zugezogen haben.

Ähnlich ist es mit psychischen Unfallfolgen bei einem Dienstunfall.

Betroffene denken nach dem Ereignis häufig, dass es ihnen gut geht und sie die Situation problemlos gemeistert haben.

Erst nach langer Zeit, mitunter nach Jahren, merken die Betroffenen, dass ihre psychische Gesundheit (großen) Schaden genommen hat.

Psychische Unfallfolgen können sich zeitverzögert entwickeln, sodass es den Betroffenen zunächst nicht notwendig erscheint, sich ärztlich versorgen zu lassen.

Ich empfehle Ihnen, sich nach schlimmen Ereignissen grundsätzlich ärztlich untersuchen zu lassen.

Wenn eine Untersuchung nach einem schlimmen Ereignis nicht erfolgt ist, empfehle ich Ihnen beim Auftreten von Symptomen eine ärztliche Behandlung zeitnah nachzuholen.

Auf jeden Fall bitte ich Sie, sich so frühzeitig wie möglich behandeln zu lassen.

Eine rechtzeitige ärztliche Behandlung stellt nicht nur sicher, dass Ihre Erkrankung bestmöglich behandelt, wenn nicht sogar vollständig geheilt werden kann.

Sie sollte daher unabhängig von beamtenrechtlichen Vorschriften in Ihrem ganz eigenen Interesse sein.

Eine rechtzeitige ärztliche Behandlung bringt Ihnen aber auch bei der Anerkennung der Unfallfolgen als Dienstunfall große Vorteile.

So kann eine zeitnahe Diagnose schlüssiger sein als eine Diagnose die mitunter erst nach langer Zeit gestellt wird und die dann auch Ereignisse berücksichtigen muss, die zwischenzeitlich geschehen sind.

Das kann – muss aber nicht – dazu führen, dass ein Dienstunfall zwar vorgelegen haben mag, aber eine gesundheitliche Folge nicht als Unfallfolge mehr anerkannt wird.

Gerade letztere Situation ist für die Betroffenen dann zusätzlich schwer zu ertragen.

Nicht selten stellt sich dann das Gefühl ein, von seinem Dienstherrn in dieser schwierigen Lage im Stich gelassen worden zu sein.

Dabei kann ich dann auch als Rechtsanwalt kaum noch sachlich vermitteln, dass der Dienstherr nach den vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen handelt.

Nutzen Sie daher rechtzeitig Angebote über psychologisch-therapeutische Beratung und Behandlung.

Informieren Sie sich auch ohne Dienstunfall vorsorglich bei ihrem Dienstherrn über dessen Angebote für solche Situationen.

In Hamburg gibt es z.B. den Sozialtherapeutischen Dienst (der Name soll bald geändert werden).

Dort stehen den Betroffenen mehrere Ansprechpartner zur Verfügung, die in einem ersten Gespräch einen geeigneten Weg herausarbeiten und gegebenenfalls geeignete Therapeutinnen und Therapeuten ohne lange Wartezeiten vermitteln können.

Solche Angebote der Dienstherrn können helfen herauszufinden, ob eine weitergehende therapeutische Begleitung notwendig ist.

Sollten Sie in Ihrer Dienststelle eine Kollegin oder einen Kollegen haben, die oder der einen Dienstunfall erlitten hat, dann nutzen Sie die aktuelle Situation gegebenenfalls dahingehend, dass Team durch die Vorgesetzten gezielt über den Umgang mit Dienstunfällen mit psychischen Unfallfolgen aufklären zu lassen.

II.2. Tipp 2 – Dienstunfallanzeige stellen

Wenn Sie einen Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen erlitten haben, empfehle ich Ihnen die psychische Reaktion umgehend dem Dienstherrn als Unfallfolge zu melden, sobald diese durch einen Arzt festgestellt wurde. Dabei sind gegebenenfalls Ausschlussfristen zu beachten.

Auf die Ausschlussfristen gehe ich beim nächsten Tipp ein.

Bei der Meldung handelt es sich um eine Dienstunfallanzeige.

Hier haben die Dienstherren häufig Formulare, die Sie ausfüllen können.

Fügen Sie der Dienstunfallanzeige gegebenenfalls bereits vorliegende Dokumente der Sie behandelnden Ärzte bei.

Sofern fehlende Unterlagen durch den Dienstherrn nachgefordert werden, reichen Sie diese nach sobald sie Ihnen vorliegen und das sinnvoll ist (manchmal machen die eigenen Ärzte auch Fehler, sodass damit umgegangen werden muss).

In der Regel wird Ihr Dienstherr sie dann amtsärztlich untersuchen lassen.

Hierzu wird er dem Amtsarzt einen Untersuchungsauftrag zukommen lassen.

Dabei kann es für die Beamtinnen oder den Beamten sinnvoll sein, darauf hinzuwirken, dass bestimmte Unfallfolgen gezielt untersucht werden.

Sofern der Untersuchungsauftrag selbst nicht im eigenen Sinne formuliert wird, kann versucht werden, mit einer eigenen Stellungnahme die Untersuchung der bestimmten Unfallfolgen anzuregen.

Sobald das hierauf erstellte amtsärztliche Gutachten dem Dienstherrn vorliegt, kann er über die Anerkennung der psychischen Unfallfolgen entscheiden.

II.3. Tipp 3 – Ausschlussfristen beachten!

Wer einen Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen erlitten hat, muss wissen das Ausschlussfristen laufen.

Diese Ausschlussfristen haben zur Folge, dass ein Dienstunfall mit seinen Dienstunfallfolgen möglicherweise nicht mehr anerkannt werden kann. Das wiederum hat zur Folge, dass die Unfallfürsorge nicht greift.

Die je nach Bundes- und Landesrecht geltenden Fristen kann ich an dieser Stelle leider nicht tagesaktuell darstellen.

Als Faustformel können Sie sich merken, dass Unfallereignisse während des Dienstes generell innerhalb von 2 Jahren zu melden sind.

Stellt sich eine psychische Unfallfolge erst nach Ablauf der Zweijahresfrist ein, müssen Sie diese innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie sie bemerkt haben bzw. durch einen Arzt im Zusammenhang mit dem Dienstunfall diagnostiziert wurde, dem Dienstherrn melden.

Unfallfürsorge wird dann in der Regel nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.

Sie können sich vorstellen, dass hier in der Praxis viel Raum für einen Rechtsstreit liegt.

Dabei ist es wichtig, dass Sie sich in dem Fall, dass Sie selbst von einem Dienstunfall betroffen sind, nicht vorschnell mit einer ablehnenden Haltung durch die Behörde zufriedengeben.

Bitte prüfen Sie die Argumentation des Dienstherrn genau. Ziehen Sie im Zweifel anwaltlichen Rat hin zu.

II. 4. Tipp 4 – Verschlechterung einer anerkannten Unfallfolge oder neue Unfallfolge

Sofern ein Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen anerkannt worden ist, sollten Sie sich als Betroffene Beamtin oder Beamter nicht zurücklehnen und Glauben, dass damit alles in Ordnung ist.

Bitte bleiben Sie aufmerksam und melden auch eine Verschlechterung einer anerkannten Unfallfolge oder einer neuen hinzutretenden Unfallfolge dem Dienstherrn umgehend.

Anerkannte Unfallfolgen können sich verschlimmern bzw. es können neue Unfallfolgen hinzutreten, die sich erst zeitlich verzögert nach dem Unfallereignis entwickelt haben.

Das kann dazu führen, dass eine andere Form der Unfallfürsorge erforderlich wird, die bisher nicht gewährt wurde. Dann ist es wichtig, dass eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen oder auch eine neue Unfallfolge nachträglich anerkannt wird.

III. Was sie bei Problemen mit dem Dienstherrn tun können

Wer einen Dienstunfall mit psychischen Unfallfolgen erlitten hat, hat in der Regel nicht nur mit seiner Erkrankung zu kämpfen, sondern häufig auch mit dem Dienstherrn.

In der Praxis erlebe ich häufig Fälle, bei denen die Dienstherrn das anzuwendende Recht zulasten der Beamtinnen und Beamten auslegen und keinen Dienstunfall anerkennen, obwohl hier Raum für eine Anerkennung besteht.

Manchmal sind die prüfenden Abteilungen auch personell unterbesetzt, sodass keine Zeit für eine ordentliche Prüfung besteht.

Hinter der Ablehnung eines Dienstunfalles mag möglicherweise auch die Motivation stehen, dass sich Dienstherrn dadurch von erheblichen Kosten freihalten können.

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anerkennung eines Dienstunfalles, empfehle ich Ihnen Widerspruch zu erheben und gegebenenfalls mithilfe eines rechtlichen Beistandes für eine Anerkennung eines Dienstunfalles zu kämpfen.

Auch wenn ein Dienstunfall anerkannt worden ist, kann es im Rahmen der Gewährung von Unfallfürsorge zu Streitigkeiten mit dem Dienstherrn kommen.

Auch dann empfehle ich Ihnen gegebenenfalls mithilfe eines Rechtsanwaltes ablehnende Entscheidungen des Dienstherrn zu prüfen.

Als Spezialist im Beamtenrecht stehe ich Ihnen hier gerne für Fragen im Rahmen eines Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Ein Erstberatungsgespräch können Sie über die Kontaktmöglichkeiten vereinbaren.

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