Die Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist grundsätzlich Ausdruck persönlicher Selbstbestimmung und darf für sich genommen nicht zum Nachteil einer Beamtin berücksichtigt werden.
Anders kann es jedoch liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Änderung allein dazu genutzt wurde, berufliche Vorteile zu erlangen.
Mit dieser Abgrenzung hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren zur Beförderung einer Polizeikommissarin zu befassen (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf die Beschlüsse 6 B 234/26, 6 B 235/26 und 6 B 236).
Im Zentrum stand die Frage, ob der Dienstherr sie wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens und daraus folgender Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausschließen durfte.
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin war als Polizeikommissarin beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätig und bewarb sich um eine Beförderung.
Gegen sie wurde jedoch bereits zuvor ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, dass die Antragstellerin gegenüber mehreren Kollegen erklärt haben soll, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags lediglich deshalb vornehmen zu wollen, um von Fördermaßnahmen für Frauen zu profitieren und dadurch schneller befördert zu werden.
Nach den Feststellungen des Gerichts soll sie nach Kenntnisnahme eines behördlichen Beitrags über die Beförderung einer Beamtin nach Änderung ihres Geschlechtseintrags geäußert haben: „Das mache ich auch.“
Die Antragstellerin änderte anschließend tatsächlich ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich.
Darüber hinaus sollen weitere Aussagen gegenüber Kollegen gefallen sein.
So soll sie unter anderem erklärt haben, im nächsten Jahr wieder ein Mann zu sein sowie im Rahmen einer geplanten Eheschließung nicht mit einem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Aufgrund dieser Umstände leitete das Polizeipräsidium ein Disziplinarverfahren ein und bezog die Antragstellerin nicht in die Auswahlentscheidung für die streitgegenständlichen Beförderungen ein.
Hiergegen beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz.
Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnten die Anträge jedoch ab.
II. Rechtsgrundlagen für Ausschlusses aus einem Beförderungsverfahren
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist Art. 33 Abs. 2 GG.
Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Daraus ergibt sich der sogenannte Grundsatz der Bestenauslese.
Die Auswahlentscheidung darf sich dabei nicht ausschließlich auf fachliche Leistungen beschränken.
Neben Befähigung und fachlicher Leistung spielt auch die persönliche Eignung eine entscheidende Rolle.
Zu dieser gehören insbesondere charakterliche Eigenschaften wie Integrität, Zuverlässigkeit und die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dienstlicher Pflichten.
Der Dienstherr kann grundsätzlich auch laufende Disziplinarverfahren bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigen.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darf ein Beamter während eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens aus einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn hierdurch begründete Zweifel an seiner Eignung entstehen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Ein Ausschluss kann insbesondere dann rechtswidrig sein, wenn:
• das Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet ist,
• das Verfahren missbräuchlich eingeleitet wurde,
• bereits erkennbar ist, dass es eingestellt werden muss oder
• das Verfahren rechtsmissbräuchlich verzögert wird.
Darüber hinaus steht dem Dienstherrn bei der Bewertung solcher Umstände grundsätzlich ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
III. Charakterliche Eignung bei Ausschluss von der Beförderung
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Beurteilung stand vorliegend die Frage der charakterlichen Eignung der Antragstellerin.
Dabei stellten die Gerichte ausdrücklich nicht auf die Änderung des Geschlechtseintrags als solche ab.
Maßgeblich waren vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die gegenüber Kollegen getätigten Äußerungen, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der persönlichen Eignung ergeben konnten.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs, Beschluss vom 23.02.2026, Az.: 2 L 134/26 (einem der vorangegangenen Verfahren erster Instanz) hatte die Antragstellerin mehrfach erklärt, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags vornehmen zu wollen, um von Frauenfördermaßnahmen zu profitieren und dadurch schneller befördert zu werden.
Zudem soll sie unter anderem geäußert haben, im Folgejahr wieder als Mann leben zu wollen und bei einer geplanten Eheschließung nicht mit einem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Das Gericht sah hierin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Änderung des Geschlechtseintrags möglicherweise nicht auf einer geschlechtlichen Identität beruhte, sondern ausschließlich der Erlangung beruflicher Vorteile dienen sollte.
Hieraus leitete das Gericht mögliche Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung ab.
Darüber hinaus stellte das Gericht auf die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ab.
Danach müssen Beamte innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Bei Polizeibeamten gelten hierbei aufgrund ihrer Stellung als Repräsentanten staatlicher Gewalt besondere Anforderungen.
Weiter führte das Gericht aus, dass bereits die gegenüber Kollegen getätigten Äußerungen, unabhängig von einer möglichen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsgesetzes, geeignet sein könnten, Zweifel an der charakterlichen Eignung zu begründen.
Nach Auffassung des Gerichts seien die Äußerungen geeignet, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Die Antragstellerin verteidigte sich damit, die Aussagen seien scherzhaft gemeint gewesen.
Dies überzeugte die Gerichte jedoch nicht.
Sie verwiesen insbesondere darauf, dass die Antragstellerin die ihr zugeschriebenen Äußerungen nicht bestritten habe und keine Umstände vorgetragen worden seien, die den Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich entkräften würden.
IV. Was ist bei einem Ausschluss von einem Beförderungsverfahren zu tun?
Die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des VG Düsseldorfs zeigen, dass bei beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidungen nicht ausschließlich die fachliche Leistung entscheidend ist.
Auch Zweifel an der persönlichen Eignung können im Rahmen der Auswahl berücksichtigt werden und während eines laufenden Disziplinarverfahrens Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung haben.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass das Gericht die Änderung des Geschlechtseintrags nicht als solche bewertet hat.
Ausschlaggebend waren vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Frage, ob die vorgeworfenen Äußerungen sowie das zugrunde liegende Verhalten geeignet waren, Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin zu begründen.
Die Entscheidung verdeutlicht damit zugleich, dass die Beurteilung der charakterlichen Eignung stets eine einzelfallbezogene Betrachtung erfordert.
Werden Beamtinnen und Beamte während eines Disziplinarverfahrens von einer Beförderung ausgeschlossen, sollten sie durch einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht prüfen lassen, ob sie nicht doch befördert werden können.
In einem Erstberatungsgespräch können Betroffene dann besprechen, wie im konkreten Fall weiter vorgegangen werden soll.