Das Beamtenverhältnis endet in der Regel dadurch, dass eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand eintritt.
Wann das der Fall ist, kann nach Alter, individuellen Bedürfnissen und/oder rechtlicher Situation der einzelnen Beamtin oder des einzelnen Beamten sehr unterschiedlich sein.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten in der Regel mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
Hiervon haben die Gesetzgeber auf Bundesebene und auf den Landesebenen Gebrauch gemacht. Von diesen Regelungen profitieren in erster Linie ältere Beamtinnen und Beamte die vor 1964 geboren wurden. Es gibt aber auch für jüngere Beamtinnen und Beamten Möglichkeiten vor erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für Beamtinnen und Beamte auch möglich den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.
Besondere Regelaltersgrenze für Bundesbeamte
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit des Bundes (!), die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
Besondere Regelaltersgrenze für Landesbeamte
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit der Länder (!) treten ebenfalls nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die einzelnen Bundesländer haben hierzu in ihren Landesbeamtengesetzen die für ihr Land geltenden besonderen Regelaltersgrenzen festgelegt.
Am Beispiel für das Land Hamburg hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen:
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | ||
Jahr | Monat | |||
1947 | 1 | 65 | 1 | |
1948 | 2 | 65 | 2 | |
1949 | 3 | 65 | 3 | |
1950 | 4 | 65 | 4 | |
1951 | 5 | 65 | 5 | |
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 |
Welche Ausnahmereglungen von der Regelaltersgrenze gibt es?
Neben den besonderen Altersgrenzen für ältere Beamtinnen und Beamten gibt es weitere Ausnahmeregelungen, um in den Ruhestand einzutreten. Die weiteren Ausnahmeregelungen sind davon abhängig, ob Sie als Beamtin oder Beamter beim Bund, einem Bundesland arbeiten, einer bestimmten Altersgruppe oder einer Berufsgruppe angehören. Es gibt Ausnahmeregelungen, um vorzeitig und um später in den Ruhestand zu gehen.
Wann können Beamtinnen und Beamte früher in den Ruhestand?
Wer als Beamtin oder Beamte früher in den Ruhestand eintreten möchte, sollte sich insbesondere überlegen, ob sie oder er mit oder ohne Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten möchte.
Mit Versorgungsabschlägen können Beamtinnen und Beamte grundsätzlich immer auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Wie hoch die Abschläge ausfallen, ist immer vom Einzelfall abhängig. Hiermit wird sich ein eigener Artikel beschäftigen.
Beamtinnen und Beamte die vorzeitig in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden, gehen in der Regel mit Versorgungsabschlägen in den Ruhestand – bei älteren Beamtinnen und Beamten muss das aber nicht immer der Fall sein.
Ohne Versorgungsabschläge können Beamtinnen und Beamte in der Regel dann in den Ruhestand gehen, wenn sie 45 Dienstjahre vorweisen können.
Für Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute, Justizvollzugsbeamtinnen und- beamten sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung gibt es besondere Regelungen. Auf diese werde ich in separaten Artikeln eingehen.
Wann gehen Beamtinnen und Beamte später in den Ruhestand?
Beamtinnen und Beamte können auch in Ausnahmefällen den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben.
Die jeweils für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen können sehr unterschiedlich sein. Eine vollständige und abschließende Darstellung ist daher im Rahmen des Artikels leider nicht möglich.
Auf Antrag kann in der Regel bei Bundesbeamtinnen oder -beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
Ähnliche Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte auf den Landesebenen.
Besondere Regelungen können für Beamtinnen und Beamte in Schulbehörden und Hochschulen geltend. So gilt zum Beispiel in Hamburg (Stand Dezember 2023), dass Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand treten.
Was Sie bei Problemen tun können
Bei der Versetzung in den Ruhestand kann es immer wieder zu Fragen und Problemen kommen. Insbesondere, wenn der Dienstherr die eigenen Wünsche und Vorstellungen ablehnt sollte speziell geprüft werden, ob gegen die Entscheidung des Dienstherrn vorgegangen werden soll. Dabei macht es Sinn, sich anwaltlich beraten und/oder vertreten zu lassen.